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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2020 D-1605/2017

28 agosto 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,848 parole·~39 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1605/2017

Urteil v o m 2 8 . August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (…).

D-1605/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer 1) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2014 zusammen mit seiner Ehefrau, B._______ (Beschwerdeführerin 2), und seinen drei Kindern C._______ (Beschwerdeführerin 3), D._______ (Beschwerdeführerin 4) und E._______ (Beschwerdeführer 5). Sie gelangten am (...) 2014 in die Schweiz und suchten am (...) 2014 in F._______ um Asyl nach. Am 8. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden, mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 4 und des Beschwerdeführers 5, im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. Mai 2014 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 13. Juni 2014 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3). A.b Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus G._______. Seine Ehefrau stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie. Im Jahr 1992 sei sein Schwager H._______ von den Behörden umgebracht worden. Die anderen Brüder seiner Ehefrau seien seitens der Behörden ebenfalls verfolgt worden und deshalb in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei Sympathisant der Partei I._______ beziehungsweise der illegalen Partei J._______, für welche er sich eingesetzt habe. Im (...) 2011 sei er von (...) Polizisten zuhause aufgesucht und ermahnt worden, der I._______ und der Zeitung K._______ fernzubleiben. Es sei ihm damit gedroht worden, wie sein Schwager H._______ zu enden, wenn er nicht vernünftig würde. Ausserdem seien ihm 20 Jahre Haft und die Beeinträchtigung des Wohlergehens seiner Familie angedroht worden. In der Folge habe ihn die Polizei ständig kontrolliert, sein Telefon abgehört und sich oft in der Nähe seines Hauses aufgehalten. Von (...) 2012 bis (...) 2013 habe er L._______, dessen richtiger Name L._______ (N […]; nachfolgend: L._______) laute und der für die J._______ tätig sei, beherbergt. Im (...) 2013 sei er erstmals festgenommen und zum Sicherheitsposten von G._______ gebracht worden, nachdem er im Zusammenhang mit dem 1. Mai Plakate angebracht habe. Nachdem er (...) Stunden nackt in einer Zelle habe warten müssen, sei er geschlagen und verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, trotz der Warnung vom (...) 2011 weiterhin für die I._______ tätig gewesen zu sein, die Zeitung K._______ gelesen und Plakate aufgehängt zu haben. Auch sei er nach verschiedenen Namen gefragt

D-1605/2017 worden, die er nicht gekannt habe. Am folgenden Morgen sei er nach erneuter Androhung von Konsequenzen freigelassen worden. Am (...) 2013 sei er von zivilen Polizisten zum zweiten Mal festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Die Behörden hätten ihm dieselben Vorwürfe wie bei der ersten Festnahme gemacht. Zudem seien ihm Kontakte mit den Freunden seines Schwagers H._______, die Teilnahme an den Gezi-Protesten sowie die Tätigkeit für die J._______ vorgeworfen worden. Wiederum sei er nach diversen Namen gefragt und seien ihm Fotos verschiedener Personen gezeigt worden, anhand welcher er letztlich L._______ wiedererkannt habe. Ausserdem sei er geschlagen und mittels (...) gefoltert worden. Unter Androhung von 20 Jahren Haft habe man von ihm verlangt, als Spitzel Polizeiinformationen zu sammeln und an die Behörden weiterzugeben. Um zu entkommen, habe er sich dazu bereit erklärt. Daraufhin sei er an den Ort der Festnahme zurückgebracht und freigelassen worden. Am (...) 2013 sei er von seinem Arbeitgeber entlassen worden, weil die Behörden behauptet hätten, er sei ein Terrorist und Separatist. Am selben Tag sei seine Tochter C._______ von Polizisten in einem Auto mitgenommen und befragt worden. Um (...) Uhr des darauffolgenden Morgens seien er und seine Ehefrau zuhause von Polizisten aufgesucht worden. Nach erfolgter Hausdurchsuchung seien sie zum Polizeiposten mitgenommen worden. Dort habe er getrennt von seiner Ehefrau (...) Stunden warten müssen. Daraufhin sei er dem Vorgesetzten vorgeführt worden. Dabei sei ihm wiederholt sein Engagement für die I._______ und die J._______ vorgeworfen worden. Unter Schlägen und Androhung der eigenen Vergewaltigung und derjenigen seiner Ehefrau sei er erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden. Schliesslich habe er das Angebot angenommen. Gegen Mittag sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Hause zurückgebracht worden. Nachdem er mit dem Menschenrechtsverein IHD Kontakt aufgenommen und am (...) 2013 eine Presseerklärung abgegeben habe, sei er zusammen mit seiner Familie nach M._______ gereist, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Artikel aus der Zeitung K._______ vom (...) 2013 zu den Akten. Diesem zufolge sei er aufgrund

