Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1648/2010 Urteil v om 3 1 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / _______.
D1648/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 30. November 2007 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Folge ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 die Einreise zur Durchführung des Verfahrens bewilligte, dass sie am 27. August 2008 in die Schweiz gelangte und am 8. Oktober 2008 vom BFM summarisch befragt wurde, dass das BFM am 9. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin darlegte, aus _______ zu stammen und als Kind mit ihren Angehörigen nach Pakistan ausgewandert zu sein, dass sie persönlich weder in Afghanistan noch in Pakistan irgendwelche Probleme gehabt habe, dass das BFM mit Entscheid vom 17. Oktober 2008 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass das BFM der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährte und sie als Flüchtling anerkannte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2010 mitteilte, es beabsichtige, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass es zur Begründung anführte, gemäss Aktenlage habe sie Ende Dezember 2008 im afghanischen Generalkonsulat in _______ die Ehe geschlossen, was aus der entsprechenden Heiratskurkunde hervorgehe, dass sie sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe,
D1648/2010 dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 22. Januar 2010 den geschilderten Sachverhalt nicht bestritt, dass aber gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 7 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK nur unter drei kumulativen Voraussetzungen in Betracht komme, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat freiwillig erfolgen müsse, und zwar in der Absicht, von diesem Staat Schutz zu beanspruchen, dass der gewünschte Schutz auch tatsächlich gewährt werden müsse, dass gemäss Praxis nicht jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat als Absicht zur Unterschutzstellung gewertet werden könne, dass vorliegend die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zwar freiwillig erfolgt sei, wobei aber eine Eheschliessung in der Schweiz mit erhöhtem bürokratischem Aufwand sowie zeitlicher Verzögerung verbunden gewesen wäre, dass sie nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei und sich lediglich bei einer konsularischen Vertretung im Hoheitsgebiet des afghanischen Staates aufgehalten habe, dass sie nach Afghanistan hätte einreisen können, falls die Kontaktaufnahme tatsächlich in der Absicht, Schutz zu erlangen, erfolgt wäre, dass die Eheschliessung nur wenige Stunden gedauert habe, dass die Kontaktaufnahme aus einem überwiegenden und schützenswerten Privatinteresse – der beabsichtigten Heirat – erfolgt sei, dass sie ein höchstpersönliches Interesse wahrgenommen habe und eine Kontaktaufnahme mit konsularischen Vertretungen im Ausland von der Praxis in vergleichbaren Konstellationen als vereinbar mit dem Flüchtlingsstatus angesehen worden sei,
D1648/2010 dass nach dem Gesagten die Absicht zur Unterschutzstellung gefehlt habe, dass die afghanischen Behörden im Konsulat zwar bereit gewesen seien, die gewünschte administrative Leistung zu erbringen, dass dieser Verwaltungsakt indes nicht als Schutzgewährung zu qualifizieren sei und es nach dem Gesagten ohnehin an der Absicht, solchen Schutz zu erlangen, gefehlt hätte, dass ihr im Übrigen lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden sei, dass sie im Rahmen des Familienasyls nur über eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft verfüge, dass ihr diese nicht entzogen werden könne, solange ihr Vater als Flüchtling gelte, dass die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit Verfügung vom 12. Februar 2010 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass das BFM dazu festhielt, die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig wieder in den Machtbereich ihres Heimatstaates begeben, dass sie eine Heiratsurkunde erhalten habe, womit auch die weiteren Voraussetzungen für den Widerruf (die Absicht, Schutz zu erlangen und die tatsächliche Gewährung des Schutzes) erfüllt seien, dass im Übrigen der Eindruck entstehe, das Heiratsverfahren sei insbesondere deshalb in der heimatlichen Vertretung durchgeführt worden, weil so die im schweizerischen Zivilstandswesen statuierten strengen Formvorschriften betreffend Urkunden hätten umgangen werden können, dass es nicht angehe, wenn eine Person, welche die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsland in Anspruch nehme, nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für sie günstigere Rechtsordnung des Heimatlandes wählen könne,
