Abtei lung IV D-1632/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1632/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat Mitte August 2008 verliess und im August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 13. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 24. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich politisch nicht betätigt und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass er wegen (...) keinen Militärdienst habe leisten müssen, dass er bei Kriegsausbruch im August 2008 von russischen Soldaten geschlagen worden sei, dass er vor diesem Hintergrund Georgien Mitte August 2008 verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 6. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er geltend mache, er habe seinen Pass in der Schweiz verloren und seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, dass keine Hinweise vorliegen würden, der Beschwerdeführer habe konkrete Schritte in die Wege geleitet, um Identitätspapiere vorzulegen, dass aufgrund seines Verhaltens geschlossen werden müsse, dass er nicht gewillt sei, rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, D-1632/2009 dass der Beschwerdeführer geltend mache, in Georgien sei es zu Kriegshandlungen gekommen, und er sei von russischen Soldaten geschlagen worden, dass es sich dabei – ungeachtet von dessen Wahrheitsgehalt – nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe handle, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei von Amtes wegen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, die asylgesetzlichen Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden, namentlich könne sich die für Nichteintretenstatbestände gesetzlich festgelegte Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeeinreichung nicht auf den Wegweisungsentscheid beziehen, dass bei Beschwerden, die sich nur gegen die Wegweisung richteten, die allgemeine 30-tägige Beschwerdefrist gelte, dass eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zudem generell völkerrechts- und verfassungswidrig sei, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Situation sowie den tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich sei, innert fünf Arbeitstagen eine D-1632/2009 Beschwerdeschrift mit Begründung der Rechtsbegehren zu formulieren, dass er sich vorbehalte, bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist sowohl zur Frage des Nichteintretens als auch zum Wegweisungsentscheid allfällige Ergänzungen vorzubringen, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der vorliegenden Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren sowie die dazu gehörenden Argumente, mithin eine rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen ist, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem der Untersuchungsgrundsatz gilt, weshalb in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts das Ansetzen einer (dreitägigen) Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG unterbleiben kann, dass auf die nach dem Gesagten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss altArt. 108a AsylG (neu: Art. 108 Abs. 2 AsylG) nach Lehre und gefestigter Praxis gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asyl- D-1632/2009 gesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretens verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Gesetz innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 mit weiteren Hinweisen), dass es dem Beschwerdeführer möglich war, innert der fünf (arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weshalb die Frage offen bleiben kann, wie sich die Rechtslage im Falle einer verspäteten Einreichung des Rechtsmittels präsentieren würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist (respektive vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung war) und sich die diesbezügliche prozessrechtliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1632/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind, und die diesbezüglichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass im Weiteren die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, wonach im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise zu finden sind, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, D-1632/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, D-1632/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wieder weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in den Heimatstaat zuzumuten ist, zumal gemäss den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 24. Februar 2009 das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem Gesagten offensichtlich war und sich entgegen den Beschwerdevorbringen weitere Abklärungen erübrigten, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-1632/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1632/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die (...) des Kantons C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10