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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2018 D-1642/2016

29 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1642/2016

Urteil v o m 2 9 . März 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), Indien, und ihre Kinder 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (…).

D-1642/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 20. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 summarisch befragt (BzP), am 5. Januar 2016 fand ihre Anhörung statt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, ihre aus F._______, Sri Lanka, stammenden Eltern seien in den (…)-Jahren nach Indien ausgewandert. Sie (die Beschwerdeführerin 1) sei in Indien geboren und aufgewachsen und indische Staatsangehörige. Am (…) 2003 sei sie nach G._______, Sri Lanka, ausgereist, wo sie einen sri-lankischen Staatsangehörigen geheiratet und in der Folge gelebt habe. Aus der Ehe seien drei Kinder (Beschwerdeführende 2-4) hervorgegangen; diese seien sri-lankische Staatsangehörige. Es habe sich bei ihnen zu Hause in G._______ regelmässig ein Freund ihres Ehemannes aufgehalten, welcher Kontakte zur den (…) gepflegt habe. Er sei dann festgenommen worden. In der Folge sei ihr Ehemann mehrmals von den sri-lankischen Behörden befragt und am (…) 2013 von (…) mitgenommen worden; er gelte seither als vermisst. Ihre Mutter, die sich besuchsweise in G._______ aufgehalten habe, sei bei der Festnahme ihres Ehemannes anwesend gewesen und verletzt worden. Sie sei fünf Tage später ihren Verletzungen erlegen. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe zusammen mit ihrem Schwiegervater in G._______ Anzeige erstattet. Nach der Beerdigung der Mutter sei sie mit ihren Kindern ins H._______- (…) umgezogen, weil sie von den sri-lankischen Behörden weiterhin behelligt worden sei. Die sri-lankischen Behörden hätten ihren neuen Aufenthaltsort schnell ausfindig gemacht und sie sei anschliessend mehrmals von Armeeangehörigen bedroht worden. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und für ihre Kinder gebe es keine Sicherheit. Deshalb habe sie am (…) 2013 in I._______ bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Situation habe sich jedoch verschlimmert, so dass sie beschlossen habe, Sri Lanka zu verlassen. Am (…) 2014 sei sie zusammen mit ihren Kindern ausgereist. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.

D-1642/2016 C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wies das Gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Das SEM reichte am 24. November 2017 eine Vernehmlassung zu den Akten, welche den Beschwerdeführenden am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1642/2016 3. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden abgelehnt worden ist. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird dieser Punkt in der Beschwerdebegründung nicht beanstandet. Beschwerdegegenstand bilden demnach einzig die geltend gemachte originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2–4 und, sollte sich deren Asylberechtigung ergeben, ein daraus abgeleitetes Familienasyl der Beschwerdeführerin 1. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Probleme in Sri Lanka für die Beurteilung ihres Asylgesuchs unwesentlich seien, da sie die Verfolgungsmassnahmen ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze (Indien), erlitten habe. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Sri Lanka ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Indien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Es könne aus ihren Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme in Sri Lanka auch in Indien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, das von ihr in Sri Lanka Erlebte im Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich effektiv über hunderttausend sri-lankische Tamilen mit Genehmigung in Indien aufhalten würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder in den Fokus der indischen Behörden geraten sollten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

D-1642/2016 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden 2-4 die sri-lankische Staatsangehörigkeit besässen. Die Verfolgung ihres Vaters aus politischen Gründen stelle zweifellos eine asylrelevante Verfolgungshandlung dar, von welcher auch die minderjährigen Beschwerdeführenden 2-4 in starkem Masse betroffen seien. Die Behörden hätten die Beschwerdeführerin 1 sowohl in G._______ wie auch im H._______-(…) belästigt. Die Beschwerdeführenden 2-4 wären mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst in eine existenzbedrohende Situation geraten, hätten sie nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 die Flucht ergriffen. Da die Beschwerdeführenden 2-4 minderjährig seien, seien sie aufgrund der Verschleppung des Vaters durch den sri-lankischen Staat unmittelbar von Verfolgungshandlungen bedroht. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei eindeutig gegeben und es genüge nicht, wenn ihnen lediglich eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zugesprochen werde. Der Beschwerdeführerin 1 sei als Mutter eine derivative Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, auch wenn ihr als Inderin eventuell eine Flucht ins Heimatland zuzumuten gewesen wäre. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden 2-4 in Sri Lanka von einer Reflexverfolgung bedroht sein könnten. 6. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass das SEM bei seinem Asylentscheid die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-4 abgelehnt habe, ohne deren Asylvorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 2-4 zum Zeitpunkt, in welchem ihr Vater

D-1642/2016 angeblich verschwunden ist, (…) Jahre (Beschwerdeführer 2) respektive (…) Jahr (Beschwerdeführende 3 und 4) alt gewesen sind. Sie verliessen Sri Lanka 16 Monate später in Begleitung ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1), welche am 3. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass zumindest die jüngeren Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht die Fähigkeit hatten, ein persönliches Asylgesuch in ihrem Namen einzureichen. Bereits aus diesem Grund kann der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, jedenfalls soweit diese die jüngeren beiden, heute (…) Kinder betrifft, nicht gefolgt werden. 6.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2, der im Zeitpunkt, als seine Mutter in seinem Namen ein Asylgesuch einreichte, (…) Jahre und bei der Entscheidung der Vorinstanz (…) Jahre alt gewesen ist, ist festzustellen, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin weder in der BzP noch in der Anhörung auf ihn bezogene Asylgründe geltend gemacht hat. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 (wie auch seine jüngeren Geschwister) in Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Solches wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, dass mit dem „Verschwindenlassen“ des Vaters der Ernährer der Familie ausgefallen sei, weshalb die minderjährigen Beschwerdeführenden 2-4 in ihrer Existenz gefährdet seien, beschlagen nicht die Frage des Asyls sondern der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf diese ist angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht weiter einzugehen. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Kinder „wären mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst in eine existenzbedrohende Situation geraten, hätten sie nicht zusammen mit der Mutter die Flucht ergriffen“, wird die solchermassen erstmals vorgebrachte Reflexverfolgung in keiner Weise begründet. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, sind den Akten keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung der Kinder in Sri Lanka zu entnehmen. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Sri Lanka geht ausserdem nicht hervor, dass konkrete Hinweise existieren würden, wonach die sri-lankischen Behörden Kinder von Personen, welche der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt werden, verfolgen würden. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgungsrisiko der Beschwerdeführenden 2-4 erscheint damit sehr hypothetisch. 6.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Angaben betreffend eigene Asylgründe

D-1642/2016 für die Beschwerdeführenden 2-4 derart dürftig ausgefallen sind, dass deren Beurteilung keine weiteren Abklärungen erforderlich gemacht hat. Die vorinstanzliche Begründung erscheint sodann mit Blick auf die angeblich sri-lankische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden 2-4, welche im Übrigen unbelegt geblieben ist, zwar sehr summarisch, aber hinreichend abgefasst. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch möglich, wie die eingereichte Beschwerde zeigt. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch betreffend die Kinder zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt hinzuzufügen, dass es namentlich dem Beschwerdeführer 2 unbenommen bleibt, bei gegebener Urteilsfähigkeit ein Asylgesuch in eigenem Namen einzureichen, um allfällige eigene Asylgründe geltend zu machen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt vom vorliegenden Verfahren jedoch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden geleistete

D-1642/2016 Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1642/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu

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