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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 D-159/2025

26 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,430 parole·~22 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-159/2025

Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (…).

D-159/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______) und ihre Tochter verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2023 und gelangten über Bosnien und weitere ihnen unbekannte Länder am 3. November 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. November 2023 wurden sie zu ihren Personalien befragt und am 30. November 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2017 sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund eines Beitrages in den sozialen Medien aus dem Jahr 2015 gegen sie eingeleitet worden. Sie habe sich gewehrt und gesagt, dass dieser Beitrag nicht von ihr sei. Ihre Einsprachen seien aber vom lokalen Gericht nicht beachtet worden. Das Verfahren befinde sich nun beim Kassationshof und sie habe Angst vor einer Inhaftierung. In einem zweiten Verfahren seien sie und ihr Ehemann mit 20 anderen Personen aufgrund der Teilnahme an einer von der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) organisierten Presseerklärung wegen Organisieren und Teilnahme von gesetzeswidrigen Versammlungen und Demonstrationen angeklagt worden. Gemäss E-Devlet sei ein begründetes Urteil verfasst worden. Ihr Ehemann sei Provinz-Co-Präsident der HDP in C._______ und (…) Jahre in Haft gewesen. Seit (…) Jahren stehe er unter Kontrolle und müsse alle (…) Tage unterschreiben. Sie sei Co-Präsidentin der Yesil Sol Parti D._______ und bei der (...) gewesen. Dabei habe sie sich gegen häusliche Gewalt eingesetzt, mit den Frauen gesprochen und Vermittlungsgespräche in Familien durchgeführt. Ihr Bruder sei Gemeindepräsident und nach der Zwangsverwaltereinsetzung im Jahr 2017 knapp (…) Jahre in Haft gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er zum Abgeordneten geworden. Weil sie und ihr Ehemann und ihre älteren Brüder in der kurdischen Politik aktiv seien, seien sie intensiv unter Druck gesetzt worden. Es sei zu Hausrazzien und Festnahmen gekommen. Ihr Ehemann werde etwa alle zwei Monate mitgenommen. Die Hausrazzien hätten die Psyche ihrer Tochter sehr belastet. Sie habe keine Zukunft in der Türkei, weil sie keine staatliche Stelle bekommen werde. Dass ihre Tochter zusammen mit ihren Freunden bei einer Ausweiskontrolle als einzige nach ihrem Ausweis gefragt worden sei, habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie sei deshalb auch in Sorge um ihre Tochter ausgereist, weil die Türkei von tiefverankerten religiösen Werten geführt werde.

D-159/2025 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Dokumente zu den zwei Strafverfahren gegen sie, darunter im Verfahren wegen Terrorpropaganda ein begründetes Urteil vom (…) 2017 (Verurteilung auf Bewährung zu […] Jahr […] Monaten) mit Einstellung des Verfahrens vom (…) 2023 nach Ablauf der Bewährungsfrist und Beschwerde an den Kassationshof vom (…) 2023 sowie im Verfahren wegen Organisation, Leitung und Teilnahme an Demonstration ein begründetes Urteil vom (…) 2023 (Freispruch), Dokumente zur Haft ihres Ehemannes und ihres Bruders, Videos ihrer Arbeit für die Frauen, Parteimitgliedschaftsbestätigungen von ihr und ihrem Ehemann, ein Anwaltsschreiben und einen Gesundheitsbericht zu den Akten. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Gesuches an, sie habe Probleme gehabt in der Schule und während der Hausrazzien, welche letztmals vor zwei Jahren stattgefunden hätten. Sie habe in den letzten Monaten begonnen, den Wecker auf fünf Uhr zu stellen, um vor den Razzien wach zu sein. An der Schule sei übertrieben viel über Religion gesprochen und sie deswegen unter Druck gesetzt worden. Beispielsweise sei während der Fastenzeit die Cafeteria geschlossen worden. Und einmal sei sie zusammen mit zwei Freunden nach der Schule auf dem Weg von Polizisten als einzige nach dem Ausweis gefragt worden, weil der Name ihrer Familie bekannt sei. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Eltern verhaftet würden, und um ihre Zukunft, da sie im staatlichen Dienst keine Anstellung bekomme. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren und am 8. Dezember dem Kanton Luzern zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 – eröffnet am 11. Dezember 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen

D-159/2025 Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, forderte die Beschwerdeführerinnen auf, eine solche einzureichen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Replik vom 21. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 18. September 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen per einfache Mail nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-159/2025 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Diese Rüge ist vorab zu klären, da sie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Zur Begründung des Antrages wurde in der Beschwerde ausgeführt, das SEM habe das politische Engagement der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere würden vertiefte Analysen der Risiken

D-159/2025 fehlen, die aus ihrer Führungsrolle in der Yesil Sol Parti und ihrer früheren politischen Aktivität resultieren würden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die staatliche Repression gegenüber oppositionellen kurdischen Parteien die Beschwerdeführerin in besonderer Weise gefährde. Ausserdem sei ausser Acht gelassen worden, dass ihr auf Kassationsstufe weiterhin eine Verurteilung und Inhaftierung drohe. Es sei auch nicht ausreichend geprüft worden, ob sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeit im Kontext einer frauenrechtsorientierten Partei frauenspezifischen Fluchtgründen ausgesetzt gewesen sei. Die verschiedenen Elemente seien nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden. Hierzu gilt es aufgrund der Aktenlage festzuhalten, dass das SEM das kurdisch-politische Profil der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt und in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat, indem es ausführte, sie sei insbesondere trotz ihres Profils freigesprochen worden. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern. Sie hat denn auch in der Beschwerde bezeichnenderweise keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, inwiefern ihr Profil noch nicht feststehe und was für weitere Abklärungen notwendig sein sollten. Dies gilt auch für die frauenspezifischen Fluchtgründe. Zur geltend gemachten drohenden Verurteilung auf Kassationsstufe ist auf nachfolgende materielle Erwägungen zu verweisen. 3.3 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen sei ebenfalls nicht adäquat gewürdigt worden. Zwar seien die medizinischen Berichte der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen worden, doch fehle eine Abklärung, ob eine angemessene Behandlung in der Türkei tatsächlich verfügbar sei. Auch die psychischen Belastungen der Tochter seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die in der Türkei erfolgte Krebsbehandlung der Beschwerdeführerin abgesehen von nötigen Nachkontrollen und Eiseninfusionen im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dass die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter wegen der angeblichen psychischen Beschwerden in Behandlung stehen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erkennen, welche weiteren Abklärungen das SEM hier hätte tätigen sollen. In der Beschwerde werden denn hierzu auch gar keine konkreten Angaben gemacht. Im Übrigen hat das SEM aus Sicht des Gerichtes die wesentlichen Sachverhaltselemente genügend gewürdigt.

D-159/2025 3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen(Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Verfahren wegen Terrorpropaganda sei die Beschwerdeführerin zwar zu einer Haftstrafe von (…) Jahr und (…) Monaten verurteilt, die Urteilsverkündung jedoch für eine Bewährungszeit von fünf Jahren ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit sei das Verfahren im Jahr 2023 eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich gegen den Urteilsaufschub Beschwerde beim Berufungsgericht eingereicht und einen Freispruch gefordert. Ein Bestreben der türkischen Justizbehörden, sie in diesem Verfahren zu einer Haftstrafe zu verurteilen, sei den Beweismitteln nicht zu entnehmen. Dieses an den Kassationshof weiterzuziehen, sei ihre Entscheidung gewesen, ansonsten dieses Verfahren längst beendet wäre. Im Verfahren bezüglich Organisation und Leitung von unerlaubten Versammlungen und Kundgebungen seien sie und ihr Ehemann im Jahr 2023 freigesprochen worden. Ihre Beschwerde beim Regionalgericht und später dem Kassationshof betreffe nur die Anwaltskosten. Diese beiden Verfahren seien auch in Berücksichtigung ihres politischen Profils nicht geeignet, eine

