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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2010 D-1588/2009

17 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,893 parole·~19 min·2

Riassunto

Asylwiderruf | Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlings...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1588/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Vietnam, vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1588/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. März 1991 von B._______ her, wo er sich mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager aufgehalten hatte, in die Schweiz ein. Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 5. Juli 1991 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 fragte der Beschwerdeführer beim BFM an, ob die Tatsache, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, allenfalls zur Aufhebung seines Flüchtlingsstatus oder zum Widerruf des Asyls führen könnte. Zur Kenntnisnahme stellte er dem BFM eine Kopie des Berichts der C._______ vom 13. Februar 2008 zu. Daraus ging hervor, dass das Kreisgericht D._______ den Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) des Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit schuldig erklärt hatte. Auf Berufungsebene hatte das Obergericht des Kantons E._______ mit Urteil vom (...) festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil vom (...) insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als der Beschwerdeführer des Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit für schuldig erklärt worden sei; zusätzlich hatte es den Beschwerdeführer des mehrfachen (zweifachen) Mordes (begangen in Mittäterschaft am (...)) schuldig erklärt und ihn zu fünfzehn Jahren Zuchthaus und zwölf Jahren Landesverweisung verurteilt. Das Bundesgericht hatte diesen Entscheid mit Urteil vom (...) bestätigt. C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) grundsätzlich erfüllt seien, weshalb es beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellte das BFM fest, dass diese von einem Asylwiderruf vorerst nicht tangiert wäre, da die Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht unter die Gründe für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b AsylG falle. D-1588/2009 D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Frage des Asylwiderrufs Stellung und ersuchte das BFM, von einem solchen abzusehen. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe sich mit Ausnahme des Delikts, das zu seiner Verurteilung geführt habe, nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe eine Ausbildung zum F._______ absolviert und sei immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der Verübung des Raubüberfalls sei es der grösste Fehler seines Lebens gewesen, den mitbeteiligten Kollegen zu vertrauen. Er habe nicht im Entferntesten geahnt, dass dabei Personen zu Schaden kommen oder gar umgebracht würden. Für sein Handeln übernehme er die Verantwortung, er habe jedoch niemanden umgebracht. Zur Zeit des Delikts sei er der Gruppendynamik unterworfen gewesen; er sei naiv und ohne Selbstvertrauen gewesen und habe sich gegen die Anführer nicht durchzusetzen gewusst. Seit Mitte 2004 befinde er sich in therapeutischer Behandlung. Er bedauere es sehr, dass er die Schweiz enttäuscht habe und hoffe auf eine zweite Chance. Eine Rückkehr nach Vietnam wäre für ihn sehr schlimm, da er dort keine Papiere erhalten würde und um sein Leben fürchten müsste. E. E.a Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 – widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 5. Juli 1991 gewährte Asyl. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG werde das Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten, gefährdeten oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hätten. Nach ständiger Praxis seien unter verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Straftaten zu verstehen, die mit Zuchthaus bedroht und damit unter den Begriff des Verbrechens gemäss Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) fallen würden. Für die Qualifizierung sei einzig die abstrakte Strafandrohung ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrfachen Mordes zu fünfzehn Jahren Zuchthaus und zwölf Jahren Landesverweisung verurteilt worden. Da aufgrund dieser Straftaten die Bedingungen von Art. 63 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, sei das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. D-1588/2009 F. F.a Mit Eingabe vom 11. März 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Absehen vom Widerruf des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und Neubegründung an das BFM, ersucht wurde. Zudem wurde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Strafurteile ersucht, sofern sich diese nicht bei den vorinstanzlichen Akten befinden sollten. F.