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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2007 D-1646/2007

26 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,768 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Nichteintreten...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1646/2007 Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 90 Fax +41 058 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch {T 0/2} Geschäfts-Nr. (....) teb/med Urteil vom 26. April 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richter Martin Zoller, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz und Gerichtsschreiber Daniel Merkli A._______, angeblich sudanesischer Herkunft, alias (....), Liberia Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal http://www.bundesverwaltungsgericht.ch/

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 unter der Identität B._______, Sudan, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 7. Dezember 2005 im Empfangszentrum Kreuzlingen unter anderem angab, in C._______ im Süden Sudans geboren und sich dort bis Ende August 2005 aufgehalten zu haben, dass er Ende August 2005 durch eine Unachtsamkeit beim Kochen einen grossen Brand verursacht habe und ihn seine muslimischen Nachbarn, durch den Brand ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden, wegen seines katholischen Glaubens hätten umbringen wollen, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag mit einem Freund seines Vaters in den Tschad gefahren und nach kurzem Aufenthalt nach Libyen weitergereist sei, wo er sich zirka zwei Monate bei einem Onkel aufgehalten habe, dass er danach ohne Identitätsdokumente und ohne in der Folge kontrolliert zu werden, mit einem Boot nach Europa und weiter in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, 'die Identitätskarte bei sich Zuhause vergessen zu haben (vgl. A1, S. 4) und nur dann Papiere abgeben zu können, wenn sein Vater, bei dem sich seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde befänden, noch lebe und er jemanden kontaktieren könne, der sich mit seinem Vater in Verbindung setze' (vgl. A29, S. 11), dass dem nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Anhörung vom 28. März 2006 noch minderjährigen Beschwerdeführer trotz Zweifeln an dessen Altersangabe von der Vorinstanz eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, welche bei der Befragung des Beschwerdeführers vom 28. März 2006 durch die kantonalen Behörden anwesend war, dass ein Fingerabruckvergleich mit den österreichischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich unter der Identität (...) Liberia, daktyloskopiert worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. März 2006 Gelegenheit erhielt, sich zu dem Abklärungsergebnis zu äussern, wobei dieser bestritt, 'jemals in Österreich gewesen zu sein' und weiter erklärte , 'es könne sich nicht um seine Fingerabdrücke handeln' (vgl. A29, S. 18 und 19), dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Juni und Oktober 2006 polizeilich erfasst wurde und die zuständigen kantonalen Behörden (...) am 24. April und 9. Oktober 2006

3 dessen Ausgrenzung verfügten, dass das BFM mit Entscheid vom 22. Februar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des - in der Zwischenzeit gestützt auf dessen Altersangaben volljährig gewordenen - Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 2. März 2007 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht, da die Beschwerde keine Unterschrift enthielt, diese dem Beschwerdeführer im Original retournierte mit der Aufforderung, sie innert drei Tagen mit der eigenhändigen Unterschrift versehen zurückzusenden, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert der angesetzten Verbesserungsfrist nachkam und damit eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb

4 auf einen Schriftenwechsel werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, 'er habe die Identitätskarte bei sich Zuhause vergessen (vgl. A1, S. 4) und könne nur dann Papiere abgeben, wenn sein Vater, bei dem sich seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde befänden, noch lebe und er jemanden kontaktieren könne, der sich mit seinem Vater in Verbindung setze' (vgl. A29, S. 11), auffallend ausweichend ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Boot nach Europa und weiter in die Schweiz gelangt zu sein, als nicht realistisch erscheint, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Sudan zu stammen und dort von Nachbarn wegen seiner Glaubenszugehörigkeit behelligt worden zu sein, offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass es in dieser Hinsicht insbesondere darauf hinzuweisen gilt, dass zum einen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Lebensumstände im Sudan und zu seiner geltend gemachten Reise vom Sudan in die Schweiz auffallend unsubstantiiert ausgefallen sind, dass zum anderen der Beschwerdeführer, obwohl davon auszugehen ist, dass sudanesische Staatsangehörige nicht arabischer Ethnie grundsätzlich die entsprechende Stammessprache beherrschen, angibt, ausser Englisch keine weitere Sprache zu sprechen, wobei es festzuhalten gilt, dass dieser auch Englisch nicht fliessend sprechen kann (vgl. A29, S. 12), dass es schliesslich auf die Tatsache hinzuweisen gilt, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich unter der Identität (...) Liberia, daktyloskopiert worden war, zu einem Zeitpunkt, in dem er sich nach seinen Aussagen im vorliegenden Asylverfahren noch in Libyen aufgehalten haben will,

5 dass überhaupt das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten, vom Beschwerdeführer trotz klarer Beweislage stets bestritten, dessen Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stellt, dass daher das BFM die geltend gemachte sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Behelligungen durch Nachbarn im angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers zu Recht und mit hinreichender Begründung in Zweifel gezogen hat, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht aus dem Sudan stammt und seine wahre Identität nicht feststeht, keinen Grund für weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG darstellen kann, dass dies insbesondere in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu gelten hat, in denen es der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden verunmöglicht, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimatstaat Gefahr drohe, dass es nämlich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen und damit nach grundsätzlich weiterhin geltender Praxis bei einer solchen Fallkonstellation davon auszugehen ist, einer Wegweisung aus der Schweiz würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, Erw. 3.2.2.), dass die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesamt somit im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen

6 ist, eine entsprechende konkrete und ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK glaubhaft zu machen, als zulässig, zumutbar und auch als möglich zu erachten ist, da es, wie bereits erwähnt, bei fehlenden Angaben des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären (vgl. EMARK 2005 Nr. 1/E.3.2.2. S. 5f.), dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG abzulehnen ist, da die Rechtsbegehren, wie vorstehend dargelegt, zum Vornherein aussichtslos erschienen, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- , werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am:

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