D-159/2025 Furcht vor einer Haftstrafe zu begründen. Im Gegenteil sei trotz ihrer politischen Aktivitäten und ihrem familiären Umfeld ein Verfahren gegen sie eingestellt und sie im zweiten freigesprochen worden. Dies deute nicht auf ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person hin. Zu den wiederholten Hausdurchsuchungen sei festzuhalten, dass die Tochter bei diesen nicht im Fokus der Polizei gestanden sei. Zudem habe die letzte Hausdurchsuchung vor etwa zwei Jahren stattgefunden. Zwischen diesem Erlebnis und ihrer gemeinsamen Ausreise im Jahr 2023 sei somit kein direkter Kausalzusammenhang erkennbar. Die einmalige Ausweiskontrolle genüge den Anforderungen an die Intensität nicht. Zu den Problemen in der Schule in Zusammenhang mit den religiösen Inhalten sei festzuhalten, dass es der Tochter freistehe, eine andere Schule zu besuchen. Es sei nicht zu verkennen, dass die Situation besonders für ein Kind belastend und beängstigend gewesen sein könne. Allerdings sei ihren Aussagen nicht zu entnehmen, dass dies ein derartiges Ausmass angenommen hätte, dass ihr ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Führungsrolle in der Yesil Sol Parti in D._______ erfüllt, einer politischen Partei, die sich für die Rechte der kurdischen Minderheit und der Frauen einsetze. Ihre Aktivitäten hätten zur Einleitung von Strafverfahren, darunter Anklagen wegen angeblicher Propaganda für eine Terrororganisation sowie Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen geführt. Gemäss SEM bestehe keine Gefahr mehr, da das Verfahren von der ersten Instanz eingestellt worden sei und die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst an den Kassationshof weitergezogen habe. Dem sei zu entgegnen, dass es keine Garantie gebe, dass ein abgeschlossenes Verfahren nicht wieder eröffnet werde, respektive es zu einer Verurteilung auf Kassationsstufe kommen werde, was ihr Anwalt als sehr wahrscheinlich erachte. Zudem könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie das Verfahren weitergezogen habe, um einen Freispruch zu erwirken. Darüber hinaus sei die kurdische Herkunft der Beschwerdeführerin ein zentraler Faktor für die Verfolgung durch die türkischen Behörden. Die Diskriminierung und Repressionen, die sie und ihre Tochter erlitten hätten, seien Ausdruck systematischer Verfolgung gegenüber der kurdischen Minderheit. Dies gelte auch für die psychischen Belastungen der Tochter durch Diskriminierung in der Schule, religiösen Druck und wiederholte Polizeikontrollen. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wäre klar nicht vereinbar mit der Wahrung des Kindeswohls. Es wäre mit einer