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Eltern, Geschwister (abgesehen von einer in Australien wohnhaften Schwester) und ein Onkel lebten in der Schweiz, in Vietnam sei nur noch sein kranker Grossvater. Am (...) habe er zusammen mit drei weiteren Personen (darunter H.) einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Bordellbetrieb in E._______ verübt. Eine Zusammenfassung des damaligen Geschehens lasse sich dem Bericht der C._______ vom 13. Februar 2008 entnehmen. Die erste Instanz – das Kreisgericht D._______ – habe ihn wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit schuldig gesprochen. Das Kreisgericht habe ausgeführt, er sei als Mitläufer von H. zu betrachten, wobei für ihn keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass H. die beiden Raubopfer töten würde. Vom Vorwurf des Mordes sei er deshalb durch das Kreisgericht freigesprochen worden. Überraschend habe ihn dann das Obergericht des Kantons E._______ jedoch mit Urteil vom (...) zusätzlich auch wegen – in Mittäterschaft begangenen – zweifachen Mordes verurteilt, was das Bundesgericht für nicht willkürlich und nicht bundesrechtswidrig erachtet habe. Das BFM begründe den Asylwiderruf damit, dass er eine „besonders verwerfliche Straftat“ begangen habe. Der anwendbare Art. 63 Abs. 2 AsylG – das BFM berufe sich wohl versehentlich auf Art. 53 AsylG – spreche jedoch nicht von einer „besonders verwerflichen Straftat“, sondern von „besonders verwerflichen strafbaren Handlungen“. Zudem sei nicht klar, was die vom BFM in diesem Zusammenhang angerufene ständige Praxis besage, zumal das BFM alt- und neurechtliche Begrifflichkeiten vertausche. Art. 10 StGB unterscheide zwar tatsächlich zwischen Verbrechen und Vergehen, jedoch sei der altrechtliche Begriff des „Zuchthauses“ nicht mehr anwendbar. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen setze heute vielmehr bei der Dauer der Freiheitsstrafe an. Altrechtlich sei die durch die Zuchthausstrafe definierte Grenze zum Verbrechen bei einer Strafdauer von D-1588/2009 einem Jahr gelegen, heute liege sie hingegen bei drei Jahren. Daher sei nicht klar, was gemäss der vom BFM genannten „ständigen Praxis“ gelte. Damit habe das BFM das Begründungserfordernis verletzt. Bundesrechtswidrig sei auch die Erwägung des BFM, wonach für die Qualifizierung einzig die abstrakte Strafandrohung ausschlaggebend sei. Der Begriff „besonders verwerfliche strafbare Handlungen“ sei im Strafrecht unbekannt, weshalb er im Verwaltungsrecht autonom auszulegen sei. Dabei könne nicht die abstrakte Strafandrohung allein ausschlaggebend sein. Hätte der Gesetzgeber eine Verknüpfung mit der abstrakten Strafandrohung gewollt, hätte er den Begriff des „Verbrechens“ anstelle des unscharfen Begriffs der „besonders verwerflichen strafbaren Handlungen“ verwendet. Zudem besage der Zusatz „besonders“, dass nicht jede verwerfliche strafbare Handlung – mithin nicht jedes Verbrechen – zu einem Asylwiderruf führen solle, vielmehr müsse es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln. Das BFM irre auch in der Annahme, im Strafrecht bemesse sich die abstrakte Strafandrohung nach der „Verwerflichkeit“ einer Tathandlung. Ein solcher Automatismus bestehe nicht. Die „Verwerflichkeit“ sei ein auf die individuelle Tathandlung und den Täter angewandtes Kriterium, bei dem es um die Geisteshaltung beziehungsweise Gesinnung des Täters gehe. Die Orientierung am abstrakten Strafrahmen gehe hier fehl. Dies bestätige ein Blick in das Amtliche Bulletin des Parlaments; die ursprünglich vom Bundesrat vorgesehene, unscharfe Bestimmung der „verwerflichen Handlungen“ sei zweifach qualifiziert worden, einerseits durch das Erfordernis der „Strafbarkeit“, andererseits durch dasjenige der „besonderen“ Verwerflichkeit. Die Schwere der strafbaren Handlung spiele somit keine ausschlaggebende Rolle. Massgeblich sei stattdessen die besondere Verwerflichkeit, die durch eine schlechte Gesinnung oder eine besondere Renitenz des Täters gekennzeichnet sei. Er habe beim Tatentschluss keine mörderische Gesinnung gehegt. Sein Tatentschluss habe einzig den Gang ins Bordell und die Annahme, dass sich die bestohlenen Personen gegen den Verlust des Geldes nicht zur Wehr setzen würden, da es sich dabei um Schwarzgeld gehandelt habe, umfasst. Er sei auch nicht bewaffnet gewesen. Dass das Opfer S. durch eine von ihm (dem Beschwerdeführer) niemals einkalkulierte masslose Überreaktion von H. regelrecht mit Kugeln durchsiebt worden sei, könne nicht seiner Gesinnung zugeschrieben werden. Dass er die am Boden liegende Pistole zunächst aufgehoben, in einer Instinkthandlung wieder weggelegt und die D-1588/2009 Fingerabdrücke abgewischt habe, widerspreche dem nicht. Natürlich sei er masslos dumm gewesen, dass er die anderen Täter nicht einfach ihrem Schicksal überlassen habe. Er sei aber weiterhin von der Autorität von H. geblendet gewesen. Ohnehin sei es angesichts der Kaltblütigkeit von H. nicht dargetan, dass dieser ihn einfach hätte ziehen lassen. Dies dürfe jedoch nicht mit einer Gutheissung des Handelns von H. verwechselt werden. Sein Ziel sei einzig der Diebstahl des Geldes gewesen. Ein solcher Raub sei zwar zweifelsohne eine Straftat und wohl auch als verwerflich einzustufen, jedoch könne darin keine besondere Verwerflichkeit gesehen werden. In seinem Vorleben weise nichts darauf hin, dass er Gewalt oder Kriminalität als Mittel zur