D-1605/2017 der Überwachung und Bedrohung durch die Polizei von seinem Arbeitgeber entlassen worden und hätte sich die Überwachung wegen seines im Jahr 1992 umgebrachten Schwagers H._______ sowie nach den Gezi- Protesten verstärkt. Aufgrund der Bedrohungen habe er den IHD um Hilfe gebeten. A.c Die Beschwerdeführerin 2 führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Bruder H._______, welcher sich stark für die illegale J._______ engagiert habe, sei im Jahr 1992 getötet worden. Ihre übrigen Geschwister seien innerhalb der letzten (...) Jahre alle ins Ausland geflüchtet. Sie selbst sei Sympathisantin der I._______ und habe diese unterstützt. Am (...) 2011 seien sie und ihr Ehemann von (...) Zivilpolizisten der Terrorbekämpfungseinheit zuhause aufgesucht worden. Man habe ihnen mit Schlimmerem gedroht, falls sie sich zukünftig nicht von der I._______ fernhalten und weiterhin die Zeitung K._______ lesen und verteilen würden. Von jenem Ereignis an hätten sich oft Zivilpolizisten vor ihrem Haus aufgehalten, hätten zu ihrer Wohnung hochgeschaut und ihre Bewohner beobachtet. Von (...) 2012 bis (...) 2013 habe sie L._______, der für die J._______ tätig sei, beherbergt. In der Folge hätten sich die Beobachtungen und Belästigungen intensiviert. Ihr Ehemann sei zweimal festgenommen worden. Am (...) 2013 hätten Polizisten ihre Tochter C._______ in einem Auto mitgenommen und befragt. Am (...) 2013 sei ihre Wohnung von Zivilpolizisten aufgesucht worden. Nach erfolgter Hausdurchsuchung sei sie (Beschwerdeführerin 2) getrennt von ihrem Mann mit verbundenen Augen zum Sicherheitsposten von G._______ gebracht worden. Nachdem sie gefesselt und mit stets verbundenen Augen zirka während (...) in einer Zelle hätte warten müssen, hätten (...) Polizistinnen den Raum betreten. Von diesen sei sie zunächst angeschrien, erniedrigt und beleidigt worden. Daraufhin hätten sie ihre Handfesseln entfernt, sie (Beschwerdeführerin 2) (...) geschlagen und gegen ihren Willen ausgezogen. Mit (...) sei sie am Körper, insbesondere (...), berührt worden. Auch sei (...) worden. Zudem habe sie auf Anweisung der Polizistinnen (...) müssen. Schliesslich sei sie, wie sie annehme, in Ohnmacht gefallen. Nach Wiedererlangung des Bewusstseins sei sie von den Polizistinnen angezogen und mit gefesselten Händen in ein Verhörzimmer gebracht worden, wo sich (...) Polizisten befunden hätten. Derjenige Polizist, welcher vom andern "(...)" genannt worden sei, habe ihr vorgeworfen, unter dem Decknamen der I._______ für die J._______ zu arbeiten und Terroristen zu unterstützen. Er habe sie aufgefordert, als Spitzel mit den Behörden zu kooperieren und dabei herauszufinden, welche Personen in dieser Organisation verkehrten sowie wann und wo Kundgebungen geplant seien. Man habe ihr mit einer mehrjährigen

D-1605/2017 Haft, der Beeinträchtigung des Wohlergehens ihrer Familie und dem Tod gedroht, falls sie der Forderung der Behörden nicht Folge leisten würde. Aus Angst habe sie eingewilligt. Daraufhin seien ihr einige Namen aufgezählt und Fotos gezeigt worden, wobei man ihr vorgeworfen habe, einige dieser Personen zu beherbergen. Später sei sie mit verbundenen Augen in einen Raum zu ihrem Mann gebracht worden. Nach zirka (...) seien sie in der Nähe ihres Hauses freigelassen worden. Nachdem ihr Ehemann mit dem Menschenrechtsverein IHD Kontakt aufgenommen und am (...) 2013 eine Presseerklärung abgegeben habe, sei sie zusammen mit ihrer Familie nach M._______ gereist, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten hätten. A.d Die Beschwerdeführerin 3 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten Probleme mit der Polizei. Am (...) 2013 sei sie auf dem Weg nach Hause von Polizisten angehalten und aufgefordert worden, zu ihnen ins Auto zu steigen. Sie hätten ihr Namen genannt und sie gefragt, ob sie diese Personen kenne. Als sie verneint habe, sei ihr mit der Beeinträchtigung des Wohlergehens ihrer Eltern gedroht worden, falls sie nicht die Wahrheit erzählen sollte. Nach (...) Minuten sei sie wieder freigelassen worden. Zuhause habe sie ihren Eltern von diesem Vorfall berichtet. B. Mit drei separaten Verfügungen vom 29. Juli 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom (...) wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen (...) (Beschwerdeführer 1 und 5 sowie Beschwerdeführerin 4), (...) (Beschwerdeführerin 2) und (...) (Beschwerdeführerin 3), alle vom (...), gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