D1648/2010 dass auch die Ausführungen des Rechtsvertreters betreffend Familienasyl nicht überzeugten, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März 2010 (Datum der Postaufgabe) durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass sie erneut geltend machte, bei ihr sei lediglich eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Familienasyls festgestellt worden, dass der Zweck des Familienasyls darin bestehe, den Rechtsstatus der Kernfamilie einheitlich zu regeln, dass vor diesem Hintergrund eine der einzubeziehenden Person drohende Verfolgung nicht erforderlich sei, dass gemäss EMARK 1998 Nr. 19 ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sogar dann zu erfolgen habe, wenn die fehlende Verfolgung bekannt sei, dass bei der Beschwerdeführerin mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft, für welche eine allfällige Verfolgung betreffend Anerkennung als Flüchtling nicht ausschlaggebend gewesen sei, Art. 1 C Ziff. 1 FK mithin gar nicht zur Anwendung gelange, da das Schutzbedürfnis nicht habe bestehen müssen und eine allfällige spätere Unterschutzstellung demzufolge als irrelevant erscheine, dass Art. 1 C Ziff. 1 FK nur bei Personen zur Anwendung gelange, welche gemäss Art. 1 A FK die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllten, dass für eine analoge Anwendung bei derivativer Flüchtlingseigenschaft eine gesetzliche Grundlage fehle, dass eine solche Anwendung weder statthaft noch gerechtfertigt sei,
D1648/2010 dass im Übrigen selbst unter der Annahme, Art. 1 C Ziff. 1 FK komme zur Anwendung, die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt wären, dass die Beschwerdeführerin nach Pakistan gereist sei, um ihren Bruder im Spital zu besuchen, dass sich ihr Verlobter zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Pakistan aufgehalten und sie sich entschlossen habe, bei dieser Gelegenheit zu heiraten, dass die Heirat in der Schweiz zwar theoretisch auch möglich, aber mit Verzögerungen verbunden gewesen wäre, was dem gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienleben widersprochen hätte, dass im Übrigen gemäss EMARK 1993 Nr. 22 eine Namensänderung im Heimatland als verständlich und nachvollziehbar qualifiziert worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Heirat in der Schweiz ohnehin wegen der Beschaffung erforderlicher Papiere mit den heimatlichen Behörden hätte in Kontakt treten müssen, dass sie im Übrigen im Rahmen des Familienasyls sogar von der Vorinstanz aufgefordert worden sei, verschiedene Unterlagen beim afghanischen Generalkonsulat in Pakistan zu beschaffen, dass ihr persönliches Erscheinen auf dem Generalkonsulat vor diesem Hintergrund als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar erscheint, da sie darauf vertrauen konnte, wegen der Kontaktaufnahme ihren Status nicht zu verlieren, dass die Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme demnach zu verneinen sei, dass sie nicht in der Absicht, Schutz der afghanischen Behörden zu erlangen, gehandelt habe, und die afghanischen Behörden in Anbetracht der Asylvorbringen ihres Vaters weder als schutzwillig noch als schutzfähig erschienen, dass die Vorinstanz darüber hinaus keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen habe,
D1648/2010 dass die vormalige Beschwerdeinstanz die Verhältnismässigkeit sogar in einem Fall verneint habe, wo die betreffende Person aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hätte verbleiben können, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, deren Verlust sie bei einem Asylwiderruf mutmasslich zu gewärtigen hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführerin aufforderte, eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nachzureichen, dass die Beschwerdeführerin am 25. März 2010 eine entsprechende Bestätigung nachreichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. April 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es ausführte, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf EMARK 1998 Nr. 19 sei insofern nicht relevant, als die Textpassagen nicht einen Asylwiderruf, sondern die Ablehnung eines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. April 2010 an ihren bisherigen Vorbringen festhielt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D1648/2010 dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM bei Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK erfüllen, unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wegen ihrer bloss derivativen Flüchtlingseigenschaft werde ihr Status nicht von Art. 1 A FK erfasst, nicht überzeugt, dass sich das schweizerische Asylgesetz grundsätzlich auf den Flüchtlingsbegriff der FK stützt, dass die gesetzliche Sonderregelung von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Praxis gewisse Erleichterungen im Vergleich zu Art. 3 AsylG vorsieht, daran nichts ändert, dass sich vielmehr der Unterschied in der Entstehung der Flüchtlingseigenschaft einzig bezüglich Weiterübertragung auswirkt, nicht hingegen in der Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003 Nr. 11), dass auch im Sinne der Rechtsgleichheit der Rechtsstatus ein einheitlicher sein muss, andernfalls die in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitgliedes einbezogenen Flüchtlinge gegenüber den Flüchtlingen gemäss Art. 3 AsylG deutlich besser gestellt wären, dass sich ein Flüchtling demnach nicht auf die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat berufen und gleichzeitig nach