Lösung von Problemen betrachte. Im Gegenteil, er habe sich durch Gewalt und Autorität zu Folgsamkeit und Loyalität bewegen lassen. Bei dem Raub habe es sich um eine einmalige, unerklärliche Handlung gehandelt, die dumm und unentschuldbar sei, von ihm jedoch nicht in diesem Ausmass geplant oder genehmigt worden sei. Die Tat hole ihn bis heute mit „flash backs“ ein, was bei einem Menschen mit verwerflicher Gesinnung nicht der Fall wäre. Der Gutachter im Strafverfahren und die C._______ attestierten ihm eine gute Sozialkompetenz, Empathie, Gewissensbildung, Einfühlungsvermögen und Toleranz. Das Obergericht habe ihm nur vorgeworfen und ihn deshalb als Mittäter verantwortlich gemacht, die Gefährlichkeit von H. trotz deren Offensichtlichkeit nicht erkannt zu haben, und während der Tat trotz Einsicht in das Unrecht nicht ausgestiegen zu sein. Grund hierfür sei jedoch nicht seine Gesinnung gewesen, sondern sein fehlgeleitetes Autoritäts- und Loyalitätsbedürfnis. Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien damit nicht gegeben. Die abstrakte Praxis der Vorinstanz sei abzulehnen, da jene bundesrechtswidrig sei. Stattdessen sei gemäss dem Willen des Gesetzgebers die besondere Verwerflichkeit in einer besonders schlechten Gesinnung zu suchen, die bei ihm fehle. Der geplante Raubüberfall offenbare höchstens eine verwerfliche, jedoch keine besonders verwerfliche Geisteshaltung, und die zwei Morde seien nicht seiner Geisteshaltung oder Gesinnung anzurechnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich in den vorinstanzlichen Akten zwar der Bericht der C._______ vom 13. Februar 2008 befindet, jedoch nicht die drei D-1588/2009 darin erwähnten Strafurteile, weshalb er dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zu deren Nachreichung setzte. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 31. März 2009, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. H. Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Urteile des Kreisgerichts D._______ vom (...) und des Obergerichts des Kantons E._______ vom (...) sowie einen Ausdruck der Internetpublikation des Urteils des Bundesgerichts vom (...) ein. Gleichzeitig reichte er einen Therapiebericht der Strafanstalt G._______ vom 18. Februar 2009 zu den Akten, der darlege, dass bei ihm im Tatzeitpunkt kein Risiko aktiver Tötungshandlungen bestanden habe und auch sonst keine Gewaltbereitschaft bestehe, weshalb in seiner Gesinnung keine besondere Verwerflichkeit auszumachen gewesen sei beziehungsweise – zum heutigen Zeitpunkt – vorhanden sei. (Anmerkung des Gerichts: Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bundesgerichts- Urteil betrifft nicht ihn, sondern einen Mittäter. Da das den Beschwerdeführer be treffende Urteil des Bundesgerichts vom (...) im Internet einsehbar ist, erübrigte sich jedoch eine Aufforderung zur Nachreichung). I. Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2009 geleistet. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom D-1588/2009 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die „besonders verwerfliche strafbare Handlung“ qualitativ eine Stufe über der „verwerflichen Handlung“ im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). 3.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als „verwerfliche“ Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, D-1588/2009 Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB ). 3.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher – abgesehen von wenigen Ausnahmen – gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). 3.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff „verwerflich“ inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs der „verwerflichen Handlung“ mit demjenigen des „Verbrechens“ gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der „verwerflichen Handlung“ im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das dem Beschwerdeführer am 5. Juli 1991 gewährte Asyl aufgrund dessen Verurteilung zu fünfzehn D-1588/2009 Jahren Zuchthaus wegen zweifachen Mordes gemäss Art. 112 aStGB und qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 3 aStGB zu Recht widerrufen hat. Zum Urteilszeitpunkt (Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom (...)) lagen die Strafdrohungen für Mord bei lebenslänglichem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren (Art. 112 aStGB), und für Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit bei Zuchthaus bis zu zehn Jahren, jedoch nicht unter zwei Jahren (Art. 140 Ziff. 1 und 3 aStGB). An den Strafrahmen hat sich mit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB und der damit verbundenen neuen Umschreibung der Strafdrohungen am 1. Januar 2007 nichts geändert; lediglich der altrechtliche Begriff „Zuchthaus“ wurde mit demjenigen der „Freiheitsstrafe“ ersetzt (Art. 112 StGB: lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren; Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, jedoch nicht unter zwei Jahren). 4.