Abtei lung IV D-1639/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 (Asyl und Wegweisung) / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1639/2010 Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchte am 10. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1994 unter dem Verdacht, einer Splittergruppe der Dev-Sol anzugehören und an Bombenanschlägen beteiligt gewesen zu sein, festgenommen und angeklagt, dann jedoch freigesprochen worden. In den Jahren 1994/1995 bis 1998/1999 habe sie sporadisch als Berichterstatterin für die Zeitschrift B._______ gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie verschiedene Male – letztmals 1999/2000 – festgenommen und angeklagt worden. Es habe auch Hausdurchsuchungen gegeben, letztmals im Jahr 2001. Sie sei jedoch immer freigesprochen worden. Aus Angst vor weiteren Festnahmen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 stellte das BFM fest, dass die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Gesuchstellerin genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Zwischen den in den Neunziger Jahren eröffneten und abgeschlossenen Strafverfahren und der Ausreise aus der Türkei im November 2007 bestehe grundsätzlich kein Kausalzusammenhang, weshalb auf diesbezügliche Unstimmigkeiten im Sachvortrag (Angaben zum Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Festnahmen, zur Beschaffbarkeit von Beweismitteln, zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens) nicht näher einzugehen sei. Da die Gesuchstellerin stets freigesprochen worden sei, bestehe für sie bei einer Rückkehr in die Türkei kein Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften behördlichen Massnahmen. Zwar habe sie geltend gemacht, es sei auch nach Abschluss des Verfahrens 1999/2000 zu Hausdurchsuchungen ge- D-1639/2010 kommen, letztmals im Jahr 2001; zudem könne es auch sein, dass im selben Jahr ein weiteres Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Ihre diesbezüglichen Angaben seien jedoch vage und unsubstanziiert geblieben. Bevorstehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seien darin nicht erkennbar. Darüber hinaus sei die Gesuchstellerin gemäss eigenen Angaben nicht Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation und sei seit dem Jahr 1998/1999 auch nicht mehr für die Zeitschrift B._______ tätig gewesen. Sie habe auch nie geltend gemacht, aufgrund der Tätigkeit von Verwandten, die ebenfalls für die Zeitschrift tätig gewesen seien, Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Insgesamt habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie vor der Ausreise noch von behördlicher Verfolgung betroffen gewesen sei beziehungsweise bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden könnte. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel, die sich alle auf Ereignisse in den Neunziger Jahren beziehen würden, nichts ändern. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2009 reichte die Gesuchstellerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil vom 6. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der nachvollziehbaren Argumentation des BFM würden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden könne. Weitere Abklärungen erübrigten sich umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst angegeben habe, sie sei nie im Gefängnis gewesen und habe sich weder für eine Organisation noch für eine Partei eingesetzt. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. D-1639/2010 II. E. Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Datum Poststempel: 16. März 2010) reichte die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 in Revision zu ziehen und ihr Asyl zu gewähren sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte sie zudem um Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz während des hängigen Revisionsverfahrens. Überdies ersuchte sie – unter Beilage (6) einer Bestätigung des Bezugs von Nothilfe vom 12. März 2010 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Gesuchstellerin reichte folgende fünf Beweismittel ein, die sie erst im Februar 2010 von dem türkischen Anwalt A. T. erhalten habe: - Schreiben Rechtsanwalt A. T., 5.2.2010 (verschickt 11.2.2010 [1]); - Auskunftsprotokoll Vater, 28.1.2010 (2); - Aussageprotokoll E. Ö., 22.3.2005 (3); - Anklageschrift betreffend E. Ö., 23.3.2005 (4); - Schreiben Kreispolizeipräsidium C._______, 24.8.2009 (5). Sie brachte im Wesentlichen vor, die türkische Polizei habe am 28. Januar 2010 in ihrem Elternhaus nach ihr gesucht. Ihr Vater habe der Polizei erklärt, sie befinde sich zurzeit in der Schweiz, was entsprechend protokolliert worden sei. Aus der polizeilichen Einvernahme von E. Ö. vom 22. März 2005 (3) gehe hervor, dass dieser gestützt auf das Kronzeugengesetz ausgesagt habe, er sei während des Studiums im Jahr 1996 zu der Zeitschrift B._______ gestossen. Da er deswegen immer wieder verfolgt worden sei, habe er seine Tätigkeit in der Redaktion nach etwa einem halben Jahr eingestellt. Den Kontakt zum Umkreis habe er jedoch aufrechterhalten und auch an politischen Anlässen teilgenommen. In der Zeitungsredaktion habe er Kontakt zur Gesuchstellerin gehabt. Gegen Ende des Jahres 1997 habe er sich mit ihr an einer politischen Aktion beteiligt und auf ihre Weisung hin Parolen an Hauswände geschrieben. E. Ö. habe gegenüber der Polizei mehrere Personen – darunter auch sie – verraten, die für die illegale Organisation THKP/C Devrimci Sol gearbeitet hätten. Im März 2005 D-1639/2010 sei E. Ö. wegen Zugehörigkeit zur THKP/C verhaftet und unter Anklage gestellt worden. Der Vermerk „Haftsache 29.1.1999“ auf der Anklageschrift vom 23. März 2005 (4) stamme daher, dass E. Ö. seit diesem Datum polizeilich gesucht worden sei, da ihn H. C. damals entsprechend belastet habe. H. C. sei ihr persönlich bekannt, da er mit ihr und ihrem Cousin L. T., der in der Schweiz Asyl erhalten habe, zusammengearbeitet habe. In seinem Schreiben vom 5. Februar 2010 (1) habe der Anwalt A. T. ausgeführt, E. Ö. sei aufgrund von Aussagen von H. C. vom 18. April 1999 verhaftet worden. E. Ö. sei zwar freigesprochen worden, aber er sei wegen dieser Sache drei Monate lang inhaftiert gewesen. Der Anwalt weise darauf hin, dass sie bei einer Verhaftung wohl wegen Zugehörigkeit beziehungsweise einer Führungsrolle in einer illegalen Organisation verurteilt würde. Bei einer Verhaftung hätte sie nicht die Absicht, den Status einer Kronzeugin zu ergreifen, da ihr nichts ferner liege, als frühere Gesinnungsfreunde ans Messer zu liefern. Damit sei es höchst wahrscheinlich, dass die Polizei versuchen würde, durch Folter an Informationen und Geständnisse zu gelangen. In einem Schreiben des Kreispolizeipräsidiums in C._______ vom 24. August 2009 (5), das der Anwalt A. T. wohl monatelang liegen gelassen habe, werde mitgeteilt, dass sie wegen ihrer früheren Verhaftung fichiert sei und ihre Strafsache an die Staatsanwaltschaft D._______ des Staatssicherheitsgerichts (DGM) überwiesen worden sei. Die neuen Beweismittel habe sie nicht früher beibringen können. Sie habe von deren Existenz erst durch die Tätigkeit des Anwalts A. T. erfahren. Nach dem negativen Entscheid des BFM habe sie den türkischen Anwalt K. Ö. um Abklärungen gebeten, als dieser sich ungefähr im Juni 2009 in der Schweiz aufgehalten habe. K. Ö. habe ihr nach seiner Rückkehr in die Türkei jedoch mitgeteilt, er könne nichts für sie tun, da die Behörden auf elektronische Datenverarbeitungssysteme umgestellt hätten, wodurch der Zugriff auf ältere Daten nicht möglich sei. Die Schwester ihres Cousins L. T. habe in der Folge für sie herumgefragt, wer in den letzten Jahren aus dem Kreis der Zeitschrift B._______ und der THKP/C Devrimci Sol verhaftet worden sei. Dadurch habe sie von der Verhaftung von E. Ö. erfahren. Mit Hilfe eines anderen Cousins sei sie auf den Anwalt A. T. gestossen, der sich seinerseits erkundigt habe, wer E. Ö. vertreten habe. Auf diesem Weg sei er in den Besitz der Anklageschrift und des Einvernahmeprotokolls betreffend E. Ö. gelangt. D-1639/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED D-1639/2010 KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121- 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln und der Geltendmachung neuer Tatsachen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 15. März 2010 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich – wie vorstehend erwähnt – auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf welche sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt D-1639/2010 nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.2 Der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wäre somit vorliegend nur dann gegeben, wenn die Gesuchstellerin nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hätte, die sie im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht hatte beibringen können, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem betreffenden Entscheid vom 6. Januar 2010 entstanden sind, ausgeschlossen sind. 3.2.1 Der im Revisionsgesuch vorgebrachte polizeiliche Besuch bei den Eltern der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2010 datiert nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010. Die diesbezüglichen Vorbringen fallen somit – zusammen mit dem entsprechenden Dokument (Auskunftsprotokoll vom 28. Januar 2010 [2]) – als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Im Übrigen liesse allein die Tatsache, dass sich die Polizei nach der Gesuchstellerin erkundigt habe, nicht zwingend auf unmittelbar bevorstehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Es bleibt aber der Gesuchstellerin überlassen, damit gegebenenfalls an das BFM zu gelangen. 3.2.2 Hinsichtlich der vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 entstandenen Beweismittel 3-5 (Aussageprotokoll E. Ö. vom 22. März 2005, Anklageschrift betreffend E. Ö. vom 23. März 2005, Schreiben des Kreispolizeipräsidiums C._______ vom 24. August 2009) ist festzustellen, dass diese – ungeachtet der Tatsache, dass sie lediglich in Kopie vorliegen, womit ihnen von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann – nicht geeignet sind, auf ein aktuelles Gefährdungspotenzial in der Türkei zu schliessen. Das Aussageprotokoll vom 22. März 2005 und die Anklageschrift vom 23. März 2005 betreffen eine Drittperson (E. Ö.). Die Aussagen von E. Ö., wonach er – zeitweiliger Redaktionsverantwortlicher der Zeitschrift B._______ und somit im Gegensatz zur Gesuchstellerin (einfache Berichterstatterin) in leitender Position – in den Jahren 1996/1997 Kontakt zur Gesuchstellerin gehabt und einmal mit ihr Wände beschriftet habe, stellen keinen Beweis dafür dar, dass D-1639/2010 diesbezüglich gegen die Gesuchstellerin im gegenwärtigen Zeitpunkt ein strafrechtliches Verfahren hängig sei und sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt würde. Auch das Schreiben des Kreispolizeipräsidiums in C._______ vom 24. August 2009 bezieht sich auf ein Verfahren aus dem Jahr 1996. Im Urteil vom 6. Januar 2010 wurde nicht in Abrede gestellt, dass gegen die Gesuchstellerin in den Neunziger Jahren Strafverfahren stattgefunden hätten, bei welchen sie jedoch stets freigesprochen worden sei. Es wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin in Anbetracht des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den abgeschlossenen Verfahren und der Ausreise aus der Türkei im November 2007 asylrechtlich nicht mehr relevant seien und sie nicht glaubhaft habe darzulegen vermögen, dass sie nach 2001 Verfolgungsmassnahmen gewärtigt habe beziehungsweise nach Abschluss des letzten Verfahrens 1999/2000 ein weiteres Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern. Die neuen Beweismittel vermögen weder den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den abgeschlossenen Strafverfahren und der Ausreise wieder herzustellen, noch die Existenz eines nach 1999/2000 neu eröffneten Verfahrens zu belegen. Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Gesuchstellerin, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, diese Beweismittel bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen, nicht zu überzeugen, weshalb diesbezüglich grundsätzlich von verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen ist. Insbesondere die Erklärung, der Anwalt A. T. habe das Schreiben des Kreispolizeipräsidiums in C._______ vom 24. August 2009 wohl monatelang liegen gelassen habe, ohne es ihr zuzustellen, vermag die verspätete Einreichung nicht zu rechtfertigen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Gesuchstellerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens regelmässig bei dem von ihr beauftragten Anwalt nach dem Stand seiner Abklärungen erkundigt hätte. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 ist demzufolge D-1639/2010 abzuweisen. 5. Da der Revisionsentscheid sofort getroffen wird, erweist sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bis zum Revisionsentscheid als gegenstandslos. 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ist daher – ungeachtet der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin – abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1639/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, eingereichte Beweismittel 1 bis 6 retour) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11