Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.03.2023 D-1642/2023

29 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,098 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1642/2023

Urteil v o m 2 9 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, BAZ Brugg, Ländistrasse, 5200 Brugg AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (…).

D-1642/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Dezember 2022 in Bulgarien und am 12. Februar 2023 in Österreich bereits um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. März 2023 zu seiner Person (PA) und am 2. März 2023 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, seinen Heimatstaat am 10. Oktober 2022 verlassen zu haben. Bei der Einreise in Bulgarien sei er festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Ihm sei gesagt worden, er werde nur freigelassen, wenn er ein Asylgesuch einreiche. In Bulgarien habe er die schlimmsten Tage seines Lebens verbracht (18. Oktober 2022 bis 20. Januar 2023). Am 29. Oktober 2022 sei er von Dieben angefahren und bestohlen worden. Infolge des dabei erlittenen Beinbruchs sei er sechs Tage hospitalisiert und danach in ein Camp gebracht worden. Mit Hilfe von Freunden sei er nach Serbien weiter gereist und habe sich dort vom 21. Januar 2023 bis 13. Februar 2023 aufgehalten, bevor er über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist sei. In Österreich habe man ihn gezwungen, ein Asylgesuch einzureichen, und danach sei er nach Bulgarien weggewiesen worden. Nach Bulgarien könne er nicht zurückkehren, da man ihn dort geschlagen wie auch beschimpft habe und er Hunger habe leiden müssen. Er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, und bei einer Rückkehr müsse er wieder ins Gefängnis. Ihm sei ein Anwalt zugewiesen worden, welcher ihn wegen Schmerzensgeld vertreten habe. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, nach etwa 500 Metern zu Fuss wegen Beinschmerzen Krücken zu benötigen. Bei kaltem Wetter schmerze das Bein aufgrund einer in Bulgarien implantierten Metallschiene. C. Am 3. März 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem

D-1642/2023 Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 14. März 2023 gut. D. Mit am 16. März 2023 eröffneter Verfügung vom 15. März 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2023. Es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Fotoausdruck eines unübersetzten Dokumentes bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG).

D-1642/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist– und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sie sei ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen (Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Bulgarien (systemische Mängel) seien glaubhaft, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde, Ziff. 6 f.). Sie habe alsdann die

D-1642/2023 Evaluation des Behandlungsbedarfes aufgrund der Beinschmerzen des Beschwerdeführers nicht abgewartet, welcher überdies um psychotherapeutische Behandlung gebeten habe. Der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend festgestellt worden (Beschwerde, Ziff. 9 bis 12). 3.2.1 Die Rüge betreffend die Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über das in Bulgarien Erlebte stehen im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise (vgl. E. 5.2.2). Es kann daher auf E. 5.2.2 verwiesen werden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die in der Beschwerde vorgebrachten illegalen Push- Backs sich in einem Wiederaufnahmeverfahren wie dem vorliegenden sachlogisch nicht ereignen können. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, durfte die Vorinstanz eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen. 3.2.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin Gespräch benötige er nach der in Bulgarien erfolgten Beinoperation teilweise Krücken und die Beinschmerzen seien wetterabhängig (kaltes Wetter; A12/3). Aus den vorinstanzlichen Akten geht alsdann hervor, dass er sich wegen Gedankenkreise und Beinschmerzen (vor allem nachts) an Medic Help gewandt und deshalb Medikamente erhalten habe (A17/1). Hinsichtlich Überstellungsmodalitäten wurden die Behörden auf die genannten Beschwerden aufmerksam gemacht (A18/1). Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. 3.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des

D-1642/2023 zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch

D-1642/2023 dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 15. Dezember 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 3. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 14. März 2023 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen beziehungsweise erpresst worden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehelflich ist, da bereits die vom Beschwerdeführer unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich fest. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Der Beschwerdeführer weist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hin und macht geltend, das bulgarische Asylsystem weise gewisse systemische Mängel auf, weshalb eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Zudem habe ein Verbundteam von Recherchejournalisten Beweise für völkerrechtswidrige Behandlungen von Asylsuchenden gesammelt und einen Bericht veröffentlicht (Beschwerde, Ziff. 1 f.). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – wie vom Beschwerdeführer zutreffend genannt – im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar

D-1642/2023 gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde (Ziff. 1) geltend gemachten Anstieg von Kriegsflüchtenden in Bulgarien hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass sich die Situation hinsichtlich der Flüchtlingsbewegung seit Juni 2022 entspannt hat und es daher keinen Grund zur Annahme einer Überlastung des bulgarischen Asylsystems gibt (vi-Entscheid, S. 3 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht somit auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – wie auch des Hinweises auf öffentliche Quellen keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (sinngemäss) geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er habe Gewalt erlebt und sei verhaftet worden. Es sei davon auszugehen, dass er ohne vorgängig eingeholte Garantien keinen Zugang zum Asylverfahren sowie zu medizinischer und psychologischer Behandlung erhalten werde.

6.2 Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder Art. 7 UN-Pakt II führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist er gehalten, sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies

D-1642/2023 gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte (Polizei-) Gewalt. Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt, im Gegenteil erhielt er gemäss eigenen Angaben einen Anwalt, um ihn zu unterstützen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewaltvorfälle sind als Missbrauch einzelner Beamter zu betrachten, welche aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind. 6.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss eigenen Angaben wurde er nach einem Autounfall in Bulgarien hospitalisiert und behandelt, wobei ihm bei einer Beinoperation Metallschienen eingesetzt worden seien. Es ist im Zusammenhang mit seinen diesbezüglich vorgebrachten medizinischen Problemen (wetterfühlige, nächtliche und belastungsabhängige Schmerzen; Notwendigkeit von Krücken) nicht ohne Weiteres von einem unüblichen Heilungsverlauf auszugehen oder dass eine Nachbehandlung in Bulgarien nicht möglich wäre, zumal er auch dort operiert wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung wünscht (Beschwerde, Ziff. 12), ist Folgendes festzustellen: es ist ihm zuzumuten, die nötigen medizinischen und psychologischen Behandlungen – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – in Bulgarien einzufordern. Diesbezüglich ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen drohen würde. 6.4 Aufgrund des unübersetzten, der Beschwerde beigelegten Fotoausdrucks erschliesst sich weder der Inhalt des beigefügten Dokumentes noch nimmt der Beschwerdeführer darauf Bezug, weshalb er sich aus dieser unsubstantiierten Beilage nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich die Frage, ob – wie vom Beschwerdeführer verlangt – in Bulgarien allfällige Zusicherungen (Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und

D-1642/2023 Unterbringung) einzuholen wären. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde (Art. 17 Dublin-III-VO). Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1642/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-1642/2023 — Bundesverwaltungsgericht 29.03.2023 D-1642/2023 — Swissrulings