D-1605/2017 D. D.a Mit Schreiben vom (...) 2015 informierte der Rechtsvertreter das SEM darüber, dass L._______ zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. D.b Mit Schreiben vom (...) 2016 liess der Rechtsvertreter dem SEM eine Kopie eines Hausdurchsuchungsprotokolls vom (...) im Haushalt der Beschwerdeführerin 2 betreffend deren Bruder N._______ (N […]) zukommen. D.c In einer Nachbefragung vom 1. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung erneut angehört. Dabei wurden sie insbesondere auch zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin 2 befragt. Sie bestätigten im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen. Zusätzlich brachten die Beschwerdeführenden (Eltern) vor, sie hätten erfahren, dass nach ihrer Einreise in die Schweiz bei ihnen in der Türkei (...) worden sei. Der Beschwerdeführer 1 gehe davon aus, dass es sich um die Polizei gehandelt habe, die nach ihnen suche. Nach allfälligen politischen Aktivitäten gefragt, ergänzte die Beschwerdeführerin 3, dass sie ihre Eltern bei der 1. Mai-Feier und bei Gezi-Protesten begleitet habe. D.d Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Universitätsklinik für (...) vom (...) 2016 betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ein. D.e Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau seitens der Behörden ein Datenblatt vorliege, ob gegen sie ein Verfahren hängig sei und ob gegen sie ein Passverbot bestehe. D.f Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 informierte die Schweizerische Vertretung das SEM über die Ergebnisse der Abklärungen. Diese ergaben, dass gegen die besagten Beschwerdeführenden weder ein hängiges Verfahren noch ein Passverbot vorliegen. Ein Eintrag im politischen Datenblatte konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. D.g Am 29. November 2016 informierte das SEM den Rechtsvertreter über das Resultat der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung.

D-1605/2017 D.h Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter Stellung zum Botschaftsbericht. Darin erläuterte er, dass sich die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in der Türkei weiter verschärft habe. In Bezug auf die Botschaftsabklärung seien die abzuklärenden Fragen seitens des SEM zu allgemein und pauschal formuliert worden, sodass dadurch keine Kenntnisse betreffend die Verfolgung durch die türkischen Behörden erlangt werden könnten. Ausserdem könnten die gestellten Fragen nur durch die türkischen Behörden beantwortet werden, welche aber die Verfolger seien, weswegen die Resultate der Botschaftsabklärung nicht dazu geeignet seien, eine Verfolgung zu belegen. Die Botschaftsabklärung verletze zudem die Verschwiegenheitspflicht und somit auch den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Durch das Beauftragen einer Botschaftsabklärung habe das SEM objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Des Weiteren spräche die Nichtexistenz eines Datenblattes nicht gegen eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführenden. Im Rahmen der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter drei Medienberichte betreffend die aktuelle Lage in der Türkei, einen Ausdruck betreffend Facebook-Profil und Kopien von Fotos der Beschwerdeführenden (Eltern) anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz als weitere Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 – eröffnet am 14. Februar 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Mit weiteren Eventualbegehren beantragten sie, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung

D-1605/2017 eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Zudem ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten (...), (...) und (...) sowie in die vom SEM beigezogenen Verweiserdossiers (N [...], N [...], N [...], N [...]); eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten (...), (...) und (...) sowie den Verweiserdossiers (N [...], N [...], N [...], N […]) zu gewähren; nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sie ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. F.b In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Internet- und Zeitungs-Artikeln zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei sowie zur Bespitzelung, Bedrohung und Verfolgung politischer Gegner der Regierung Erdogans in der Schweiz ein. G. Am 16. März 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und forderte diese auf, bis zum 6. April 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Zudem wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenstücks (...) zugesandt und den Beschwerdeführenden der Inhalt des Aktenstücks (...) im Sinne der Erwägungen offengelegt. Die Gesuche um Einsicht in das Aktenstück (...) sowie die Verweiserdossiers N (...), N (...), N (...) und N (...) wurden abgewiesen. Der Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Aktenstücken (...), (...), (...) sowie den Verweiserdossiers N (...), N (...), N (...) und N (...) wurde ebenfalls abgewiesen und in diesem Zusammenhang auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. Schliesslich wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.

D-1605/2017 I. Ebenfalls am 22. März 2017 wurde eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. J. Am 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter je einen Arztbericht vom 7. Januar 2015 und 20. März 2017 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Am 7. April 2017 reichte der Rechtsvertreter einen Brief der Schwester O._______ der Beschwerdeführerin 2 (N […]) samt Übersetzung ein. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie auf gleichzeitig eingereichte Beweismittel verwiesen. O. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, dass die in der Eingabe vom 10. Mai 2017 erwähnten Beilagen fehlten, und forderte ihn auf, diese nachzureichen. P. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter folgende Unterlagen nach: − Schreiben des Vereins für Menschenrechte IHD, Human Rights Association, Zweigstelle G._______, vom (...) 2017, betreffend Antrag des Beschwerdeführers 1 vom (...) 2013, inklusive Kopie Antrag und Übersetzung; − Kopie ärztliches Schreiben vom 31. Mai 2016 betreffend die Beschwerdeführerin 2;

D-1605/2017 − (...) Internet-Artikel zur aktuellen Situation in der Türkei (Berichterstattung zum Vorgehen der Regierung Erdogans).

Q. Am 1. Februar 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen. R. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.

S. Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 3. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Eingabe vom 23. April 2020 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichten gleichzeitig weitere Beweismittel ein.

