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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2019 D-1581/2019

11 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,916 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1581/2019

Urteil v o m 11 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019.

D-1581/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom (…) und der Anhörung vom (…) angab, kolumbianischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger zu sein, dass er vor 32 Jahren seinen Herkunftsort B.______, wo seine Eltern und Geschwistern nach wie vor in ausgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, in die USA ausgewandert sei, wo er die Highschool absolviert und danach Kunst zu studieren begonnen habe, dass er dieses Studium nicht abgeschlossen habe und im Jahre 2000 in den USA eingebürgert worden sei, dass er als freischaffender Künstler und Maler tätig sei und unter anderem vom Verkauf seiner Bilder seinen Lebensunterhalt bestritten habe, dass in den USA neben älteren Cousinen auch seine 16-jährige Tochter und seine ehemalige Ehefrau lebten, dass er im Jahre 2009 an seinem in Florida gelegenen Wohnort namens C._______ Schwierigkeiten mit den Nachbarn gehabt habe und zwei Freunde der Nachbarn, welche in der Nähe gewohnt hätten und beim Federal Bureau of Investigation (FBI) tätig gewesen seien, ihn „ausspioniert hätten“ („Scam-Attacken“ auf seinen Computer) dass er sich deswegen nach seiner Scheidung zwischen 2011 und 2013 in Kolumbien aufgehalten habe und auch nach seiner Rückkehr in die USA von Angehörigen des FBI behelligt worden sei, dass diese unter anderem für den Verlust mehrerer Arbeitsstellen verantwortlich gewesen seien und mit Plastikkugeln auf sein – für das Dienstleistungsunternehmen Uber verwendetes – Auto geschossen hätten, wobei er sich beim FBI erfolglos dagegen beschwert habe, dass er am 25. Juli 2017 nach B._______ zu seinen Familienangehörigen gereist sei, wo sich Freunde, nachdem das FBI ihn als Hacker beziehungsweise Attentäter verleumdet habe, von ihm abgewandt hätten,

D-1581/2019 dass im Weiteren sein in der Organisation von D._______ tätige Schwager, der selbst vom FBI unter Druck gesetzt worden sei, ihn dazu habe anstiften wollen, auf seinem Bankkonto in Florida hohe Geldummen zu waschen, dass er sich aus diesen Gründen und aufgrund der hohen Kriminalität in Kolumbien zur Ausreise entschlossen habe, dass im Flugzeug auf der Reise nach E._______ – wohl auf Geheiss des FBI – ein Mann neben ihm onaniert habe, um ihn zu provozieren und einen Streit mit anschliessender Verhaftung herbeizuführen, dass er in E._______ am (…) nach F._______ geflogen sei und nach einigen Tagen die US-amerikanische Botschaft in G.______ aufgesucht habe, um auf seine Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, dass er schliesslich am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er eine Rückkehr in die USA nicht ausschliesse, um in Washington D.C. mit Politikern über die Angelegenheit zu sprechen, dass seine Mobiltelefone nach wie vor verwanzt seien und er weiterhin von Angehörigen des FBI überwacht werde, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2019 (Eröffnung am 20. März 2019) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 27. März 2019 aufgegebener, dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe in englischer Sprache (Eingang 3. April 2019) sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 15. März 2019 erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. April 2019 den Eingang der Beschwerde vom 27. März 2019 bestätigte,

D-1581/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,

dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache erfolgt (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-1581/2019 dass in Anwendung von aArt. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte, dass es insbesondere das erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Ehemann seiner in Kolumbien lebenden Schwester ihn zur Geldwäsche habe überreden wollen, zutreffend als nachgeschoben erachtete, dass die Vorinstanz zu Recht unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen des FBI behelligt worden zu sein, insbesondere aufgrund bestehender behördlicher Schutzfähigkeit als nicht asylrelevant erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, welche durch die Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass die Vorinstanz somit mit hinreichender und zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

D-1581/2019 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-1581/2019 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1581/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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