D-159/2025 massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Der Versuch des SEM die entsprechenden behördlichen Massnahmen-, respektive deren Auswirkungen auf die Tochter herunterzuspielen, müssten mindestens als unempathisch, wenn nicht zynisch gewertet werden. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin sowie ihre politischen Tätigkeiten zugunsten von Frauen und gegen die Regierung würden auch im auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben eines Parlamentsmitglieds von C._______ bestätigt. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Flucht in die Schweiz dem behördlichen Zugriff entzogen, was sie in den Augen der türkischen Behörden zusätzlich verdächtig mache. Angesichts des familiären und politischen Hintergrundes und den laufenden Verfahren sei von einer asylrelevanten Gefahr weiterer Verfolgungshandlungen auszugehen. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass keinerlei Anzeichen ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung ihres politischen Profils – in der Heimat Haftstrafen, Festnahmen, Folter oder Misshandlungen ausgesetzt sein könnte. Ein Verfahren gegen sie sei bereits vor einiger Zeit eingestellt, in einem anderen, zurückliegenden Verfahren sei sie freigesprochen worden. Dies obwohl angenommen werden könne, dass das Gericht über ihre politischen Aktivitäten sowie jene ihres Ehemannes und ihrer Familie Bescheid gewusst habe. Ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin sei somit nicht ersichtlich. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Mitglieds des Parlaments von C._______ vermöge diese Ansicht nicht zu ändern. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, angesichts der Flucht der Beschwerdeführerin ins Ausland bestehe ein erhebliches und konkretes Risiko, dass die beim Kassationsgericht noch hängigen Verfahren bei einer allfälligen Rückkehr nicht mehr mit der bisherigen Nachsicht behandelt, sondern zu ihrem klaren Nachteil entschieden würden. Das SEM verkenne in seiner Argumentation zudem die zunehmend prekäre Situation, in der sich pro-kurdische und frauenrechtliche Aktivistinnen in der Türkei seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 befinden würden. Die Gefahr, dass die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wieder aufgenommen und zu ihren Ungunsten entschieden würden, sei keine rein theoretische Möglichkeit, sondern ein äusserst reales und konkretes Risiko. In der Türkei gebe es dokumentierte Fälle, in denen Personen zunächst freigesprochen oder nur milde bestraft, später jedoch erneut vor Gericht gestellt und erheblich härter verurteilt worden seien. Als aktive Politikerin in der

D-159/2025 Türkei verfüge das Parlamentsmitglied, deren Schreiben sie eingereicht habe, über direkte Einblicke in die politische Entwicklung und die repressive Vorgehensweise der Behörden gegenüber vergleichbaren Fällen. Ihre Einschätzung unterstreiche die Dringlichkeit und Realität der Bedrohung. Schliesslich hätten die türkischen Behörden erst vor wenigen Tagen ihren Ehemann kontaktiert und sich gezielt nach ihrem Verbleib erkundigt. Diese Nachforschungen würden verdeutlichen, dass die türkischen Sicherheitsorgane sich aktiv mit ihrer Person befassen und sie ins Visier genommen hätten. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.3 Die Erwägungen des SEM, wonach kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden erkennbar ist, können vollumfänglich bestätigt werden,

D-159/2025 nachdem das eine Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Ablauf der Bewährungsfrist eingestellt und das andere Verfahren mit einem Freispruch geendet hat. Die Verfahren sind zwar noch beim Kassationshof hängig jedoch lediglich bezüglich der Aufschiebung der Urteilsverkündung (mit gefordertem Freispruch) und der Anwaltskosten. Dass diese Verfahren, wie in der Beschwerde mit allgemeinem Hinweis auf solche Vorkommnisse in der Türkei suggeriert, wieder aufgerollt und die Beschwerdeführerin härter bestraft würde, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rein hypothetischer Natur und es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf ein solches Vorgehen. Dies gilt auch wenn ihr türkischer Anwalt, dessen Gefälligkeitsschreiben lediglich in türkischer Sprache eingereicht wurde, dies angeblich für wahrscheinlich halte. Eine drohende Wiederaufrollung der Verfahren ergibt sich auch nicht aus der kurdischen Ethnie oder dem Kampf der Beschwerdeführerin für Frauenrechte. Die allgemeinen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und der Replik vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Die Erwägungen des SEM bezüglich des politischen Profils der Beschwerdeführerin sind denn auch zu bestätigen. Zwar war sie als lokale Co-Präsidentin einer Partei und Mitglied einer Frauenrechtsorganisation aktiv und auch ihr Ehemann und ihr Bruder verfügen mit ihren politischen Aktivitäten und den erlittenen Haftstrafen über ein Risikoprofil, das sich auf sie auswirken könnte. Allein daraus lässt sich jedoch aus heutiger Sicht noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal eine solche vor der Ausreise nicht vorlag. An dieser Einschätzung vermag das mit der Beschwerde eingereichte Gefälligkeitsschreiben einer türkischen Parlamentarierin nichts zu ändern. Das SEM hat vielmehr richtig darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres eigenen und ihres familiären politischen Hintergrundes in den zwei Verfahren lediglich auf Bewährung mit anschliessender Einstellung des Verfahrens verurteilt und im zweiten gar freigesprochen wurde. Dies spricht dezidiert gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden. Auch die inzwischen erfolgte Flucht in die Schweiz, vermag an dieser Ansicht nichts Grundsätzliches zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Bewährungsfrist ausreiste und der zweite Freispruch nach ihrer Flucht erfolgte. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, das anhaltende Verfolgungsinteresse ergebe sich daraus, dass ihr Ehemann im (…) 2025 kontaktiert und gezielt nach ihrem Verbleib befragt worden sei, bleibt dies eine unsubstantiiert gebliebene Parteibehauptung. Ohnehin würde es sich dabei aber um ein einmaliges Ereignis ohne genügende Intensität handeln. Die Beschwerdeführerin machte denn seither auch keine weiteren Behelligungen mehr geltend.