U. Auf die am 17. Mai 2017, 28. Juli 2017, 18. Januar 2018, 28. März 2018, 29. August 2018, 29. November 2018, 7. Februar 2019, 18. April 2019, 10. Mai 2019, 2. Juli 2019, 22. August 2019, 26. September 2019, 23. April 2020, 22. Mai 2020 und 24. Juni 2020 zu den Akten gereichten weiteren Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-1605/2017 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Abklärungspflicht schwerwiegend sowie Art. 9 BV verletzt. Diese Rügen wären vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.2 Da vorliegend in materieller Hinsicht ein reformatorisches Urteil ergeht, würde, selbst wenn die formellen Verfahrensrügen begründet wären, eine Kassation einen prozessökonomisch überflüssigen Leerlauf darstellen und damit zu unnötigen Weitschweifigkeiten führen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1605/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So seien die Beschwerdeführenden (Eltern) nicht in der Lage gewesen, die ständigen Kontrollen durch die Polizei ab (...) 2011 anschaulich zu beschreiben. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit seiner ersten Festnahme im (...) 2013 kaum Angaben zu den von ihm aufgehängten Plakaten zu machen vermocht. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Zelle, den Verhörraum oder die ihn befragenden Personen detailliert zu beschreiben. Auch in Bezug auf die zweite Haft seien seine Beschreibungen pauschal

D-1605/2017 und oberflächlich geblieben. Hinsichtlich der dritten Festnahme habe er unstimmige und realitätsfremde Angaben zu seinen Identitätspapieren gemacht. Seine Vorbringen wirkten konstruiert und einstudiert. Die Beschwerdeführerin 2 sei ausser Stande gewesen, in Bezug auf ihre Festnahme im (...) 2013 detaillierte Aussagen zu machen. Die Beschwerdeführerin 3 sei nicht in der Lage gewesen, die Zivilpolizisten, von denen sie am (...) 2013 im Auto befragt worden sei, näher zu beschreiben. Des Weiteren enthielten ihre Aussagen einige Unstimmigkeiten. Zudem sei ihre Beschreibung der Reaktion ihrer Eltern, nachdem sie ihnen den Vorfall geschildert habe, pauschal und emotionslos ausgefallen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ausgerechnet die Beschwerdeführenden (Eltern) für die Tätigkeit als Spitzel hätte einsetzen wollen, zumal ihre Kenntnisse über die erwähnten Parteien bescheiden zu sein scheinen. Es sei auch nicht plausibel, weshalb sie erst Jahre, nachdem ihre Familienangehörigen geflüchtet beziehungsweise gestorben seien, ins Visier der Behörden geraten sein sollen. Die geltend gemachten Benachteiligungen seien aufgrund der unstimmigen, unplausiblen und undetaillierten Aussagen nicht glaubhaft. Das SEM habe nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) sämtliche Dossiers der in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen sowie dasjenige von L._______ konsultiert. In der Nachbefragung vom 1. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer 1 über die Beherbergung von L._______ befragt worden. Er habe erklärt, dass diese von (...) 2012 bis (...) 2013 gedauert habe. Dagegen habe L._______ angegeben, sich von (...) 2012 bis (...) 2013 bei jemandem versteckt gehalten zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem nur sehr wenig über die Person von L._______ zu berichten vermocht. Dasselbe gelte sinngemäss bezüglich der Beschwerdeführerin 2. In Anbetracht sämtlicher Umstände und der undetaillierten, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen sei die Beherbergung von L._______ nicht glaubhaft. Aufgrund der diesbezüglich unstimmigen Aussagen bei der Nachbefragung vom 1. Juni 2016 sei das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Sicherheitsbehörden nach ihrer Ausreise nach ihnen gesucht hätten, nicht glaubhaft. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Nachbefragung vom 1. Juni 2016 über die Probleme der Geschwister O._______, P._______ (N [...]), Q._______ (N [...]), N._______ und H._______ der Beschwerdeführerin 2 befragt worden. Auf die Frage, wie die Probleme der Geschwister mit ihren

D-1605/2017 eigenen zusammenhingen, hätten sie keine konkreten Antworten gegeben, sondern lediglich pauschal angegeben, dass ihre Familienangehörigen politisch aktiv gewesen seien. Deshalb hätten auch die Beschwerdeführenden Probleme gehabt und seien von den Polizisten befragt worden. Den konsultierten Dossiers, so das SEM, seien keine Anhaltspunkte bezüglich einer Reflexverfolgung zu entnehmen. Ohnehin sei nur bei N._______ nachweislich ein Verfahren im Heimatstaat hängig. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Protokolls einer Hausdurchsuchung vom (...) zu den Akten gereicht, in dem der Name der Beschwerdeführerin 2 erwähnt werde. Allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten begründe im Regelfall keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Die Bedeutung des politischen Engagements der Beschwerdeführenden falle eher bescheiden aus. So seien das Verteilen der Zeitung K._______ sowie die Teilnahme an Anlässen der I._______ weder von weitreichender Bedeutung noch illegal. Die Hausdurchsuchung wegen N._______ liege über (...) zurück und erfülle weder die Anforderungen der Intensität noch Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung. Zudem hätten die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara ergeben, dass gegen die Beschwerdeführenden (Eltern) weder ein hängiges Verfahren noch ein Passverbot vorlägen. Auch ein Eintrag im politischen Datenblatt habe nicht festgestellt werden können. Die vom Rechtsvertreter an der Botschaftsabklärung geübte Kritik sei unbegründet. Das SEM habe dabei weder die Verschwiegenheitspflicht verletzt, noch die abzuklärenden Fragen zu pauschal formuliert. Auch seien keine objektiven Nachfluchtgründe geschaffen worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung und die geltend gemachten Benachteiligungen seien unglaubhaft ausgefallen. Zusätzlich seien die Verweiserdossiers konsultiert und eine Botschaftsanfrage getätigt worden. Dabei hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung ergeben. Eine solche liege somit nicht vor. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten in der Schweiz mehrfach an Anlässen und Demonstrationen teilgenommen. Ihr Rechtsvertreter habe diesbezüglich Auszüge aus ihrem Facebook-Profil und Fotos eingereicht, auf denen sie bei Protestmärschen zu sehen seien. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten liessen nicht auf eine spezifische Exponierung der Beschwerdeführenden schliessen. Somit liege diesbezüglich keine asylbeachtliche begründete Furcht vor.

