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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 D-1603/2012

3 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1603/2012

Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, z.Zt. in Ausschaffungshaft, c/o Kant. Verwaltung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2012 / N_______.

D-1603/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Somalias - am 8. Februar 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 9. Februar 2012 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von Österreich als Asylsuchender registriert worden war (Asylantrag am 25. November 2011), dass das BFM am 23. Februar 2012 im EVZ B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg befragte, wobei er im Wesentlichen angab, er sei über C._______ und D._______ nach Griechenland gelangt, wo er sich als Asylsuchender während rund einem Jahr aufgehalten habe, bis er anschliessend (…) nach Österreich gereist sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, das letztinstanzlich abgelehnt worden sei, dass er anschliessend mit dem Zug von Österreich kommend am 5. Februar 2012 in Zürich eingetroffen sei, dass ihm im EVZ insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach aufgrund seiner Schilderungen und gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 25. November 2011 in Österreich mutmasslich Griechenland, Ungarn oder Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, er habe sich lediglich in Griechenland und Österreich aufgehalten und er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort auf der Strasse schlafen und betteln müsste, dass er sich gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprach und zu Protokoll gab, er habe sich weder in Ungarn aufgehalten noch habe er dort ein Asylgesuch gestellt, dass er zu einer möglichen Wegweisung nach Österreich erklärte, die österreichischen Behörden hätten sein Asylgesuch schon zwei Mal abgelehnt,

D-1603/2012 dass die Vorinstanz am 27. Februar 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Informationsersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Österreich richtete (gemäss Art. 21 Dublin-II-VO), dass die österreichische Dublin-Behörde ihrer Mitteilung an die Vorinstanz vom 5. März 2012 eine Kopie der ungarischen Zustimmungserklärung vom 20. Dezember 2011 beilegte und diesbezüglich anmerkte, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei ausgesetzt worden respektive nur deswegen noch nicht erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer den Behörden entzogen habe und die Überstellungsfrist entsprechend um 18 Monate verlängert worden sei, dass das BFM vor diesem Hintergrund gleichentags ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete (gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), wobei das Bundesamt auf die von Ungarn am 29. Dezember 2011 (recte: 20. Dezember 2011) gegenüber Österreich abgegebene Übernahmeerklärung verwies, dass die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers am 7. März 2012 ausdrücklich zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2012 – gleichentags gemäss "Eröffnungs- und Empfangsbestätigung" eröffnet – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es weiter ausführte, eine Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – habe bis spätestens am 5. September 2012 zu erfolgen, dass das Bundesamt abschliessend verfügte, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens dreissig Tagen in

D-1603/2012 Ausschaffungshaft genommen und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides festhielt, im Falle des Beschwerdeführers sei Ungarn für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig, dass das Bundesamt gleichzeitig erklärte, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Ungarn vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges bei Eröffnung von erstinstanzlichen Wegweisungsentscheiden gestützt auf Art. 32-35a AsylG im EVZ und Absehbarkeit des Vollzuges, für (maximal) dreissig Tage in Haft nehmen könne (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in casu absehbar sei, zumal sich Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt sowie am 5. März 2012 (recte: 7. März 2012) der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, und die Ausreise nach Ungarn innerhalb der nächsten dreissig Tage organisiert werden könne, weshalb die Haft gemäss Art. 76 Bst. b Ziff. 5 AuG anzuordnen sei,

D-1603/2012 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit in somalischer Sprache verfasster Eingabe vom 22. März 2011 (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 26. März 2012) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Verfahren, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Zuständigkeit Österreichs, beantragte, dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, die Zuständigkeit Ungarns sei zu Unrecht festgestellt worden, zumal er von Österreich kommend, wo er als Asylbewerber geweilt habe, am 5. Februar 2012 in die Schweiz eingereist und nie in Ungarn gewesen sei, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb man ihn nach Ungarn überstelle, obwohl er dort nie daktyloskopisch erfasst worden sei, und diese Vorgehensweise nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang stehe, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst wurde, das Bundesverwaltungsgericht indessen aus prozessökonomischen Gründen eine amtliche Übersetzung des in Somali verfassten Textes anordnete, welche am 28. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit

D-1603/2012 das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Ungarn – aufgrund der bereits im Verkehr mit Österreich erklärten Zuständigkeit (nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO]) – auch gegenüber der Schweiz einer Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- VO]), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf seinen angeblichen Reiseweg sowie unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – namentlich die einschlägigen Durchführungsbestim-

D-1603/2012 mungen zu Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO – eine angeblich falsche gesetzliche Grundlage des für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch vollumfänglich ins Leere stossen, dass hierzu festzuhalten ist, dass die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II- VO Regeln für das zwischenstaatliche Verhältnis darstellen und eine vom Dubliner Vertragsstaat akzeptierte Zuständigkeit zur Übernahme eines Asylsuchenden und Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich massgeblich ist, und die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben, dass der Asylgesuchsteller allerdings in einer Beschwerde grundsätzlich die Verletzung einer Bestimmung der Dublin-II-VO geltend machen kann, falls diese direkt anwendbar, das heisst "self-executing" ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 4 bis 6), dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen, dass allerdings eine Rüge, wonach die Bestimmung des zuständigen Dublin-Vertragsstaates in unzutreffender Weise erfolgt sei, einer substanziierten Begründung bedarf und insbesondere bei einer, wie vorliegend, ausdrücklichen erklärten Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers eine simple Bestreitung dazu nicht ausreicht, sondern konkret darzulegen wäre, inwiefern die Zustimmungserklärung offensichtlich irrtümlich oder in offensichtlich fehlerhafter Anwendung der einschlägigen Zuständigkeitskriterien erfolgt sein soll, dass sich die ungarischen Behörden aufgrund der von den österreichischen Behörden übermittelten Aussagen des Beschwerdeführers und weiteren Indizien und damit aus offensichtlich nachvollziehbaren und plausiblen Gründen für die Behandlung des Asylgesuches zuständig erklärt haben, dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, die Dublin-II-VO sei auf grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen blossen, nicht näher belegten Behauptungen, nicht über Ungarn in den Dublin-Raum eingereist zu sein und gegenüber den österreichischen Behörden nie etwas anderes angegeben zu haben, nicht gelingt, diese Annahme zu widerlegen,

D-1603/2012 dass diese Behauptungen vielmehr als wenig glaubhaft zu erachten sind, da die Schilderung seines angeblichen Reisewegs, {Beschreibung Reiseweg}, nicht zu überzeugen vermag und als unbeholfener Erklärungsversuch qualifiziert werden muss, dass somit das BFM zutreffend festhielt, aus welchen Gründen Ungarn in Anwendung der Dublin-II-Verordnung zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber bezüglich des sinngemässen Antrages zur Feststellung der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens angemerkt werden kann, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die in Österreich erfassten Fingerabdrücke für die Zuständigkeit nicht ausschlaggebend sind, nachdem sich aufgrund hinreichender Indizien ergeben hat und von Ungarn ausdrücklich anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich die Grenze zu Ungarn illegal überschritten hat und damit gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Ungarns feststeht, dass Ungarn sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ungarn würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Ungarn ersichtlich sind, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass bei dieser Sachlage ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

D-1603/2012 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1603/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Yarimar-Eva Zeleznik

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