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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2007 D-1621/2007

9 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,690 parole·~8 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 23. Februar 2007 i.S. Nichteintreten...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1621/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil 9. März 2007 Mitwirkung: Richter Schmid, Bovier, Galliker, Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren 13. August 1985, Montenegro, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge C._______/Kosovo, wo er sich mit seiner Mutter und dem kleineren Bruder aufhielt, gemeinsam mit diesen am 22. Januar 2007 verliess und am 24. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2007 � eröffnet am gleichen Tag � in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), die Anweisung an die Fremdenpolizei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu verzichten (Ziff. 3) sowie den Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusse und der Verfahrenskosten (Ziff. 4) beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 � 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb � unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen � auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entschei-

3 dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass weder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, noch die angefochtene Verfügung irgend eine Anordnung hinsichtlich der Aussetzung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs enthält, dass demnach auf die Rechtsbegehren (Ziff. 2 und 3 der Beschwerde) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde � wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt � offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass Deutschland ein Staat der EU ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dort einen ablehnenden Asylentscheid erhalten zu haben, dass der Beschwerdeführer selber sich als Staatsbürger von Montenegro bezeichnet, was zum einen aufgrund seiner eigenen Angaben (Geburt und mehrjähriger Aufenthalt in D._______ [Montenegro] vor dem Deutschlandaufenthalt, Rückkehr von Deutschland nach D._______, Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte in D._______, unterlassene Korrektur des Geburtsscheins) und zum anderem aufgrund dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender, allgemein zugänglicher Quellen nicht in Abrede zustellen ist (Protokoll Empfangszentrum, S. 1, 4 und 5; Protokoll direkte Bundesanhörung, 1, 2 und 4), dass der Einwand auf Seite 11 in der Beschwerde betreffend montenegrinischer Staatsangehörigkeit schliesslich � da mutmassend � keine andere Betrachtungsweise zulässt, dass bei dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in C._______ (Serbien/Kosovo) geltend gemachten Ereignisse keiner weiteren Erörterungen bedürfen, mithin die Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen vor Übergriffen Dritter im Kosovo letztlich offen gelassen werden beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geführten Argumentation inklusive der als Beweismittel eingereichten Dokumentation (Kosovo 2006: The Current Situation of Rroma, Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation, June 2006) unterbleiben kann (vgl. diesbezüglich auch EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.2. S. 202), da der Beschwerdeführer � wie nachfolgend zu erläutern sein wird � in die Republik Montenegro zurückkehren kann, dass die Vorinstanz in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten nachteiligen Ereignisse (Probleme mit dem Vater), welche ihm in D._______ widerfahren sind, so-

4 dann kurz aber schlüssig und in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Art und Weise aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland darzutun, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal lediglich der bereits festgestellte Sachverhalt wiederholt wird und darüberhinaus die Lage der Roma in Montenegro zwar als schwierig, aber nicht als derart gravierend eingestuft wird, als dass Angehörige dieser Minderheit dort mit Verfolgung in asylrelevanter Weise rechnen müssten (Beschwerde S. 11), dass der vorinstanzlichen Argumentation letztlich keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden, mit denen der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, dass gestützt auf allgemein zugängliche Informationen ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass im multiethnischen Montenegro grundsätzlich Schutz gegenüber Diskriminierungen aufgrund der Ethnie oder des sozialen Status in Anspruch genommen werden kann, dass an dieser Stelle im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Montenegro gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006, welcher am 1. Januar 2007 in Kraft trat, zum � safe country� erklärt wurde, dass letztlich nähere Hinweise oder Aufschlüsse unterbleiben, mit denen eine für den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland geltend gemacht werden soll, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich weitere Erörterungen zu den Vorbringen in der Beschwerde erübrigen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte einem allfälligen Vollzug der

5 Wegweisung des gemäss Akten gesunden, bald 22-jährigen Beschwerdeführer in sein Heimatland entgegen stehen, dass er in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders (D-1622/2007, gleiche Rechtsvertretung, Urteil zum gleichen Zeitpunkt) nach Montenegro zurückkehren kann, wo sich überdies seine im Konkubinat lebende Tante aufhält, dass der Beschwerdeführer ferner über eine solide Bildung verfügt und auf die Unterstützung zahlreicher in Deutschland und der Schweiz lebender Familienangehöriger zählen kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2, Protokoll Bundesanhörung S. 7 und 9 sowie das Urteil gleichen Datums betreffend die Mutter des Beschwerdeführers), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde � soweit darauf einzutreten ist � abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass von der Bezahlung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 600.-- festzulegen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE), dass vorliegend indessen die Verfahrenskosten aufgrund des engen Familien- und Sachzusammenhangs mit dem Verfahren der Mutter und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers auf Fr. 400.-- zu reduzieren sind.

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax; Ref.-Nr. ) - Fremdenpolizei des Kantons E._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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