D-1605/2017 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten (...) Probleme, aufgrund derer sie in der Schweiz in medizinischer Behandlung seien, stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Die geltend gemachten Benachteiligungen seien nicht glaubhaft. Dasselbe gelte bezüglich der geltend gemachten Nachteile aufgrund der Reflexverfolgung. Die Hausdurchsuchung vom Jahr (...) sei mangels Intensität und Aktualität nicht asylrelevant. Auch exilpolitischen Tätigkeiten und die medizinischen Probleme seien nicht asylrelevant. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dem Artikel in der Zeitung K._______ komme kein Beweiswert zu, da er auf eigenen Aussagen gegenüber dem Menschenrechtsverein IHD beruhe. Bei den übrigen eingereichten Beweismitteln handle es sich, abgesehen von den erwähnten Fotos und Facebook-Auszügen, um Berichte und Abhandlungen über die allgemeine Lage in der Türkei oder Schicksale anderer Personen, weshalb sie keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu belegen vermöchten. 5.2 Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung fest. Zudem bestünden sowohl subjektive als auch objektive Nachfluchtgründe. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2017 insbesondere fest, dass sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln, namentlich aus den öffentlichen Berichten zur allgemeinen Lage in der Türkei, keine persönliche, gezielte oder wahrscheinliche Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lasse. Beim Brief der in der Schweiz wohnhaften Schwester O._______ der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. In der Replik wird insbesondere betreffend Überwachung und Kontrolle der Beschwerdeführenden durch die Polizei im Jahr (...) und die Kontaktaufnahme mit dem Menschenrechtsverein IHD in G._______ auf ein gleichzeitig eingereichtes Schreiben des IHD, Zweigstelle G._______, vom (...) 2017, und eine Kopie des Antrags des Beschwerdeführers 1 vom (...) 2013 verwiesen. Mit dem Antrag an den IHD im (...) sei der Beschwerdeführer 1 dem Verein als Mitglied beigetreten und habe ihn um Hilfe und Unterstützung ersucht, insbesondere auch hinsichtlich seiner Absicht, das Erlebte und seine Anliegen zu veröffentlichen. In seiner weiteren Vernehmlassung vom 3. April 2020 äussert sich das SEM zu den zahlreichen Beweismitteln zu exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2. Die Fotos vermöchten keine besondere Funktion der

D-1605/2017 Beschwerdeführerin 2 anlässlich von Demonstrationen und somit keine besondere Exponiertheit zu belegen. Dies gelte auch bezüglich ihrer weiteren öffentlichen Tätigkeiten. Die Beweismittel zu Facebook-Einträgen seien teilweise unbestritten von einer stark kritischen Haltung gegenüber der türkischen Regierung geprägt, gleichzeitig aber in ihrer Form nicht per se öffentlicher Natur. Die Beschwerdeführerin 2 weise somit wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten zwar ein gewisses Risikoprofil auf. Insgesamt gehe das SEM jedoch nicht davon aus, dass sie deswegen begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung habe, zumal keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die türkischen Behörden von ihren Tätigkeiten Kenntnis genommen und deswegen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet hätten. In der Stellungnahme vom 23. April 2020 wird insbesondere ausgeführt, das SEM habe es unterlassen, trotz des Risikoprofils der Beschwerdeführerin 2 eine detaillierte Begründung vorzunehmen, weshalb sie trotzdem nicht gefährdet sei. 6. 6.1 Es ist als erstes festzustellen, welcher Sachverhalt der späteren rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. Dazu ist zu prüfen, ob das SEM den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen zu Recht in wesentlichen Teilen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

