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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2016 D-160/2015

11 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,756 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-160/2015/plo

Urteil v o m 11 . August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).

D-160/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige – verliessen gemeinsam mit ihrer Tochter den Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Dezember 2013. Am 27. Januar 2014 wurde ihnen ein für die Schweiz gültiges Visum mit beschränkter Gültigkeit ausgestellt. Am 18. Februar 2014 gelangten sie von Beirut aus per Flugzeug in die Schweiz. Am 3. März 2014 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ D._______) um Asyl. Am 13. März 2014 wurden sie summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und ihren Asylgründen (BzP) befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 5. September 2014 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten zusammen mit der Familie des Beschwerdeführers in E._______, nahe Damaskus, gelebt. Der Beschwerdeführer habe seit Beendigung der Grundschule in der Landwirtschaft und teilweise im Minimarkt seines Vaters gearbeitet. Aufgrund seiner [gesundheitliche Beeinträchtigung] sei er für dienstuntauglich befunden worden und habe nie Militärdienst leisten müssen. Im März 2013 habe der Dorfvorsteher ihm jedoch ein Aufgebot zum Einrücken in die Reserveeinheit übergeben und ihn aufgefordert, sich bei der entsprechenden Dienstelle in Damaskus zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Es hätten sich bis zur Ausreise aber keine weiteren Probleme ergeben, da in seiner Heimatstadt seit Anfang 2013 kein Sicherheitsbüro mehr existiert habe. Im Oktober 2013 hätten ihn die Kämpfer der Jabhat al Nusra mehrfach dazu aufgefordert, sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er habe sich dieser Aufforderung aber durch Ausreden entziehen können. Der Druck seitens der Rebellen sei jedoch grösser geworden, weshalb er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Aus Furcht, dass der Beschwerdeführer von den Regierungstruppen oder der Jabhat al Nusra zum Kampf gezwungen werde und insbesondere auch aufgrund der kriegsbedingt sehr schlechten Situation hätten sie schliesslich den Entschluss zur Ausreise in die Schweiz gefasst, wo die (Verwandte) der Beschwerdeführerin seit (…) Jahren lebe. Im Dezember 2013 seien die Beschwerdeführenden erstmals in den Libanon gereist und hätten bei der dortigen schweizerischen Botschaft humanitäre Visa beantragt. Nach deren Erhalt sei die Familie am 18. Januar 2014 aus dem Heimatstaat ausgereist und über den Libanon in die Schweiz gereist.

D-160/2015 Zu früheren Ereignissen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im April 2011 von den syrischen Behörden festgenommen und inhaftiert worden, da man ihn der Beteiligung an einer Demonstration verdächtigt habe. Er habe jedoch an keiner Demonstration teilgenommen und der gegen ihn erhobene Verdacht habe sich auch nicht erhärtet. Die Behörden hätten ihn deshalb nach einer Woche wieder aus der Haft entlassen. Er habe jedoch auf einem Blankopapier seine Fingerabdrücke abgeben und erklären müssen, sich nicht an regimefeindlichen Demonstrationen zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits, ihr Vater sei Ende 2011 von syrischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Die Verhaftung sei in seinem Keramikplattenladen erfolgt und habe offenbar im Zusammenhang mit einer am Tag zuvor stattgefundenen Demonstration gestanden. Die Behörden hätten nie Auskunft über den Verbleib des Vaters gegeben. Bis heute seien sie im Ungewissen. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe und Identitätskarten sowie das Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 – eröffnet am 12. Dezember 2014 – wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführenden wurden vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – am 9. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung des Replikrechts zu vorinstanzlichen Stellungnahmen. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwalt Dr. iur. Ozan Polatli als amtlichen Rechtsbeistand bei; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