D-159/2025 6.4 Dass die Auswirkungen der erlittenen behördlichen Massnahmen auf die Tochter der Beschwerdeführerin durch das SEM heruntergespielt wurden, trifft nicht zu. Vielmehr wurde die Belastung in der Verfügung anerkannt, aber trotzdem richtig auf die fehlende asylrechtliche relevante Intensität hingewiesen. Angesichts der Aktenlage kann nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, nachdem die letzte Razzia zwei Jahre zurücklag und die Tochter lediglich einmal kontrolliert wurde und sich an dem zunehmenden religiösen Druck in der Schule gestört hat. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-159/2025 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.3 8.3.1 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. 8.3.3 Die Vorinstanz stellte insbesondere zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen können. Zur finanziellen Situation habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie und ihr Ehemann pensioniert seien. Ihre Krebsbehandlung sei in der Türkei mit lediglich notwendigen Nachkontrollen abgeschlossen worden und stehe dem Vollzug nicht entgegen. Ebenso wenig das Kindeswohl, nachdem die Tochter in der Türkei sozialisiert worden sei, Türkisch spreche und auf ein grosses familiäres Umfeld zurückgreifen könne. Trotz des einjährigen Unterbruchs aufgrund des Asylgesuchs in der Schweiz werde sie die Schulbildung wiederaufnehmen und sich problemlos reintegrieren können. 8.3.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer schweren Krebserkrankung mit regelmässig erforderlicher medizinischer Nachsorge. In der Türkei sei der Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung, insbesondere für Personen kurdischer Herkunft, stark eingeschränkt. Sie sei ausserdem psychisch labil, da sie unter extremen Ängsten und Panikattacken seit der Flucht leide, sodass sie nachts kaum schlafen könne. Zudem sei auch die Tochter weiterhin psychisch belastet. Sie habe in der Türkei grosses psychisches Leid ertragen. Eine Rückführung in dieses Umfeld würde nicht nur die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erheblich gefährden, sondern verstosse aufgrund der verheerenden psychologischen Folgen auch gegen die Kinderrechtskonvention.

D-159/2025 8.3.5 Wie bereits oben festgehalten, ist die in der Türkei erfolgte Krebsbehandlung der Beschwerdeführerin abgesehen von nötigen Eiseninfusionen und Nachkontrollen im Wesentlichen abgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter wegen der angeblichen psychischen Beschwerden in Behandlung stehen würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine diesbezügliche Behandlung wäre in der Türkei aber ohnehin und trotz ihrer kurdischen Ethnie praxisgemäss ohne weiteres möglich. Die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Verletzung des Kindeswohls sind grundsätzlich ebenfalls zu bestätigen. Im Übrigen hat die Tochter inzwischen die Volljährigkeit erreicht. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend daher zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 gutgeheissen und die eingeforderte Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-159/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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