6.2 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

D-1605/2017 6.3 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus der Türkei diesen Anforderungen zu genügen: 6.3.1 Die Konsultierung der Befragungskontrolle hinterlässt zunächst grundsätzlich einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden. Ihre Erzählweise ist authentisch. Ihren Aussagen ist eine insgesamt schlüssige und konsistente Sachdarstellung zu entnehmen, die lebensnah und echt wirkt. Immer wieder fallen die Antworten der Beschwerdeführenden nicht undifferenziert aus, und sie enthalten verschiedene Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen als auch, wenn sie scheinbar Unwesentliches beschreiben. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden auch in der Lage, raumzeitliche Verknüpfungen herzustellen und Ereignisse stimmig einzuordnen, selbst wenn sie dabei nicht die exakten Daten nennen. Schliesslich haben sie die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der BzP genannt. 6.3.2 Die protokollierten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem oppositionellen Engagement sowie den behördlichen Repressalien sind im Wesentlichen widerspruchsfrei, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, und von zu erwartender Substanziiertheit. Namentlich ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie stammt, ihr Bruder H._______ im Jahr 1992 im Zusammenhang mit diesbezüglichen Aktivitäten von den Behörden getötet wurde und ihren Geschwistern O._______, P._______, Q._______ und N._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Ebenso wenig ist in Abrede zu stellen, dass das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte oppositionelle Engagement seinen Anfang im Jahr 2009 nahm, als er am Gedenktag seines Schwagers H._______ (...) die Bekanntschaft mit Personen aus dem Umfeld der J._______ machte (vgl. act. […]), und die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang im (...) 2011 von der Polizei zu Hause aufgesucht und ermahnt wurden. Die Beschwerdeführerin 2 machte dazu übereinstimmende Angaben (vgl. act. […]). 6.3.3 Der Beschwerdeführer 1 gab zu Protokoll, dass er zwischen 2011 und der ersten Festnahme im Jahr 2013 immer wieder auf der Strasse polizeilich angehalten und mitgenommen worden sei. Seine Identität sei kontrolliert worden, wobei man ihn ziellos habe warten lassen. Diese Anhalterei und der damit verbundene Zeitverlust von (...) Stunde habe ihn in Bedrängnis gebracht (vgl. act. […]). Zudem hätten die Behörden sein Telefon

D-1605/2017 abgehört und seinen Kunden mitgeteilt, dass er ein Terrorist sei. Der anhaltende Verlust seiner Kunden habe letztlich dazu geführt, dass er sein Geschäft habe schliessen müssen (vgl. act. […]). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte diesbezüglich, dass ihr Mann immer wieder auf offener Strasse kontrolliert worden sei. Oft seien auch (...) von Zivilpolizisten vor ihrem Haus gestanden. Diese hätten immer wieder zu ihrer Wohnung hochgeschaut. Mit der Zeit habe die Beschwerdeführerin 2 den Eindruck gewonnen, ebenfalls beobachtet zu werden, vor allem, wenn sie sich auf dem Weg nach Hause befunden habe (vgl. act. […]). Auch die Beschwerdeführerin 3 erwähnte, dass immer wieder Polizisten (...) vor ihrem Haus gestanden seien, die zu ihrer Wohnung hochgeschaut und auch sie (die Beschwerdeführerin 3) (...) angeschaut hätten (vgl. act. […]). Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den polizeilichen Kontrollen nicht sehr detailliert ausgefallen. Allein aus diesem Grund sind sie aber nicht als unglaubhaft einzuschätzen. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie ab dem Jahr 2011 unter behördlichem Druck standen. 6.3.4 Entgegen den Ausführungen des SEM kann dem Beschwerdeführer 1 nicht vorgeworfen werden, er sei im Zusammenhang mit der ersten Festnahme im (...) 2013 kaum in der Lage gewesen, Angaben zu den von ihm aufgehängten Plakaten zu machen. Wie in der Beschwerde zutreffend eingewendet wird, führte er dazu aus, dass es sich um Werbeplakate der I._______ für die 1. Mai-Feier gehandelt habe, welche mit dem Schriftzug "(...)" beschriftet gewesen seien (vgl. act. […]). Im Übrigen äusserte er sich auch zu den Umständen der Festnahme und dass seine Tätigkeit den Behörden nur als Vorwand gedient habe, um ihn mitnehmen zu können. 6.3.5 Der Einschätzung der Vorinstanz, dass die drei Festnahmen und mit Misshandlungen verbundenen Inhaftierungen des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2013 insgesamt konstruiert und einstudiert wirkten, kann nicht beigepflichtet werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 bei der Anhörung vom 16. Mai 2014 (vormittags) in nahezu freier Schilderung auf (...) Protokollseiten sind sehr detailliert, wirken authentisch und enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. act. […]). Der Vorwurf des SEM, nach den konkreten Umständen gefragt und zur erneuten Schilderung einzelner Ereignisse aufgefordert, sei er nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse ein zweites Mal ähnlich gehaltvoll zu schildern, geht fehl. In der Beschwerde wird dazu zu Recht insbesondere eingewendet, es sei logisch, dass er während der Anhörung am Nachmittag, als er noch einmal die genau gleichen Fragen habe beantworten müssen, nicht mehr gleich