D-160/2015 Den Beschwerdeführenden wurde sodann Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gesetzt. E. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel in Adana/Türkei aufgegeben worden seien. Die Postsendung sei in der Schweiz vom Zoll beschlagnahmt worden. Das BVGer wurde ersucht, die Beweismittel von Amtes wegen einzuholen. F. Die vom Zoll sichergestellte Postsendung wurde am 28. Januar 2015 zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. März 2015 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristansetzung zur Einreichung einer allfälligen Replik. I. Mit Eingabe vom 7. April 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. J. Am 9. Februar 2016 wurden sodann Fotos von Nachbarn und Verwandten der Beschwerdeführenden, welche sich noch in der nunmehr eingekesselten Heimatstadt der Beschwerdeführenden aufhalten würden, eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-160/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeanträge beschränken sich entsprechend auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Überprüfung der durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-160/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst sei nicht glaubhaft gemacht. Die Mobilisierung von Reservisten setze voraus, dass diese eine abgeschlossene militärische Grundausbildung absolviert hätten und über das entsprechende Know-how verfügen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Er sei eigenen Angaben gemäss aufgrund seiner [gesundheitliche Beeinträchtigung] als dienstuntauglich befunden worden und diese [gesundheitliche Beeinträchtigung] bestehe fort, weshalb der Untauglichkeitsgrund weiterhin gegeben sei und ein Einsatz des Beschwerdeführers für das Militär nur von geringem Nutzen wäre. Gegen eine Einberufung zum Reservedienst und die angebliche Refraktion würden auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Reisepässe sprechen. Diese seien am 5. Januar 2014 ausgestellt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Pässe

D-160/2015 über einen befreundeten Offizier gegen Zahlung einer Geldsumme erhalten zu haben. Allerdings seien die zahlreichen offiziellen Einreise- und Ausreisestempel von den diversen Reisen in den Libanon als Hinweise dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer den Grenzübergang jeweils regulär und problemlos passiert habe, was darauf deuten lasse, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Reserveliste vermerkt gewesen sei. Es erübrige sich daher die Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von der Jabhat al Nusra zum Kampf gezwungen zu werden beziehungsweise bei einer Weigerung, sich zu beteiligen, mit Vergeltungsmassnahmen rechnen zu müssen, sei festzustellen, dass die Islamisten durch das wiederholte Ansprechen und die teilweise Unterdrucksetzung der Dorfbevölkerung versuche, neue Mitglieder anzuwerben und zu rekrutieren. Zwar sei die Ehefrau einmal bedroht worden, aber bis zur Ausreise sei nichts Konkretes vorgefallen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Jabhat al Nusra zu befürchten hätten. Die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 sei ebenfalls nicht asylrelevant, da sie weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang zur Ausreise stehe. 4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen hielten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, wegen des herrschenden Krieges habe sich auch das Verhalten der syrischen Militärbehörden in Bezug auf Rekrutierungen geändert. Es würden sogar Kinder zwangsrekrutiert und auch der Beschwerdeführer habe trotz seiner [gesundheitliche Beeinträchtigung] ein entsprechendes Aufgebot erhalten. Inzwischen sei dem im Heimatstaat verbliebenen Vater ein weiteres, an den Beschwerdeführer gerichtetes, Aufgebot zur Reserveeinheit übergeben worden. Dieses werde nach dem Erhalt in der Schweiz umgehend eingereicht. Der Beschwerdeführer habe die Grenze zum Libanon jeweils vom Dorf F._______ aus überquert und mit Hilfe seines Taxichauffeurs die Grenzbeamten bestochen, weshalb die Einträge im Pass nicht gegen ein bestehendes Aufgebot sprechen würden. Hinsichtlich der Rekrutierungsversuche durch die Jabhat al Nusra sei festzustellen, dass der Druck auf den Beschwerdeführer zunehmend intensiviert worden sei und er sich nur durch Flucht einer Teilnahme an Kriegshandlungen der Rebellen habe entziehen können. Die im Jahr 2011 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers sei von der Vorinstanz zu Unrecht als asylrechtlich unbeachtlich erachtet worden. Der Beschwerdeführer sei seither als Regimegegner registriert gewesen und habe mit der Angst leben müssen, jederzeit wieder festgenommen zu werden. Die Inhaftierung sei aber auch relevant in Bezug auf die Missachtung

