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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2015 D-1643/2015

15 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,763 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1643/2015

Urteil v o m 1 5 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).

D-1643/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Dezember 2013 (…) verliess und (…) in die Schweiz reiste, dass er am 7. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dort am 28. Januar 2014 zur Person befragt (BzP) und am 5. September 2014 in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen, wo er bei seinen Eltern ([…]) gewohnt habe ([...]), dass er wegen (…), und wegen seines christlichen Glaubens (…) bedroht und geschlagen worden sei, dass er seinen Heimatstaat jedoch wegen der allgemeinen prekären Sicherheitslage und insbesondere wegen der Probleme (…) verlassen habe und (…) in die Schweiz gereist, dass er zum Nachweis seiner Identität seinen syrischen Reisepass und seine Identitätskarte einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte (Dispositiv-Ziff. 1), dessen Asylgesuch ablehnte (Dispositiv-Ziff. 2) und die Wegweisung anordnete, jedoch deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 und in den Erwägungen eingegangen wird,

D-1643/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2015 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Inaussichtstellung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses AsylG ersuchte, dass er gleichzeitig (…) einreichte, dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 mitteilte, er dürfe namentlich aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Nichtgewährung des Asyls und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richte, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden könne, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen), dass sich die Rechtsbegehren mangels entsprechender Begründung der Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl beschränkten, dass somit die Verfügung des SEM, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung eines solchen Frist bis zum (…) 2015 angesetzt wurde,

D-1643/2015 dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben, dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Organe geltend gemacht und eigenen Angaben zufolge persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, während die vorgebrachten Nachteile und die prekäre Sicherheitssituation letztlich in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet seien, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden, dass es sich dabei praxisgemäss nicht um Asylgründe handeln würde und er gemäss Aktenlage in seinem Heimatland auch in Zukunft keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Vorbringen, wonach er aufgrund seines christlichen Glaubens, aber auch wegen (…) bedroht und geschlagen worden sei, stellten keine Zwangssituation dar, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können, dass namentlich auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien nicht gegeben seien, beizupflichten sein dürfte, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften, dass sich die Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränke, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit Christenverfolgungen und der diesbezüglich als Beweismittel eingereichte Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Medienberichts nicht geeignet sein dürften, eine persönliche und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun, dass dasselbe auch bezüglich der (…) gelten dürfte, dass die in der Beschwerde zusätzlich geltend gemachten Nachfluchtgründe – der Beschwerdeführer sei mittlerweile mehr als 18 Jahre alt, befinde sich im wehrfähigen Alter und gelte als Dienstverweigerer

D-1643/2015 beziehungsweise Ferngebliebener, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe – nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass nämlich keine Hinweise darauf vorlägen, dass der Beschwerdeführer konkret zum Militärdienst aufgeboten worden wäre beziehungsweise einen Marschbefehl erhalten hätte, weshalb er nicht als Fahnenflüchtiger zu betrachten sein dürfte, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sei, dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwarten, dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1643/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen die Nichtgewährung des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft richtet, dass die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und der vorläufigen Aufnahme betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, und diesbezüglich nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat und ihm das Asyl verweigert hat, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-1643/2015 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer namentlich bereits mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat, dass demnach die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1643/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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