D-1605/2017 ausführlich und detailliert wie am Vormittag geantwortet habe, da er habe wiederholen müssen, was er zuvor bereits ausführlich geschildert habe (vgl. auch act. […]). Bezüglich der dritten Haft des Beschwerdeführers 1 im (...) 2013 wirft das SEM diesem zu Unrecht unstimmige und realitätsfremde Angaben zu seinen Identitätspapieren vor. Dieser Vorwurf ist insofern nicht stichhaltig, als dass der Beschwerdeführer 1 erklärte, sie hätten erst im Nachhinein gemerkt, dass ihre Pässe bei der vorgängigen Hausdursuchung beschlagnahmt worden seien, und ihnen ihre Identitätskarten, welche sie bei der Festnahme mit sich geführt hätten, nach der Kontrolle vor der Haftentlassung retourniert worden seien; eine Identitätskarte sei bedeutungslos (vgl. act. […]). Auch die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, dass ihre Pässe im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. act. […]). 6.3.6 Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin 2 sowohl ihre Festnahme als auch ihre Haft im (...) 2013 detailliert geschildert (vgl. act. […]). 6.3.7 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 wird in der Beschwerde zu Recht vorab auf deren Aussagen bei der Anhörung vom 13. Juni 2014 verwiesen. Sodann wird zutreffend darauf hingewiesen, dass von einem zum Tatzeitpunkt (...)-jährigen Mädchen wohl kaum detailliertere Ausführungen zu einem für sie sehr traumatischen Erlebnis erwartet werden könnten. Zudem habe das SEM nicht genauer ausgeführt, welche Unstimmigkeiten in ihren Aussagen zu finden sein sollen. Im Übrigen deckten sich ihre Aussagen mit denjenigen von L._______ 6.3.8 Dass die Beschwerdeführenden (Eltern) zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden seien, erscheint entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin 2, nach dem Grund dafür gefragt, die Vermutung äusserte, dass schon ihr verstorbener Bruder H._______ innerhalb der J._______ stark engagiert gewesen sei und wahrscheinlich auch die Beherbergung von L._______ dazu geführt habe (vgl. act. […]). Abgesehen davon wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, dass es sich bei dieser Aufforderung um Drittverhalten (der Behörden) handle, auf welches die Beschwerdeführenden keinen Einfluss hätten, und dieser Umstand nicht herangezogen werden könne, um die Unglaubhaftigkeit der Aussagen begründen zu können.

D-1605/2017 6.3.9 Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erscheint auch insofern plausibel, dass die Beschwerdeführenden erst Jahre nach der Flucht der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise dem Tod ihres Bruders H._______ ins Visier der Behörden gerieten, als sie geltend machten, sie hätten ihre oppositionellen Aktivitäten erst im Jahr 2009 aufgenommen, nachdem sie am Gedenktag von H._______ die Bekanntschaft mit Personen aus dem Umfeld der J._______, für welche Kreise dieser selbst stark engagiert gewesen sei, gemacht hätten (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.8). Sodann wird dazu in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, was der Auslöser dafür gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführenden am 13. (...) 2011 zum ersten Mal von den türkischen Behörden aufgesucht worden seien, aber ihre Verfolgung im Zusammenhang mit ihren eigenen politischen Aktivitäten und derjenigen ihrer Verwandten sowie mit der Ermordung des Bruders H._______ der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 1992 stehe, wobei die Verfolgungssituation durch die Beherbergung von L._______ verschärft worden sei. Die Beschwerdeführenden haben sich denn auch im Rahmen ihrer Befragungen in diesem Sinn geäussert. 6.3.10 Das Gericht erachtet die geltend gemachte Beherbergung von L._______ als glaubhaft. Zum einen haben die Beschwerdeführenden plausibel erklärt, weshalb sie nicht in der Lage sind, mehr Details zu seiner Person zu schildern. Diesbezüglich ist auf ihre entsprechenden Aussagen zu verweisen. Dass sie sich zur Anzahl der Beherbergungen von Gästen unpräzise beziehungsweise widersprüchlich geäussert haben, vermag die Glaubhaftigkeit der Beherbergung von L._______ nicht zu relativieren, umso weniger, als die Beschwerdeführerin 2 erklärte, dass sich L._______ als Gast länger bei ihnen aufgehalten habe, aber hin und wieder auch I._______-Leute als Gäste geblieben seien, wobei es sich um gewöhnliche Besuche gehandelt habe (vgl. act. […]). Dasselbe gilt bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich des Beginns der Beherbergung. So erklärte L._______, er habe letztmals im (...) 2012 zu Hause übernachtet, danach bis zur Ausreise bei einem Kollegen. Dessen Namen und Adresse wollte er in seinem Asylverfahren zunächst nicht bekanntgeben, da allen Leuten, mit denen er etwas zu tun gehabt habe, später Probleme mit den Behörden entstanden seien. Erst bei der Rückübersetzung erklärte er, dass es sich dabei um das Haus der Beschwerdeführenden, Sympathisanten seiner Partei, gehandelt habe und diese Familie nun ernsthafte Probleme habe, nachdem die Polizei die Beschwerdeführerin 3 unter Druck gesetzt und von seinem Aufenthalt erfahren habe. Aus den Aussagen von L._______ ist weiter zu schliessen, dass er sich erst ab der zweiten Hälfte des Monats