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in E. 3.2-3.4 sind die Straftaten des Beschwerdeführers als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt, indem sie alt- und neurechtliche Begrifflichkeiten vertauscht habe, greift im Ergebnis nicht. Das BFM führte in seinem Entscheid aus, als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG seien gemäss geltender Praxis diejenigen Straftaten anzusehen, die mit Zuchthaus bedroht seien und damit unter den Verbrechensbegriff von Art. 10 StGB fallen würden. Zwar stellt der Begriff der „Zuchthausstrafe“ seit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB am 1. Januar 2007 grundsätzlich kein taugliches Begründungselement mehr dar, jedoch erscheint dies vorliegend wenig gewichtig, da sich das BFM mit dem Verweis auf Art. 10 StGB auf geltendes Recht beruft, und – wie vorstehend ausgeführt – durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen in Art. 10 StGB inhaltlich an der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen praktisch nichts geändert hat. Das BFM hat damit im Ergebnis zutreffend auf die – weiterhin geltende – Verknüpfung des Begriffs der „verwerflichen Handlung“ mit demjenigen des „Verbrechens“ verwiesen (vgl. E. 3.4). 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffenden Straftaten als „besonders“ verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Dies ist klarerweise zu bejahen. Der Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB beinhaltet im Vergleich zum Grundtatbestand D-1588/2009 der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB per se eine besondere Verwerflichkeit („Handelt der Täter [bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen] besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Beschwerdeführers, wonach die beiden Morde von ihm nicht einkalkuliert gewesen seien und nicht seiner Geisteshaltung oder Gesinnung anzurechnen seien, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig als Mittäter der Morde verurteilt; seine diesbezügliche Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom (...) E. (...): „(...).“) und sein Vorsatz respektive seine Gesinnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom (...) E. (...): „(...).“) wurden abschliessend und verbindlich beurteilt. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt es nicht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf des Asyls die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu hinterfragen; die in der Beschwerdeeingabe geäusserte appellatorische Kritik an der Verurteilung ist denn auch nicht zu hören. Im Übrigen weisen nicht nur die Morde die von Art. 63 Abs. 2 AsylG geforderte gewisse Intensität auf, sondern auch der Raub in der hier vorliegenden qualifizierten Form von Art. 140 Ziff. 3 StGB (Offenbarung besonderer Gefährlichkeit). 4.3 Schliesslich ist bei der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren – in seiner Stellungnahme zur Frage des Asylwiderrufs vom 23. Januar 2009 – durch den Verweis auf seine persönliche Situation sinngemäss geltend gemacht, ein Asylwiderruf wäre unverhältnismässig. Das BFM hat sich indes in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Verhältnismässigkeit des verfügten Asylwiderrufs geäussert. Insoweit hat es – sofern nicht von einer stillschweigenden Prüfung der Frage ausgegangen werden kann – seine Begründungspflicht verletzt. Eine Kassation ist deswegen jedoch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer D-1588/2009 hat sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene zur Frage der Verhältnismässigkeit geäussert, so dass die notwendige Entscheidreife vorliegt. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher – angesichts der klaren Aktenlage – auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Begründung zu verzichten (vgl. hierzu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 4.3.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme an das BFM vom 23. Januar 2009 und in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2009 auf seine persönliche Situation hin, wonach in Vietnam nur noch sein kranker Grossvater lebe, er (der Beschwerdeführer) sich bereits seit dem Jahr 1991 in der Schweiz befinde, eine Ausbildung zum F._______ absolviert habe und immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; bei dem verübten Raubüberfall habe es sich um eine unentschuldbare, aber einmalige Tat gehandelt, wobei die dabei begangenen Morde nicht seiner Geisteshaltung oder Gesinnung anzurechnen seien. Diese Ausführungen sind indes offensichtlich nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftaten als besonders verwerflich etwas zu ändern. Wie unter E. 4.2 ausgeführt, kann eine Hinterfragung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Sodann ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen des Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf des Asyls erscheint somit auch nicht als unverhältnismässig. 4.4 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2009 und deren Ergänzung vom 25. März 2009 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach- D-1588/2009 verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1588/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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