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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 D-1617/2007

26 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,570 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1617/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2007 Mitwirkung: Richterinnen Spälti Giannakitsas, Teuscher, Hirsig-Vouilloz; Gerichtsschreiber Mauerhofer 1. A._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, 2. B._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, 3. C._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, 4. D._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, 5. E._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer � Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina � ersuchten am 15. November 2006 zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern um Asyl in der Schweiz. Die Beschwerdeführer wurden am 17. November 2006 kurz zu ihrem Reiseweg und den Gründen für das Asylgesuch befragt. B. Am 1. Dezember 2006 führte ein sprach- und länderkundiger Experte mit den Beschwerdeführern via Telefon Gespräche, um im Auftrag des BFM eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu erstellen (sog. "Lingua"-Gutachten). In seinen Berichten vom 11. Dezebmer 2006 gelangte der Experte zum Schluss, der den Beschwerdeführer am meisten prägende Sozialisationsraum sei sehr wahrscheinlich nicht Bosnien und Herzegowina, er gehöre aber wohl der Gemeinschaft der Roma an. Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber sehr wahrscheinlich in Bosnien und Herzegowina sozialisiert worden. C. Am 9. Januar 2007 führte das BFM mit den Beschwerdeführern eine Direktanhörung zu den Gründen für ihr Asylgesuch durch (gemäss Art. 29 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Dabei führten die Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende aus: Sie seien Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma und stammten ursprünglich aus X._______. Der Beschwerdeführer habe verschiedentlich versucht, in ihr Haus in X._______ zurück zu kehren, sei aber jeweils vertrieben worden. Die Polizei vor Ort sei nicht in der Lage, sie vor Übergriffen durch Serben zu schützen, und hätten dies auch schriftlich bestätigt. Von X._______ aus seien sie jeweils nach Y._______ oder nach Z._______ geflüchtet. Auch dort sei es jedoch zu Beschimpfungen und Angriffen gekommen. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen hätten sie solche Ereignisse jedoch nicht den bosnischen Behörden gemeldet. Nur einmal in Z._______ habe der Beschwerdeführer die Polizei verständigt. Die Beschwerdeführerin führt allgemein aus, wo immer sie gewesen seien, seien sie malträtiert und beschimpft worden. Die Polizei habe sich geweigert, ihnen zu helfen. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte es zur Hauptsache aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe seien ungereimt und widersprüchlich ausgefallen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und stereotyp geblieben. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführer Übergriffen in der vorgebrachten Art und Weise ausgesetzt gewesen seien. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das einen Monat nach dem Asylgesuch der Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und ihrer minderjährigen Kinder ebenfalls abgelehnt. E. Am 28. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Es wurde bean-

3 tragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. F. Am 8. März 2007 wurde den Beschwerdeführern der Eingang ihrer Eingabe bestätigt. G. Mit Eingabe vom 30. März 2007 wurde die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bis dahin bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Die am 25. Mai 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführer wird in das Beschwerdeverfahren der Eltern einbezogen.

4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst in allgemeiner Form auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. Im Einzelnen bleibt Folgendes anzumerken: Den Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die von ihnen geltend gemachten Übergriffe in der vorgebrachten Form glaubhaft zu machen. Insbesondere die Behelligungen in der bosnischen Föderation fielen derart vage und unsubstanziiert aus, dass nicht von real Erlebtem ausgegangen werden kann. Die Schilderungen der angeblichen Übergriffe liessen jegliche Realkennzeichen vermissen und konnten nicht detailliert vorgebracht werden. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich die dort beschriebenen Vorfälle überwiegend auf solche in der Republik Srpska beschränken, was die Unglaubhaftigkeit von Übergriffen in der bosnischen Föderation nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen kann. Den Akten können denn auch keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführer von den bosnisch Behörden behelligt oder am Aufbau einer Existenz gehindert worden wären. Im Falle von Diskriminierung von Seiten Dritter könnten sich die Beschwerdeführer überdies an die bosnischen Behörden richten, die den nötigen Schutz bieten. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Mai 2003 ein Gesetz über den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches die Interessen und die Gleichbehandlung von Minderheiten inklusive diejenige der Roma schützt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

5 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowi-

6 na lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der bosnischen Föderation, wo sie bereits lange Zeit verbracht haben, niederzulassen, falls sie nicht in die Republik Srpska zurückkehren wollten. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer als Roma bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Es handelt sich aber bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie, die keine schweren gesundheitlichen Probleme haben. Auch waren sie bisher in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sie dürften an ihrem Herkunftsort auch über ein Beziehungsnetz verfügen. So führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Eltern und ihre Brüder würden sich nach wie vor in Bosnien aufhalten. Dass sie zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint nicht überzeugend. Schliesslich trifft es nicht zu, dass Angehörige der Roma generell von der Gewährung medizinischer Hilfe in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sind. Den Beschwerdeführern ist es zuzumuten, sich ordnungsgemäss bei den Behörden ihres Heimatlandes anzumelden, um in den Genuss von Sozialleistungen zu gelangen. Auch wird die Beschwerde der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter und deren minderjähriger Kinder mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen, so dass eine gemeinsame Rückkehr mit ihnen erfolgen kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

7 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos erwies. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

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