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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 D-1611/2008

30 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,599 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-1611/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Äthiopien, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1611/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemeinsam mit ihrer Schwester (...) den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. August 2004 (18.12.1996 nach äthiopischem Kalender) und gelangte am 25. August 2004 via Italien illegal in die Schweiz, wo die Geschwister am 26. August 2004 ihre Asylgesuche stellten. Am 31. August 2004 fand die Befragung im Empfangszentrum (...) statt, am 19. Oktober 2004 hörte sie die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen an und am 4. März 2005 führte das BFM ergänzende Anhörungen durch. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführerin und gleichermassen ihre Schwester im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei gestorben, als sie sich noch im Kleinkindalter befunden hätten. Ihr Vater habe sie nach deren Tod alleine gross gezogen. Er habe beim Berufsmilitär gedient und sei in dieser Eigenschaft in B._______ stationiert gewesen, wo er für Transportfragen zuständig gewesen sei. Ungefähr alle zwei Wochen habe er sich für ein paar Tage zu seinen Töchtern nach C._______ begeben. Auch im Jahre 2004 habe er die Osterfeiertage gemeinsam mit seinen Töchtern verbracht. Am 11. April 2004 sei er nach B._______ zurückgereist. Einige Tage danach hätten sie bemerkt, dass ihr Vater verschwunden sei und uniformierte Männer hätten sie mehrmals zu Hause aufgesucht und sich nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters erkundigt. Von ihrem Onkel hätten sie schliesslich erfahren, dass ihr Vater nicht zurückkommen werde. Er habe sie einige Tage an einem unbekannte Ort versteckt und ihre Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 15. März 2005, welche der Beschwerdeführerin gleichentags eröffnet wurde, stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 23. März 2005 hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester beantragt, es seien die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. März 2005 aufzuheben. Es sei D-1611/2008 festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und es sei ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechte, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. März 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden seien. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2005 wurde die Vernehmlassung vom 14. April 2005 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt sie unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich bis am 6. Mai 2005 dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. H. Das Beschwerdeverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin wurde mit Abschreibungsentscheid vom 12. März 2008 als durch Rückzug (infolge Heirat) gegenstandslos geworden abgeschrieben. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin über den Umstand unterrichtet, wonach ihre Schwester bei der äthiopischen Botschaft in Genf, offensichtlich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschliessung, einen äthiopischen Reisepass beantragt habe, welcher am 27. Mai 2007 ausgestellt worden sei. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, sich bis zum 3. April 2008 diesbezüglich zu äussern. D-1611/2008 J. Mit Eingabe vom 2. April 2008 (Poststempel vom 3. April 2008; Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht 7. Mai 2008) erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne diesbezüglich keine näheren Angaben machen. Gleichzeitig machte sie sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe geltend, da sie im Gegensatz zu ihrer Schwester in der Schweiz gegen das äthiopische Regime, das sie immer noch verachte, politisch aktiv gewesen und an verschiedenen Protestaktionen in der Schweiz teilgenommen habe. Dies könne sie mit den beigelegten Fotos belegen, welche auf der Website der KINJIT (CUPD) veröffentlicht seien. Zudem verwies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007, gemäss dem äthiopische Spitzel äthiopische exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel D-1611/2008 übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2005 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 5. März 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Da die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2006 volljährig ist, erübrigen sich Ausführungen zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). 4. 4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand D-1611/2008 und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149 Rz. ff.). 4.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 wurde festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In ihrer Eingabe vom 2. April 2008 macht die Beschwerdeführerin erstmals subjektive Nachfluchtgründe geltend. Damit weitet sie den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Flüchtlingseigenschaft aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-1611/2008 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Beschwerdeführerin, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-1611/2008 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederauflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht als gesichert erachtet werden kann. Grundsätzlich findet die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Heimatland nicht bzw. nur in ungenügendem Masse nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen D-1611/2008 sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würden, zuverlässig einschätzen, besteht kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. Ihre Stellungnahme zur Kontaktaufnahme ihrer Schwester mit den Behörden des Heimatstaates und zur Ausstellung des Reisepasses vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Tatsache, dass es ihr möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, kann jedoch ohne weiteres angenommen werden, sie würde nach einer Rückkehr in ihrer Heimat erneut auf die Hilfe ihrer dort lebenden Angehörigen zurückgreifen können. Auch kann sie dort sicher auf eine finanzielle Unterstützung durch ihre mittlerweile in der Schweiz ansässige Schwester vertrauen. Der Vollzug erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- D-1611/2008 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1611/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 11

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