D1648/2010 Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22), dass demnach entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen praxisgemäss auch bei Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangen kann, dass der Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 19 (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sogar dann, wenn die fehlende Verfolgung bekannt ist), daran nichts ändert, da die im genannten Urteil aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft standen und damit Kontakte mit den Heimatbehörden vor Anerkennung des Flüchtlingsstatus betrafen, dass die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK an kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden ist (vgl. dazu BVGE 2010/17 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7), dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten und er mit der Absicht gehandelt haben muss, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat, dass bei der Beschwerdeführerin ein solcher Kontakt durch ihr Vorsprechen auf dem afghanischen Generalskonsulat in _______ erfolgte und sie dies nicht bestreitet, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2010 einräumte, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sei grundsätzlich freiwillig erfolgt, dass sie demgegenüber in der Beschwerde diese Freiwilligkeit verneint und unter anderem geltend macht, im Falle einer Heirat in der Schweiz hätte sie ohnehin wegen der Beschaffung erforderlicher Papiere mit den heimatlichen Behörden in Kontakt treten müssen, dass Letzteres zwar als zutreffend erscheint, ihr persönliches Erscheinen beim afghanischen Generalkonulat und damit ein physisches Begeben in den Machtbereich des Verfolgerstaates aber ein anderes Gewicht aufweist und insoweit nicht mit weiteren von ihr zitierten, gemäss
D1648/2010 Rechtsprechung mit dem Flüchtlingsstatus vereinbaren Verhaltensweisen gleichgesetzt werden kann, dass sie auch nicht geltend macht, durch die schweizerischen Behörden zum Aufenthalt im afghanischen Generalkonsulat ermuntert worden zu sein, und daran auch die damalige Aufforderung zur Beschaffung von Reisepapieren vor Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts ändert, dass die Heirat auch in der Schweiz hätte erfolgen können, dass so jedenfalls nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe insbesondere aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber Familienangehörigen in Wahrung eines berechtigten Anspruchs auf Familienleben und im Ergebnis nicht freiwillig im hier relevanten Sinn beim Generalkonsulat persönlich vorgesprochen (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), dass die Freiwilligkeit des Kontaktes mithin zu bejahen ist, dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, die Motivation für den Kontakt mit den heimatlichen Behörden zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin einräumte, sich zwecks Heirat (und zwar offensichtlich gemäss den Rechtsnormen ihres Heimatstaates) in den Machtbereich der afghanischen Behörden begeben zu haben, dass aufgrund der Aktenlage bei der Beschwerdeführerin kein rechtlich relevanter Zwang zur erwähnten Reise ersichtlich ist und sie mit dem damit verbundenen Verhalten entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen klar zum Ausdruck brachte, sich ohne Zwang unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt zu haben, dass damit von der beabsichtigten Unterschutzstellung auszugehen ist, dass schliesslich als drittes Kriterium der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei dieses Kriterium dann erfüllt ist, wenn aufgrund von objektiven Anhaltspunkten eine Gefährdung der betreffenden Person ausgeschlossen werden kann,
D1648/2010 dass solche Anhaltspunkte vorliegend in den entsprechenden Handlungen des Heimatstaates (amtlicher Akt der Trauung und Ausstellung entsprechender Urkunden) gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104) beziehungsweise eine bestehende Gefährdungssituation aufgrund der Akten ohnehin ausgeschlossen werden kann, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt gelten und die entsprechende Rechtsfolge auch als verhältnismässig zu erachten ist, zumal die inzwischen volljährige und verheiratete Beschwerdeführerin nicht mehr an den Rechtsstatus ihres Vaters gebunden ist, dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht der nachgereichten Bestätigung für die Bedürftigkeit entsprechend gutzuheissen ist, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite)
D1648/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: