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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2015 D-1634/2015

18 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,436 parole·~22 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1634/2015 law/auj

Urteil v o m 1 8 . M a i 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).

D-1634/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Befragung zur Person (BzP) angab, er habe sein Heimatland Afghanistan im Herbst 2014 verlassen und sei am 16. Januar 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er bei der Registrierung angab, am (…) 1999 geboren zu sein, dass eine vom SEM angeordnete Knochenaltersanalyse zum Ergebnis gelangte, das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr, dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer in der Folge als volljährig behandelte und als sein Geburtsdatum den 1. Januar 1997 festsetzte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, den Beschwerdeführer unter Haftandrohung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Staatssekretariat gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2015 (Datum des Poststempels) gegen den am 10. März 2015 eröffneten Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,

D-1634/2015 dass er schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 19. März 2015 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. März 2015 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG definitiv aussetzte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter in der Verfügung das SEM darauf hinwies, dass die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG unter anderem die Zustimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates zur Übernahme der asylsuchenden Person voraussetzt (Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 5. Februar 2015 zwar zugestimmt hätten, jedoch dem SEM am 24. Februar 2015 mitgeteilt hätten, Österreich erachte sich nicht mehr als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat und zöge seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers zurück, bis der Sachverhalt erstellt sei, dass Österreich auch nach dem Schreiben des SEM an das österreichische Bundesamt vom 26. Februar 2015 seine Zustimmung nicht wieder erteilt habe, und sich auch in den Vollzugsakten keine erneute Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers finde, dass demzufolge die gemäss Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 erforderliche Voraussetzung zur Fällung eines Nichteintretensentscheides (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz unter Beilage der Beschwerdeakten Gelegenheit gab, bis am 9. April 2015 zur Frage der Zustimmung Österreichs zum Übernahmeersuchen der Schweiz sowie zur Beschwerde und den mit dieser eingereichten Beweismitteln im Sinne der Erwägungen eine Vernehmlassung einzureichen,

D-1634/2015 dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2015 die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Ehefrau seines Onkels, Frau B._______, zu seiner Vertretung bevollmächtigte und dem Gericht mitteilte, er sei aufgrund von erheblichen psychischen Schwierigkeiten am 18. März 2015 vom Ausschaffungsgefängnis D._______ in die Psychiatrie verlegt worden, wo er sich bis am 24. März 2015 aufgehalten habe, dass die Haft für ihn ein sehr schlimmes Erlebnis gewesen sei, er sich verzweifelt und krank fühle und Beruhigungsmittel einnehmen müsse, und auch seine Tante sage, er habe sich durch die Haft sehr verändert, dass er unter Beilage eines Kurzaustrittsberichtes der Stationären Dienste der (…) Psychiatrie vom 24. März 2015 vorbrachte, der zuständige Arzt habe lediglich abgeklärt, ob bei ihm eine akute Suizidgefahr bestehe, dass jedoch weitere Untersuchungen seines Gesundheitszustandes notwendig seien und das Gesuch zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2015 festhielt, die österreichischen Behörden hätten der Schweiz am 26. Februar 2015 in einem formlosen Schreiben per DubliNet mitgeteilt, dass die Zustimmung vom 5. Februar 2015 nach wie vor gelte, dass das Staatssekretariat einräumte, die Mitteilung Österreichs sei aufgrund eines Kanzleifehlers nicht im SEM-Dossier abgelegt worden, und sie zusammen mit der Vernehmlassung in die Akten aufnahm, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung am 16. April 2015 zur Replik zustellen liess, dass dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2015 zur Vernehmlassung Stellung bezog,

D-1634/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Entscheid des SEM vom 9. Februar 2015 dem Beschwerdeführer gemäss der in den Akten liegenden Eröffnungs- und Empfangsbetätigung am 10. März 2015 mündlich eröffnet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-1634/2015 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

D-1634/2015 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten am 23. Januar 2015 aussagte, er habe Afghanistan vor zirka fünf Monaten verlassen und sei über Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich schliesslich in die Schweiz gelangt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 28. November 2014 in Griechenland und am 3. Januar 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die österreichischen Behörden am 3. Februar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz am 4. Februar 2015 mit der Begründung nicht zustimmten, Österreich erachte sich nicht als zuständig, weil der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, der keinen sich in Österreich rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen habe, weshalb gemäss dem Urteil C- 648/11 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Juni 2013 derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte, dass das SEM am 4. Februar 2015 Österreich erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, diesmal unter Beilage einer Kopie der Handknochenanalyse zur Altersbestimmung vom 20. Januar 2015, welche ergeben hatte, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers mindestens 19 Jahre betrage, dass Österreich dem Übernahmeersuchen am 5. Februar 2015 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmte,

D-1634/2015 dass das zuständige österreichische Bundesamt dem SEM am 24. Februar 2015 mitteilte, Österreich erachte sich nicht mehr als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat und ziehe seine am 5. Februar 2015 erteilte Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers zurück, bis der Sachverhalt erstellt sei, dass zur Begründung angegeben wurde, der Beschwerdeführer habe nach seiner Asylantragstellung in Österreich durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Erklärung abgegeben, dass er in die Schweiz überstellt werden solle, da sich dort Verwandte (Onkel und Bruder) aufhielten, dass das SEM mit Schreiben vom 26. Februar 2015 an die Dublin Unit Österreich festhielt, es erachte die Zustimmungserklärung der österreichischen Behörden vom 5. Februar 2015 nach wie vor als gültig, zumal ein nachträglicher Widerruf einer Zustimmungserklärung in der Dublin-Verordnung nicht vorgesehen sei, dass überdies nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den in der Schweiz wohnhaften Verwandten auszugehen sei, da der Beschwerdeführer ein solches anlässlich der Befragung nicht geltend gemacht habe und entsprechend der vorgelegten ärztlichen Handknochenanalyse die Minderjährigkeit unglaubhaft sei, dass gemäss der – vom SEM erst im Rahmen der Vernehmlassung vom 31. März 2015 in die Akten aufgenommenen – E-Mail vom 26. Februar 2015 die österreichischen Behörden festhielten, ihre Zustimmung vom 5. Februar 2015 gelte nach wie vor, dass die österreichischen Behörden somit dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Februar 2015 innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, und diese Voraussetzung zur Fällung eines Nichteintretensentscheides (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1) demzufolge erfüllt ist, dass der Einwand in der Replik vom 30. April 2015 (S. 1 f.), die erneute Zustimmung Österreichs in einer kurzen E-Mail vom 26. Februar 2015 sei nicht rechtsgenüglich erfolgt, unzutreffend ist, dass die Behauptung, das SEM habe zu Unrecht die österreichischen Behörden am 3. März 2015 gestützt auf Art. 29 Dublin-III-VO um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht mit der Begründung,

D-1634/2015 der Beschwerdeführer sei untergetaucht, zurückzuweisen ist, zumal in den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dem SEM seinen neuen Aufenthaltsort mitgeteilt hätte, und die Überstellungsfrist nicht abgelaufen war beziehungsweise ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit Österreichs ferner unter Hinweis auf das Urteil C-648/11 des EuGH vom 6. Juni 2013 bestreitet, gemäss welchem derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren in der Schweiz eine Farbkopie einer Tazkara (afghanische Identitätskarte) einreichte und im Beschwerdeverfahren eine Schwarzweisskopie derselben, zusammen mit einem fremdsprachigen Schreiben mit Originalfoto, auf welchem dieselbe Person abgebildet ist wie (in Kopie) auf der Tazkara, dass der Beschwerdeführer geltend machte, mit diesen Beweismitteln seine Minderjährigkeit nachgewiesen zu haben, dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2015 festhielt, auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara stehe, dass im Jahre 1391 (2012) sein Alter gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren bestimmt worden sei, und dieses Dokument dementsprechend keine Beweiskraft habe, dass auch im nachträglich eingereichten Schreiben sein Alter nicht erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik daran festhält, im Jahr 2012 13 Jahre alt gewesen zu sein und mittlerweile fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein, dass es in Afghanistan üblich sei, die Überprüfung des Alters nach der äusserlichen Erscheinung vorzunehmen und er keine andere Möglichkeit habe, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass es sich bei der eingereichten Tazkara um ein amtliches Dokument seines Heimatstaates handle und dieses die Voraussetzungen an einen Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der AsylV 1 erfülle,

D-1634/2015 dass das nachgereichte Schreiben von der Migrationsbehörde Afghanistans stamme, sein Geburtsdatum dort klar angegeben sei und er eine Überprüfung dieses Dokumentes verlange, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder auf der Kopie der Tazkara noch auf dem Begleitschreiben (mit Originalfoto) sein exaktes Geburtsdatum vermerkt ist, dass – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat – der vom Beschwerdeführer in der Kopie der Tazkara orange markierten Stelle lediglich zu entnehmen ist, im Jahr 1391 (bzw. 2012) sei sein Alter gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren bestimmt worden, dass auch aus dem – teilweise unleserlichen – nachgereichten Schreiben (mit Originalfoto) kein genaues Geburtsdatum hervorgeht, sondern in diesem lediglich die Angaben der Tazkara bestätigt werden, gemäss welcher sein Alter im Jahr 1391 gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren bestimmt worden sei, dass somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, sein genaues Geburtsdatum und demzufolge einen wichtigen Bestandteil seiner Identität (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1) nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, das Original der Tazkara befinde sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Schweiz oder immer noch in Afghanistan, und ankündigte, sein Onkel werde das Original einreichen (vgl. SEM-act. A7/14 S. 7 und 9), dass die Tazkara jedoch bis heute lediglich als Kopie eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn als volljährige Person registriert worden zu sein (vgl. SEM-act. A7/14 S. 5), dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, sich bei der Registrierung in Griechenland "volljährig gemacht" zu haben, um nicht in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht zu werden und dort bleiben zu müssen, unbehelflich ist,

D-1634/2015 dass er hinsichtlich der Registrierung seiner Personalien in Ungarn angab, die dortigen Behörden hätten sein Alter gemäss einer von ihm mit dem Namen E._______ eingereichten Tazkara registriert, dass seine Aussage, die ungarischen Behörden hätten jedoch am folgenden Tag ein Papier gebracht, in dem sein Alter fälschlicherweise mit 18 Jahren eingetragen gewesen sei, ebenfalls nicht plausibel ist, dass überdies auf der in der Schweiz eingereichten Tazkara-Kopie nur der Vorname des Beschwerdeführers (…) zu erkennen ist, jedoch weder der in der Schweiz angegebene Name (…) noch der gemäss seinen Aussagen auf der in Ungarn eingereichten Tazkara angegebene Name (…), dass somit nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer über verschiedene Identitätskarten verfügt (hat) oder ob er die in der Schweiz lediglich als Kopie eingereichte Tazkara abgeändert hat, dass sodann festzuhalten ist, dass die Person, welche auf der Tazkara und auf dem Bestätigungsschreiben der afghanischen Behörden abgebildet ist, zum einen deutlich älter wirkt als 13 Jahre und zum anderen ein Vergleich mit einer aktuellen Fotografie des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, dass es sich bei beiden um dieselbe Person handelt, dass aus den genannten Gründen die eingereichte Kopie einer Tazkara die Anforderungen an einen Identitätsausweis gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht zu erfüllen vermag und dem Beschwerdeführer damit der ihm obliegende Nachweis seiner Minderjährigkeit nicht gelungen ist, dass die in der Beschwerde und in der Replik geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers, die Knochenaltersuntersuchung vermöge gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission seine Volljährigkeit nicht zu belegen, als unzutreffend zurückzuweisen ist, dass gemäss konstanter Rechtsprechung die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle zum Nachweis einer Identitätstäuschung beziehungsweise einer Täuschung über das Alter genügt, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c]),

D-1634/2015 dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein, während gemäss dem Ergebnis der Knochenanalyse sein wahrscheinliches Alter mindestens 19 Jahre beträgt, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vor diesem Hintergrund zu Recht als unglaubhaft erachtete und ihn folgerichtig als volljährig behandelt hat, und die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen, und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

D-1634/2015 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. März 2015 vorbringt, er fühle sich seit seiner Ausschaffungshaft verzweifelt, sei krank und müsse Beruhigungsmittel einnehmen, dass der während seines Aufenthaltes in der Psychiatrie zuständige Arzt lediglich abgeklärt habe, ob bei ihm eine akute Suizidgefahr vorliege, und er einen Arzt aufsuchen möchte, der seine psychische Verfassung weiter abkläre, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Stationären Dienste der (…) Psychiatrie vom 24. März 2015 am 18. März 2015 aufgrund akuter Suizidalität nach Mitteilung des negativen Asylentscheides aus dem Ausschaffungsgefängnis in die Psychiatrie eingewiesen worden sei, wo ihm eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert wurde, dass im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Psychiatrie am 24. März 2015 gemäss dem ärztlichen Bericht keine Selbstgefährdung und keine psychiatrische Indikation vorlagen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9

D-1634/2015 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist und demnach auch keine medizinischen Gründe einer Rückkehr nach Österreich entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er würde ohne die Unterstützung seines Onkels und seiner Tante in Österreich nicht zurechtkommen, und er damit implizit darum ersucht, aus humanitären Gründen nicht überstellt zu werden, dass mit diesem pauschalen Vorbringen jedoch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Tante, welche den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, in einem Begleitschreiben zur Beschwerde darum ersuchte, dass ihr Neffe bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben könne, weil die Familie in ihrer Kultur sehr wichtig sei und er ihre Unterstützung benötige, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO statuiere das Recht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten – nach dem Tod der Grossmutter am 6. Februar 2015 bei seinem Onkel und seiner Tante – leben könne, dass er sich jedoch nicht auf diese Bestimmung berufen kann, da er – wie oben dargelegt – seine Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermochte, dass der Beschwerdeführer zwar seit einigen Wochen bei seinem Onkel und seiner Tante wohnt und angibt, er fühle sich nur in dieser sicheren Umgebung wohl, dass jedoch übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend machte, sondern lediglich angab, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil seine Grossmutter und sein Onkel mütterlicherseits hier lebten (vgl. SEM-act. A7/14 S. 9),

D-1634/2015 dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Onkel und dessen Ehefrau keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal der Onkel und die Tante nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und auch kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches die Schweiz im Rahmen von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]) zu einem Selbsteintritt verpflichten würde, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde gegen völkeroder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

D-1634/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]) grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. März 2015 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen hat, dass dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege daher nicht zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

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D-1634/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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D-1634/2015 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2015 D-1634/2015 — Swissrulings