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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2015 D-1648/2015

15 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,228 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1648/2015

Urteil v o m 1 5 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).

D-1648/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 2. Dezember 2013 (…) verliessen und (…) in die Schweiz reisten, dass sie am 7. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dort am 28. Januar 2014 zur Person befragt (BzP) und am 5. September 2014 in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn D._______ ([…]) in E._______ gewohnt, aber auch eine Zweitwohnung in F._______ ([…]) besessen, (…), dass er dabei in Kontakt mit der mit der Familie G._______ verwandtschaftlich eng verbundenen Familie H._______ gekommen sei, welche ihm eine Arbeitsstelle bei der (…) Firma I._______ vermittelt habe, dass er in der Folge an mehreren (…)-Standorten eingesetzt und Ende März 2011, nach Beginn der Unruhen in Syrien, zur Filiale in J._______ versetzt worden sei, wo er im direkten Auftrag der Familie H._______ Angestellte habe überwachen müssen, dass er dabei täglich einen detaillierten Bericht beispielsweise bezüglich allfälliger Demonstrationsteilnahmen durch Angestellte habe einreichen müssen, welche Informationen über die Familie H._______ an die Behörden gelangt seien, dass es zudem auf dem Arbeitsweg immer wieder zu Zwischenfällen gekommen sei, sein (…) durch unbekannte Täterschaft beschossen worden sei und er des Öftern an den Kontrollposten Probleme mit Aufständischen bekommen habe, Letzteres wegen seiner Religionszugehörigkeit und seines Arbeitgebers, dass er bis (…) 2013 gearbeitet habe, ihm jedoch von seinem Arbeitgeber immer wieder vorgeworfen worden sei, er erledige seine Spitzeltätigkeit nicht zufriedenstellend und arbeite mit den Aufständischen zusammen,

D-1648/2015 dass er sich zunehmend davor gefürchtet habe, entweder durch die Familie H._______ beziehungsweise die syrische Regierung oder die von ihm überwachten Personen beseitigt oder wegen seiner Religionszugehörigkeit von Islamisten getötet zu werden, dass er aufgrund dieser Gefahrenlage seinen Heimatstaat verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihren Heimatstaat wegen der allgemeinen prekären Sicherheitslage und insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen und sei zusammen mit diesem und ihrem Sohn D._______ (...) in die Schweiz gereist, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie zur Stützung ihrer Vorbringen (…) einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte (Dispositiv-Ziff. 1), deren Asylgesuche ablehnte (Dispositiv-Ziff. 2) und die Wegweisung anordnete, jedoch deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 und in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2015 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragten,

D-1648/2015 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Inaussichtstellung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie gleichzeitig (…) einreichten, dass sie zur Begründung ihre bisherigen Vorbringen wiederholten und zudem einwendeten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung böten weder eine ausreichende Grundlage für eine Bejahung der Verfolgung des Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Rekrutierung durch die Familie H._______ oder einem möglichen Angriff der Angestellten oder Angehörigen, noch sei für eine Verneinung von dessen Verfolgung aufgrund eines mangelhaft geführten Asylverfahrens (auch aufgrund einer mangelhaft durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführenden 1) eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 mitteilte, sie dürften namentlich aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung des Asyls und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richte, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden könne, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen), dass sich die Rechtsbegehren mangels entsprechender Begründung der Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl beschränkten, dass somit die Verfügung des SEM, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung eines solchen Frist bis zum (…) 2015 angesetzt wurde,

D-1648/2015 dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben, dass die Angaben des Beschwerdeführenden 1 zur geltend gemachten Tätigkeit als Spitzel für die Familie H._______ und die daraus folgende angebliche Verfolgung von mehreren Seiten insgesamt sehr vage und unsubstanziiert sowie realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, der Beschwerdeführende 1 habe angegeben, keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, bis zur definitiven Ausreise im Jahr 2013 mehrmals und ohne Probleme die syrisch-libanesische Grenze passiert zu haben und seiner Familie seien in jenem Jahr neue Reisepässe ausgestellt worden, weshalb – so die Vorinstanz – keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen und eine solche aufgrund der Aktenlage auch in Zukunft nicht zu befürchten sei, dass auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuss des (…) des Beschwerdeführenden 1 im (…) durch unbekannte Täterschaft, dessen Probleme beim Passieren von Checkpoints der Rebellen und die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachte allgemein prekäre Sicherheitslage keine Hinweise auf eine persönliche und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, beizupflichten sein dürfte, dass sich schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vom Beschwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben geltend gemachte Bedrohungen durch islamistische Rebellen – Kontrollen, Befragungen und Beschimpfungen an den Checkpoints – für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten und E._______ zu weiten Teilen unter Kontrolle der syrischen Behörden stehe, von denen er nichts zu befürchten habe, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden, als zutreffend erweisen dürften, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,

D-1648/2015 dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen – der geltend gemachten Anstellung bei einer Firma der Familie H._______ und Rekrutierung als Spitzel sowie der Verfolgung von Christen in Syrien – beschränke, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, die vom Beschwerdeführenden 1 beschriebene Spitzeltätigkeit während (…) Jahren glaubhaft dazutun, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit Christenverfolgungen und der diesbezüglich als Beweismittel eingereichte Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Medienberichts nicht geeignet sein dürften, eine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun, dass dasselbe auch bezüglich (…) gelten dürfte, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sei, dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwarten, dass der Kostenvorschuss am (…) 2015 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-1648/2015 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen die Nichtgewährung des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richtet, dass die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, und diesbezüglich nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihnen das Asyl verweigert hat, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-1648/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden namentlich bereits mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass die erneute Überprüfung der Akten entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weder Anhaltspunkte für eine mangelhafte Durchführung des erstinstanzlichen Verfahren noch solche für eine mangelhaft durchgeführte Anhörung des Beschwerdeführenden 1 ergibt, dass diese Vorwürfe in der Beschwerde vielmehr in pauschaler Weise erhoben werden, weshalb der daraus abgeleiteten sinngemässen Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Grundlage entzogen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat,

D-1648/2015 dass demnach die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1648/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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