D-160/2015 der Aufforderung zum Reservedienst. Dem Beschwerdeführer drohe, da er den Behörden als regimekritisch bekannt sei, eine Strafe im Sinne eines Politmalus. 4.3 Die Vorinstanz erwog in der Vernehmlassung, es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine nicht ausgebildete, [gesundheitliche Beeinträchtigung] Person nicht zum Reservedienst einberufen werde, da ein Einsatz dieser Personen nur von geringem Nutzen wäre und sogar eine Gefahr darstellen könne. Das angeblich erste Aufgebot zum Reservedienst sei nie eingereicht worden. Hinsichtlich des nunmehr zweiten Aufgebots bestehe der Verdacht, dass es sich um ein konstruiertes Dokument handle, weshalb darauf verzichtet werde, den Eingang dieses Dokuments abzuwarten. In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung vonseiten der Islamisten sei man nach wie vor der Ansicht, dass diese nicht in asylrechtlich relevanter Weise erfolgt sei, da es den geltend gemachten Kontakten sowohl an der Gezieltheit als auch an der Intensität mangle, um eine Gefährdung zu begründen. 4.4 In der Replik wurde demgegenüber ausgeführt, zwischenzeitlich würden aufgrund der Situation sogar Männer mit weitaus grösseren Behinderungen als der [gesundheitliche Beeinträchtigung] des Beschwerdeführers zum Militärdienst rekrutiert. Das erste Aufgebot sei in einem schlechten Zustand gewesen, weshalb es der Beschwerdeführer weggeschmissen habe. Das zweite Aufgebot liege nunmehr im „Original“ vor. Dass die Vorinstanz von vornherein von einer Fälschung des Dokuments ausgehe, ohne es zu begutachten, verletze die Verfahrensrechte. Die Bedrohung durch die Islamisten sei reell. Wer aus der Zivilbevölkerung versuche, sich der Jabhat al Nusra zu entziehen, werde hingerichtet. Eine gezielte Verfolgung durch die Jabhat al Nusra sei mithin zu bejahen. 5. Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht auf deren konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrer Asylbegründung verweisen, wurde durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse aber Rechnung getragen, indem der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet wurde und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.

D-160/2015 6. 6.1 Soweit zur Begründung des Asylgesuches geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise zum Reservedienst des syrischen Militärs aufgeboten worden und habe aufgrund der Verweigerung der Teilnahme nunmehr im Heimatstaat eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe im Sinne eines Politmalus zu gegenwärtigen, erweist sich dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 6.2.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1). 6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.2.3 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall das neue Recht anzuwenden ist. 6.2.4 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.

D-160/2015 6.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend ein zum Ausreisezeitpunkt bestehendes Aufgebot des Beschwerdeführers zum Reservedienst in Zweifel gezogen hat. Zu Recht hält die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss wegen eines [gesundheitliche Beeinträchtigung] als dienstuntauglich eingestuft wurde und nie eine militärische Ausbildung erhalten hat. Es erscheint daher in der Tat bereits fraglich, in welcher Funktion man den Beschwerdeführer sinnvoll hätte einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer machte sodann widersprüchliche Angaben zu den Umständen, unter denen er von seinem „Aufgebot“ erfahren haben will. So führte er in der BzP aus, der Mukhtar habe seinem Vater die „Einberufung“ übergegeben (act. A 4 S. 8); trug aber demgegenüber im Rahmen der Anhörung vor, er habe die „Einberufung“ vom Mukhtar persönlich erhalten (act. A 3 S. 16 F. 167). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er rechtfertigend lediglich aus, der Mukthar habe in seiner Anwesenheit mit dem Vater gesprochen, da beide miteinander befreundet gewesen seien (act. A 3 S. 16 F. 168), was den bestehenden Widerspruch nicht nachvollziehbar auflöst. Zutreffend weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm angeblich übergebene „Einberufung“ im Verfahren nicht eingereicht hat. Soweit der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung anlässlich seiner Anhörung ausführte, dass er dieses Dokument verloren habe (act. A 3 S. 6 F. 55), steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen auf Beschwerdeebene, in denen geltend gemacht wird, das Dokument sei von schlechter Qualität gewesen, weshalb der Beschwerdeführer es weggeschmissen habe (Beschwerddossier, act. 9 S. 1). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussagen, erscheinen die Argumente, mit denen der Beschwerdeführer das Nichteinreichen zu rechtfertigen versucht, vor dem Hintergrund der Wichtigkeit eines solchen Dokuments nicht nur im Asylverfahren sondern auch im Heimatstaat, als nicht nachvollziehbar. 6.4 Ebenfalls zu bestätigen sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Beschwerdeführer offenbar auch nach Erhalt des Aufgebots im März 2013 möglich war, für sich und seine Familie Reispässe zu beantragen und die Familie diese Pässe im Januar 2014 auch erhalten hat. Mit besagten Pässen haben Beschwerdeführenden zwischen Dezember 2013 und Januar 2014 offensichtlich mehrfach unbehelligt die Grenze in den Libanon und zurück passiert (vgl. Passeinträge, act. A 4 S. 7). Die im Pass ersichtlichen offiziellen Ein- und Ausreisestempel sind in der Tat als Hinweise dafür zu werten, dass der Grenzübertritt offenbar regulär und scheinbar problemlos erfolgte. Soweit in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Einträge im Pass seien darauf

D-160/2015 zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden die Grenzbeamten bestochen hätten (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 7 Ziff. 3.5.2), erscheint dies angesichts der mehrmaligen Grenzüberschreitungen zweifelhaft. Die Zweifel werden gestützt durch den Umstand, dass Entsprechendes denn auch von den Beschwerdeführenden in den Anhörungen bei der Schilderung der jeweiligen Aus- und Einreiseumstände vom Heimatstaat in den Libanon und zurück nicht geltend gemacht wurde. 6.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine vom 6. Oktober 2014 datierende und an den Beschwerdeführer gerichtete „Zuteilungsbenachrichtigung“ zum Reservedienst der syrischen Streitkräfte, abgesandt in der Türkei und vom Schweizerischen Grenzschutz sichergestellt, zu den Akten gereicht. Die Authentizität dieses Dokuments erscheint vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und in der Erkenntnis darum, dass entsprechende nicht authentische Dokumente im Heimatstaat der Beschwerdeführenden leicht erhältlich gemacht werden können, an sich bereits fraglich. Letztlich kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der Beweistauglichkeit dieses Dokuments aber offen bleiben. Beim vorliegenden Dokument handelt es sich nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst im Sinne eines eigentlichen Marschbefehls, sondern um die Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer Reserveeinheit, gestützt auf welche die syrische Militärbehörde berechtigt wäre, den Beschwerdeführer in die zugeteilte Reserveeinheit zu mobilisieren. Der Beschwerdeführer hätte sich erst im Falle der Mobilisierung bei seiner Militärsektion einzufinden. Dass in der Zwischenzeit ein entsprechendes Aufgebot bzw. eine konkrete Mobilisierung des Beschwerdeführers erfolgt ist, wird weder vorgebracht noch ergeben sich andere entsprechende Anhaltspunkte hierfür. Insbesondere hat bisher keine Generalmobilmachung im Heimatstaat des Beschwerdeführers stattgefunden. Es ist daher aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht im Sinne einer Mobilmachung zum Reservedienst aufgeboten wurde und mithin nicht als Dienstverweigerer gilt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu befürchten hätte, stellt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht. 7. 7.1 Soweit geltend gemacht wird, auch die in der Heimatregion stark verankerte Rebellenorganisation Jabhat al Nusra habe versucht, den Beschwerdeführer für ihre Zwecke zu rekrutieren, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen, wonach auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte.

D-160/2015 7.2 Zunächst ist auch bezüglich dieses Vorbringens festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Aspekten widersprechen. 7.2.1 So machte der Beschwerdeführer in der BzP im Zusammenhang mit der Jabhat al Nusra lediglich geltend: „Dann gibt es bei uns im Dorf eine islamische Gruppe, diese meinte, dass ich eine Waffe tragen und mit ihr kämpfen müsse. Sie haben das von mir im Oktober oder November 2013 verlangt, aber ich habe das abgelehnt“ (act. A 4 S. 7). Auf die an den Beschwerdeführer gerichtete Frage, was passiert sei, nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert habe, mit dieser Gruppierung zu kämpfen (act. A 4 S. 8), antwortete er, dass er jeweils darum gebeten habe, ihm sei mehr Zeit zu geben, und er „die Sache immer verschoben“ habe, bis sie vorbereitet gewesen seien, das Dorf zu verlassen (act. A 4 S. 8). Mit keinem Wort erwähnte er hingegen im Rahmen der BzP, sich während Wochen versteckt gehalten zu haben. Erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Zeitraum von Oktober bis November 2013 mehrfach von der Al Nusra Front auf der Strasse angehalten und dazu aufgefordert worden, sich ihrem bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime anzuschliessen, was dazu geführt habe, dass er aus Furcht davor, sich dem Druck der Al Nusra Front nicht mehr entziehen zu können, wochenlang versteckt gehalten habe. Damit ergeben sich erste Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Intensität der Verfolgung durch die Jabhat al Nusra. 7.2.2 In ihrer Asylbegründung machen die Beschwerdeführenden sodann geltend, dass die Rebellen in Abwesenheit des Beschwerdeführers in das Haus eingedrungen seien und die Beschwerdeführerin und ihre gemeinsame Tochter bedroht hätten, für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich ihnen nicht anschliesse. Der Beschwerdeführer konnte seinerseits jedoch nichts Konkretes über dieses Ereignis aussagen und führte zur Rechtfertigung seiner Unwissenheit aus, seine Frau und die Eltern hätten die näheren Umstände dieser Bedrohungen ihm gegenüber verschwiegen, wohl aus Sorge darum, dass er sich ansonsten gezwungen sehe, sich den Rebellen anzuschliessen (act. A 13 S. 10 F. 96, 100, 101, 102). Das geschilderte Verhalten scheint aber nicht plausibel, soll diese Bedrohung doch offenbar auch wesentlich für den Entscheid zur Flucht gewesen sein. Nicht verständlich ist zudem, dass die Beschwerdeführerin sich ihrem Mann auch nicht während oder nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zum genauen Hergang anvertraut haben soll. Insgesamt macht es vorliegend den

D-160/2015 Anschein, dass der Beschwerdeführer mit diesem ausweichenden Aussageverhalten weitergehenden Fragen zu diesem Ereignis entgehen wollte. Die festgestellten Widersprüche vermochten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften, vielmehr wurde auf Beschwerdeebene durch den Rechtsvertreter nochmals eine andere Version vorgebracht, wonach die Beschwerdeführerin die Rebellen gar nicht in das Haus gelassen habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 8 Ziff. 3.6.2). Aufgrund dieser in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich und unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen kann eine Verfolgung in der geltend gemachten Intensität seitens der Jabhat al Nusra daher nicht bejaht werden. 7.2.3 Insgesamt ist demnach auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach das geschilderte Verhalten der Islamisten dahingehend zu werten ist, dass diese durch das wiederholte Ansprechen und das teilweise Unterdrucksetzen der Dorfbevölkerung versuchen, Personen zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer hat denn auch eingeräumt, dass ein grosser Teil der Bevölkerung sich diesen Anwerbeversuchen widersetzt habe (act. A 13 S. 10 F. 92) und in Bezug auf die Konsequenzen eine Person genannt, welche aufgrund der Weigerung getötet worden sei, ohne dass dies weiter substanziiert wurde (act. A 13 S. 10 F. 93). Die Beschwerdeführenden haben sodann geltend gemacht, keinen weiteren negativen Konsequenzen ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso wurde auch nichts Derartiges für die im Heimatstaat verbliebene Familie geltend gemacht, mit der die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben nach wie vor in einem regelmässigen Kontakt stehen (act. A 13 S. 10 F. 98, F. 99). 7.3 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers während einer Woche im Jahr 2011 erweist sich sodann ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant. Sie steht weder im zeitlichen noch im kausalen Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Flucht. Soweit auf Beschwerdeebne vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Inhaftierung als regimefeindliche Person zu gelten habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 5 Ziff. 3.5.2 und S. 8 Ziff. 3.7.2), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren selbst geltend, seither nicht wieder in das Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein (act. A 4 S. 8). 7.4 Ebenso wenig steht das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden. Es ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten

D-160/2015 Anhaltspunkte für eine ihnen im Heimatstaat drohende Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.5 Die zu den Akten gereichten Beweismittel, insbesondere die eingereichten Fotos, welche die in der Heimstadt der Beschwerdeführenden verbliebene Nachbarn und Verwandte betreffen sollen, sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer andern Beurteilung des vorliegend interessierenden Sachverhaltes zu führen, da sie keinen Hinweis auf eine individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden geben und der allgemeinen Situation bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde. 8. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnten, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 9.4 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet seien. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes

D-160/2015 (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Dr. iur. Ozan Polatli als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist ihm ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-160/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Ozan Polatli wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-160/2015 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2016 D-160/2015 — Swissrulings