D-1605/2017 (...) 2012 bei den Beschwerdeführenden aufgehalten hat, nachdem er kurz zuvor erfahren hat, dass ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Insoweit relativiert sich der Widerspruch bezüglich des Beginns seiner Beherbergung stark und kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch L._______ vom selben Zeitraum sprachen. In der Beschwerde wird auch zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Aussagen von L._______ am (...) 2013 erfolgt sind, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden nach wie vor in der Türkei aufhielten. 6.3.11 Betreffend den Zeitpunkt des (...) der Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Zeitpunkt des Vorfalls gefragt worden sei (vgl. act. […]), die Beschwerdeführerin 2 dagegen, wann sie davon erfahren habe (vgl. act. […]), weshalb möglich sei, dass die Tür im (...) 2014 aufgebrochen worden sei, die Beschwerdeführerin 2 jedoch erst (...) 2015 davon erfahren habe. 6.3.12 Das Vorliegen einer Reflexverfolgung wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer 1 gab dazu zu Protokoll, dass er wegen seiner Schwäger oder seiner Schwägerin von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Die Polizei habe lediglich alle deren Namen erwähnt, als sie die Beschwerdeführenden im Jahr 2011 zu Hause aufgesucht und ermahnt habe (vgl. […]). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte diese Aussagen ihres Ehemannes sinngemäss (vgl. act. […]). Sie erklärte zudem, dass sie über ihren Bruder N._______ Bekanntschaft mit Kreisen gemacht, die das sozialistische Gedankengut vertreten. Bei ihrem Bruder H._______ handle es sich um einen Märtyrer. An seinem Märtyrer-Gedenktag im Jahr 2009 habe sie I._______-Leute kennengelernt, von denen sie dann auch zu Hause besucht worden seien (vgl. a.a.O. […]). Daraus und aus der Hausdurchsuchung im Jahr (...) lässt sich keine Reflexverfolgung ableiten. Dasselbe gilt bezüglich des am 23. April 2020 kommentarlos eingereichten Schreibens der türkischen Rechtsanwältin von N._______ vom (...) 2019 und der Haftanordnung der (...) Strafkammer G._______ vom (...) 2016. Im Schreiben wird abschliessend ausgeführt, dass gegen N._______ noch ein Verfahren bei der besagten Strafkammer hängig sei und ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Unter diesen Umständen reicht die Verwandt- beziehungsweise Schwägerschaft mit politischen Aktivisten nicht aus, um eine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung zu begründen.

D-1605/2017 6.3.13 Aufgrund einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der von ihnen geltend gemachten politischen Aktivitäten und derjenigen der Geschwister der Beschwerdeführerin 2 im (...) 2011 von der Polizei Hause aufgesucht und ermahnt wurden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer 1 wiederholt polizeilich kontrolliert und sein Haus beobachtet. Vor diesem Hintergrund wurde er nach der Beherbergung von L._______ von (...) 2012 bis (...) 2013 im (...) 2013 und am (...) 2013 auf die geltend gemachte Weise festgenommen und in Haft verhört und misshandelt. Im Rahmen der zweiten Haft wurde er zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Die Beschwerdeführerin 3 wurde am (...) 2013 in dem von ihr geltend gemachten Zusammenhang von Polizisten in einem Auto bedroht. Die Beschwerdeführenden (Eltern) wurden am (...) 2013 (...) nach einer Hausdurchsuchung festgenommen. In der anschliessenden Haft wurden sie auf die von ihnen geltend gemachten Weise verhört, misshandelt und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Nach der Haftentlassung nahm der Beschwerdeführer 1 in G._______ Kontakt mit dem Menschenrechtsverein IHD auf und liess in diesem in der Zeitung K._______ vom (...) 2013 eine Presseerklärung betreffend den zunehmenden polizeilichen Druck auf ihn und seine Familie veröffentlichen. Daraufhin begaben sich die Beschwerdeführenden nach M._______, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufhielten. 7. 7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2 Die Beschwerdeführenden haben glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise mehrmals von den türkischen Sicherheitskräften vor dem Hintergrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten und derjenigen der Geschwister der Beschwerdeführerin 2 sowie der Beherbergung von L._______ bedroht, festgenommen, verhört und misshandelt wurden (vgl. E. 6.3.13).

D-1605/2017 Diese ihnen gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatten. Daran vermag der negative Ausgang der Botschaftsabklärung nichts zu ändern. In der Beschwerde wird dazu zutreffend ausgeführt, dieser bedeute noch nicht, dass für die Beschwerdeführenden keine Gefahr von den türkischen Behörden ausgehe. 7.3 7.3.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, jeweils m.w.H.). 7.3.2 Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Zum einen ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden weiterhin bemüht sind, L._______ habhaft zu werden. Zum andern wurde im Beschwerdeverfahren insbesondere aufgezeigt, dass die Regierung Erdogans nach dem Putschversuch in der Türkei 2016 die Bespitzelung, Bedrohung und Verfolgung ihrer (auch kurdisch-stämmigen) politischen Gegner zunehmend intensivierte. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten ein gewisses Risikoprofil aufweise. Somit erscheint die Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanter Verfolgung nach wie vor begründet. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1–3 auch zum heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5, die mangels eigener Asylgründe die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist unter Anerkennung ihrer derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Asyl zu gewähren, zumal keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

D-1605/2017 7.5 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden hätten Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu beurteilen wären. 7.6 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Nachteile aufgrund exilpolitischer Aktivitäten offengelassen werden. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der betreffenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1605/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben. 2. Den Beschwerdeführenden wird die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Erwägungen anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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