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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2023 D-1647/2023

31 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,887 parole·~9 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1647/2023 law/fes

Urteil v o m 3 1 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Jemen, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______ (Verlobter); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / N (…).

D-1647/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 als Flüchtling anerkannte und sie für ein Resettlement vorschlug, dass hierfür am 8. Januar 2020 das Resettlement-Formular des UNHCR mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist und das SEM sie am 27. Oktober 2020 in C._______ anhörte, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz bewilligte, welche am 20. Januar 2021 erfolgte, dass das SEM am 3. Februar 2021 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm und ihr am 4. Februar 2021 in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2023 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren jemenitischen Partner, Herrn B._______, geboren am (…) einreichen liess, dass sie dem Gesuch ein ägyptischer Mietvertrag inklusive Übersetzung, eine E-Mail von D._______, Screenshots von Konversationen inklusive Übersetzungen, Verlobungsfotos, eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilligung B und eine Kopie des Reisepasses ihres Partners beilegen liess, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2023 die Einreise von Herrn B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch vom 6. Januar 2023 ablehnte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. März 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug vom 6. Januar 2023 gutzuheissen und die Einreise des Verlobten B._______ in die Schweiz zu bewilligen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

D-1647/2023 dass mit der Beschwerde Screenshots der Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten seit der Einreise in die Schweiz, das Verwaltungsgerichtsurteil Düsseldorf 12 K 10071/18.A, verschiedene Berichte zur Lage von LGBT-Personen in Ägypten, die bereits eingereichten Verlobungsfotos und ein Mietvertrag inklusive Übersetzung, Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023, 27. Oktober 2022 und 1. September 2022 sowie eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 22. März 2023 eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2023 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 22. März 2023 und vier Kopien von Schreiben verschiedener Personen, welche die Beziehung zwischen ihr und ihrem Verlobten bestätigen würden, einreichen liess,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1647/2023 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung dient, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, nicht aber der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.4), dass das SEM in seiner Verfügung feststellt, es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten, vor der Flucht der Beschwerdeführerin bestandenen sowie nach ihrer Flucht weitergelebten eheähnlichen Beziehung zwischen ihr und Herrn B._______ bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr B._______ zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Jemen erst seit einigen Tagen gekannt hätten, weshalb nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht ausgegangen werden könne, dass Herr B._______ der Beschwerdeführerin zwei Jahre nach deren Flucht aus dem Jemen nachgereist sein soll und sie bis im Januar 2020 zusammen in Ägypten gelebt hätten, die Beschwerdeführerin gegenüber dem UNHCR und dem SEM Herrn B._______ jedoch nie erwähnt und geltend gemacht habe, sie sei ledig und befinde sich in keiner Beziehung, dass auch erstaune, dass Herr B._______ sich während seinem Aufenthalt in Ägypten nicht auch beim UNHCR habe registrieren lassen, dass schliesslich der Umstand, dass Herr B._______ sich stattdessen im Januar 2020 entschieden habe, in den Jemen zurückzukehren – wo er zusätzlich zu seiner Homosexualität auch durch den seit Jahren herrschenden Krieg gefährdet gewesen sei – nicht für eine unfreiwillige Trennung spreche, dass schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst ein Jahr nach der Asylgewährung in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug für Herrn B._______ beantragt habe, ein weiteres Anzeichen für eine nicht gelebte eheähnliche Beziehung bilde,

D-1647/2023 dass gemäss den Angaben im Familienzusammenführungsgesuch die Beschwerdeführerin und Herrn B._______ sich anfangs des Jahres 2017 im Jemen über Facebook kennenlernten und eine Woche vor der Flucht der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 eine Beziehung eingingen und sich in jener Woche mehrmals gesehen haben, dass es sich aufgrund der äusserst kurzen Dauer dieser Beziehung – wie das SEM zutreffend festhält und entgegen der in der Beschwerde vertretenen anderslautenden Ansicht (vgl. Beschwerde insb. Ziff. III, 3.2.2 Schützenswerte Familiengemeinschaft S. 8. drittes Lemma a.E.) – bei der von der Beschwerdeführerin mit Herrn B._______ eingegangenen Beziehung nicht um eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung gehandelt hat, die bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Jemen Bestand gehabt hat, dass an dieser Feststellung auch das als Beilage 2 zur Beschwerde eingereichte Schreiben von F._______, einem Freund der Beschwerdeführerin und Herrn B._______, nichts ändert, in welchem dieser deren Beziehung im Jemen zwar bestätigt, jedoch keine Angaben zur Art und Dauer derselben im Jemen macht, die allenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass sodann zwar auch eine Trennung in einem Drittstaat unter Art. 51 Abs. 4 AsylG subsumiert werden kann, dies jedoch voraussetzt, dass bereits im Heimatstaat eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, die nach der gemeinsamen Flucht in einem Drittstaat getrennt wurde (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.), dass die Beschwerdeführerin im Januar 2017 aus dem Jemen nach Ägypten gelangte und Herr B._______ ihr erst rund zwei Jahre später, im Februar 2019, aus dem Jemen dorthin folgte, dass die Beschwerdeführerin und Herr B._______ den Jemen mithin nicht gemeinsam, sondern gestaffelt verlassen haben, dass bei dieser Sachlage entgegen den dazu in der Beschwerde enthaltenen, teils mit Beweismitteln untermauerten Ausführungen weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hernach mit Herrn B._______ in Ägypten während rund einem Jahren in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, noch die während dieser Zeit erlittenen Übergriffe sowie der allgemeinen Schwierigkeiten in Ägypten als homosexuelles Paar zu leben, noch die letztlich daraus resultierende (angeblich) unfreiwillige Trennung

D-1647/2023 des Paares infolge der Rückkehr von Herrn B._______ in den Jemen im Februar 2020 (vgl. Beschwerde insb. Ziff. III, 2. Sachverhalt und 3.2.2 Schützenswerte Familiengemeinschaft) für die Frage der Familienvereinigung in der Schweiz von Belang sind, dass mangels einer durch die Flucht beziehungsweise nach der gemeinsamen Flucht im einem Drittstaat getrennten vorbestandenen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B._______ ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die Flucht der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vertreten – erst mit ihrer Ankunft in der Schweiz als beendet zu gelten hat (vgl. dazu Beschwerde Ziff. III, 3.2.1 Zeitpunkt der Familientrennung durch die Flucht), dass vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, ob die Erklärungsversuche in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. III, 3.2.4 Zumutbarkeit der Erwähnung des Verlobten während des Interviews mit dem UNHCR und dem SEM), weshalb die Beschwerdeführerin Herrn B._______ gegenüber dem UNHCR und dem SEM nicht erwähnte und stattdessen erklärte, sie sei ledig und lebe nicht in einer Beziehung, überzeugend erscheinen oder nicht, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, weil zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B._______ nie eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht der Beschwerdeführerin oder während der gemeinsamen Flucht in einem Drittstaat getrennt wurde, dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin – wie schon vom SEM erwähnt – unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen, weshalb auch die weiteren Einwände in der Beschwerde hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes (vgl. a.a.O. Ziff. III, 3.2.3 Diskriminierungsverbot) ins Leere stossen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1647/2023 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1647/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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