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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-1610/2017

6 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,685 parole·~8 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1610/2017 pjn

Urteil v o m 6 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…), C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).

D-1610/2017 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug seiner angeblichen Ehefrau und der zwei gemeinsamen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie um Bewilligung zur Einreise. Als Beweismittel reichte er zwei Geburtsurkunden, Passfotos der Ehefrau und der Kinder sowie Fotos der Identitätskarte der Ehefrau ein. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Eröffnung am 13. Februar 2017) wies das SEM das Gesuch um Familienvereinigung ab. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Bewilligung zur Einreise für seine Ehefrau und die Kinder. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde. E. Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.

D-1610/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge

D-1610/2017 anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bspw. BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1). 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person vom 1. Juli 2014 (BzP) ausgeführt habe, er sei seit Januar 2006 verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgang 2006 und 2008). Bis zu seinem Einzug in den Militärdienst habe er mit seiner Familie zusammengelebt. Er habe ferner angegeben, seine Ehefrau das letzte Mal fünf Jahre vor der BzP gesehen zu haben. Mit einer anderen Frau, welche in Äthiopien lebe und mit welcher er in Äthiopien zusammengelebt habe, habe er ebenfalls ein Kind und sie sei derzeit (Zeitpunkt der BzP) erneut von ihm schwanger. Im Gesuch um Familienzusammenführung habe er angefügt, er hätte mit seiner Ehefrau über acht Jahre hinweg keinen Kontakt mehr gehabt. Erst nachdem sie mit den Kindern nach Äthiopien geflohen sei, hätten sie diesen wieder aufnehmen können. Das Familienasyl diene weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe über acht Jahre hinweg keinen Kontakt zu seiner angeblichen Ehefrau gepflegt und sei in Äthiopien im Jahre 2008 eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen, mit welcher er zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau zumindest zwischenzeitlich abgebrochen habe.

D-1610/2017 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, seine Ehefrau und Kinder in Eritrea zurückzulassen. Es sei unmöglich gewesen, den Kontakt aufrecht zu erhalten, da die Telefonverbindungen schlecht gewesen seien, und er seine Familie durch die Anrufe hätte in Gefahr bringen können. Über das Internet hätten sie ebenfalls nicht kommunizieren können, da sie in einfachen Verhältnissen leben würden und seine Frau mangelnde Kenntnisse betreffend Internetkommunikation habe. Er habe zwar in Äthiopien in einer Beziehung gelebt, jedoch stets klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Ehefrau und die Kinder aus Eritrea als seine eigentliche Familie bezeichne und in die Schweiz holen möchte. Seit er in der Schweiz in Sicherheit sei und sich seine Ehefrau und die Kinder in Äthiopien aufhalten würden, stünden sie endlich wieder in Kontakt. Er habe in Eritrea mit seiner Familie zusammengelebt. Wegen des Militärdienstes sei dies allerdings nur während den Ferien möglich gewesen. Dies dürfe ihm aber nicht angelastet werden. Sie hätten in Eritrea somit eine Familieneinheit gebildet, welche durch die Flucht getrennt worden sei. Der Grund für die Auflösung der Beziehung sei daher nicht die neue Beziehung in Äthiopien gewesen, sondern die Flucht und die Umstände in Äthiopien, welche ein Fortführen des Familienlebens vereitelt hätten. 5. 5.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits ausführte, dient das Familienasyl in der vorliegenden Konstellation weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer mit seiner nach Brauch geheirateten Ehefrau über acht Jahre hinweg keinen Kontakt gepflegt. Erst jetzt, als sie nach Äthiopien geflüchtet sei, habe er wieder Kontakt aufnehmen können. Gemäss seinen Angaben habe er nach seiner Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 in Äthiopien mit einer anderen Frau zusammengelebt und mit ihr zwei Kinder gezeugt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er die Beziehung zu seiner angeblichen Ehefrau abgebrochenen hat. Die Argumentation auf Beschwerdeebene, seine Ehefrau habe in Eritrea in einem ländlichen Gebiet gelebt und er habe seine Familie nicht in Gefahr bringen wollen, weshalb er, als sich seine Ehefrau noch in Eritrea befunden habe, keinen Kontakt zu ihr habe pflegen

D-1610/2017 können, überzeugt nicht, zumal er mit anderen Personen in Eritrea in Kontakt stand (vgl. etwa act. A18 F50). Gleiches gilt für das Argument, er sei zwar eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen und habe mit ihr zwei Kinder gezeugt, für ihn sei jedoch immer klar gewesen, dass seine Ehefrau in Eritrea seine eigentliche Familie darstelle. 5.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1610/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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