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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-1619/2017

22 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1619/2017

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Pakistan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N_________

D-1619/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben ein aus B.______, Provinz C.________, stammender Angehöriger der Volksgruppe der D._______ sunnitischer Glaubenszugehörigkeit – am 29. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in B.________ zuerst als selbständiger Taxifahrer und später als Fahrer für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) namens “E.“_______ beziehungsweise “F.“ (vgl. SEM-Protokoll A19 S. 3) tätig gewesen zu sein, wobei er Angehörige der NGO jeweils in die nähere Umgebung von B.________ gebracht habe, so nach G._______ oder H._______ , dass die Taliban nach einer gegen sie gerichteten militärischen Aktion der pakistanischen Armee in I.________ unter anderem auch nach B.________ geflohen seien, wo sie aus jedem Haushalt mindestens einen jungen Mann als Kämpfer hätten zwangsrekrutieren wollen, dass Angehörige der Taliban ihn in Kenntnis seiner Tätigkeit als Fahrer für die NGO während seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht und seinem Vater zu verstehen gegeben hätten, dass sein Sohn die Tätigkeit für die NGO aufgeben und stattdessen mit seinem Auto für sie tätig sein solle, dass in der Folge sein Vater ihn nach H._______ zu dessen Onkel gebracht habe und Angehörige der Taliban mehrmals zuhause aufgetaucht seien und die Familie wegen seines Verschwindens bedroht hätten, dass er während seines Aufenthaltes in H.______ zweimal von Angehörigen der Taliban telefonisch bedroht worden sei, worauf er sich auf Anraten seines Onkels zur Ausreise entschlossen habe, dass nach seiner Ausreise auch seine Eltern und Geschwister B.______ verlassen und nach H._______ gezogen seien, wobei sie ihr Haus in B._______ vermietet und sich auch nach ihrem Weggang Angehörige der Taliban nach ihm und seiner Familie erkundigt hätten, dass ein Zertifikat, in dem seine beschriebene Tätigkeit für die genannte NGO bestätigt werde, auf dem Weg in die Schweiz sei, dass er im übrigen Parteimitglied der K._______sei und deswegen nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe,

D-1619/2017 dass das SEM mit – am 13. Februar 2017 eröffnetem – Entscheid vom 10. Februar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2015 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 14. März 2017 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 15. März 2017 aufgegebener Eingabe gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1619/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, für eine NGO als Fahrer tätig gewesen und deswegen von den Taliban behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere festzustellen ist, dass die Angaben zur NGO unbestimmt ausgefallen sind, so dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer kenne die an seinem Wohnsitz tätige Organisation lediglich vom Hörensagen, dass der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe ausführlich angegeben, wie es zur Anstellung als Fahrer für die NGO gekommen sei, und habe zudem wiedergegeben, was er während der Fahrten über die Tätigkeit der NGO aufgeschnappt habe (im Bereich der Bildung tätig, organisieren von Arbeitsstellen, vgl. SEM-Protokoll A19 S. 3), nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, weitere Ausführungen zur Organisation zu machen, und auch seine Angabe zur Anstellungsdauer vage ausfiel, dass mit dem Vorbringen, es handle sich bei der NGO um L._______, die in Pakistan tätig sei, und bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung genannten Namen um eine interne Untereinheit beziehungsweise

D-1619/2017 um ein Projekt der NGO, nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt wird, dieser habe tatsächlich für diese Organisation gearbeitet, dass der Beschwerdeführer im Weiteren die in der Beschwerde erneut in Aussicht gestellte Arbeitsbestätigung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht einreichte, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban teils vage und im Weiteren teils nachgeschoben und widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, die telefonischen Bedrohungen während seines Aufenthaltes in H.________ ohne nachvollziehbaren Grund weder im Rahmen der Befragung – auch wenn diese stark verkürzt durchgeführt wurde (vgl. A6 S. 2) – noch auf die Frage anlässlich der Anhörung, ob während seines Aufenthaltes in H.________ vor seiner Ausreise noch etwas vorgefallen sei (vgl. A19 S. 9 f. F90 f.), geltend machte, sondern diese Bedrohungen vielmehr erst gegen Ende der Anhörung erwähnte, dass die Hinweise in der Beschwerde, wonach er die Drohanrufe erst später erwähnt habe, da diese keine unmittelbare Gefahr für ihn bedeutet hätten beziehungsweise die Befragung lediglich summarisch sei, die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären vermögen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse gemacht habe, dass er beispielsweise verschiedene Angaben dazu gegeben habe, wann er Pakistan beziehungsweise B._______ verlassen habe, und auch seine Erklärungen, wo er gewesen sei, als seine Eltern nach H._______ gezogen seien, widersprüchlich ausgefallen seien, wobei er diese Widersprüche nicht habe auflösen können (vgl. A6 S. 5, S. 7 und S. 8; A19, F22, F 40- F41, F59-F70, F80-F81 und F109-F113), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend geltend machte, beim festgestellten Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise (September/Oktober 2015) handle es sich nicht um einen zentralen Aspekt seiner Vorbringen,

D-1619/2017 dass indessen der weitere Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Widersprüche hinsichtlich des Umzugs der Eltern nach H._______ nicht explizit genannt, sondern lediglich Quellenangaben mit längeren Textpassagen aufgeführt habe, nicht zutrifft, ist doch aus den genannten Textpassagen ersichtlich, mit welchen einzelnen Aussagen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konfrontiert wurde, dass sich die übrigen Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass bei dieser Sachlage auf die Ausführungen zur Lage in Belutschistan, wo die Polizei dem Beschwerdeführer keinen Schutz gewährleisten könne, und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative nicht weiter einzugehen ist, dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-1619/2017 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei als Sunnite möglichen religiös motivierten Übergriffen als Ausdruck allgemeiner Gewalt ausgesetzt, falls er nach Pakistan zurückkehren würde (vgl. BVGE 2014/32), dass der nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung und im Weiteren über ein Beziehungsnetz verfügt,

D-1619/2017 dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1619/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Merkli

Versand:

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