Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-158/2016
Urteil v o m 1 6 . August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
D-158/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. Am 23. Oktober 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. Dezember 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ in der Zoba D._______ und habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater sei im Jahr (…) verstorben. (…) Jahre später sei auch die Mutter verstorben. Nach dem Tod der Mutter habe er die (…). Klasse abgebrochen. Die Todesfälle hätten Stress und (…) in ihm ausgelöst, so dass er eine Form von (…) entwickelt habe und immer wieder ohnmächtig geworden sei. Er habe dann im Jahr (…) seine Nachbarin geheiratet, die ihn in seiner schlechten Situation gepflegt habe. Er sei vom Militärdienst praktisch befreit worden, weil die Verwaltung von seiner Situation gewusst habe. Er habe als (…) in einer (…) gearbeitet, die er vom Vater übernommen habe. Als er am Abend vom (…) 2013 nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten zwei junge Männer, sein Cousin E._______ und dessen Freund F._______, auf ihn gewartet. Sie hätten zusammen das Abendessen eingenommen. Nach dem Kaffee habe er sie nach dem Grund für ihren Besuch gefragt. Sie hätten erzählt, dass sie in G._______ an einer Hochzeit teilnehmen würden. Nachdem sie bei ihm übernachtet hätten, seien sie fortgegangen und er habe sich zu seiner Arbeitsstelle begeben. Am (…) 2013 gegen 14.00 bis 15.00 Uhr seien (…) Polizisten zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten ihn mitgenommen und auf die Polizeistation gebracht. Dort sei er verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den zwei Personen, die bei ihm übernachtet hätten, geholfen zu haben, über die Grenze zu fliehen. Er habe zugegeben, dass sie bei ihm übernachtet hätten, doch habe er nichts von ihren Plänen gewusst. Die Behörden hätten ein Geständnis von ihm erzwingen wollen, weshalb er über drei Tage lang immer wieder mit einem Stock geschlagen worden sei. Am (…) 2013 sei er am schlimmsten geschlagen worden, so dass er in Ohnmacht gefallen sei. Er sei ins Spital transferiert worden und habe erst dort wieder das Bewusstsein erlangt. Dann habe er sich entschlossen,
D-158/2016 bei Dunkelheit durch das Fenster zu fliehen. Er sei die ganze Nacht gelaufen, bis er via H._______ nach Äthiopien gelangt sei. Im Zeitpunkt der Ausreise sei seine Frau schwanger gewesen und habe am (…) die (…) I._______ geboren. Seine Identitätskarte sei im Gefängnis zurückgeblieben. Einen Pass habe er nie besessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis ein. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Dezember 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhalts sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Am 14. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingaben vom 19. Januar 2016 wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 8. Dezember 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2016 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
D-158/2016 Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Person zu benennen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 zeigte die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 wurde die mandatierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen Arztbericht vom (…). Januar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-158/2016 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist auf das Rechtsbegehren betreffend der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus: Der dargelegte Sachverhalt sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer keine Angaben zur Hochzeit habe machen können. Wer jedoch von einer Person erzählt bekomme, dass sie im Nachbardorf an einer Hochzeit teilnehme,
D-158/2016 wolle bestimmt genau wissen, wer heirate und wie die Feierlichkeiten ablaufen würden. Zudem seien die Angaben widersprüchlich gewesen. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, ihm sei vorgeworfen worden, den beiden Personen geholfen zu haben, über die Grenze zu fliehen, was impliziere, dass diese Eritrea verlassen hätten. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass diese aufgegriffen worden seien. Ausserdem könne nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf der Fluchthilfe hätte gemacht werden können, nur weil die beiden Personen bei ihm übernachtet hätten. C._______ liege rund (…) Kilometer von der äthiopischen Grenze entfernt. Es hätte einfach bewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer am Tag, an dem die beiden Personen geflüchtet seien, zu Hause gewesen sei beziehungsweise gearbeitet habe. Somit hätte er ein Alibi gehabt. Auch die beiden Festgenommenen – wenn sie festgenommen worden wären – hätten den Beschwerdeführer entlasten können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkretisieren können, welche Anhaltspunkte genau die Polizei gegen ihn in der Hand gehabt habe, was ihm indessen bestimmt gesagt worden wäre, würde der Sachvortrag zutreffen. Wären der Cousin und sein Freund wirklich bei dem Versuch der Landesflucht erwischt worden, so könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er wisse oder zumindest hätte in Erfahrung bringen wollen, was mit ihnen danach passiert sei, indem er sich beispielsweise bei seiner Frau oder sonstigen Verwandten und Nachbarn mindestens nach ihnen erkundigt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, nichts dergleichen unternommen zu haben. Das Nichtwissen und die Interesselosigkeit entsprächen nicht einer Person, welche in eine derartige Situation verwickelt worden sei. Weiter sei die Flucht aus dem Spital unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer zuvor in Haft gewesen, könne davon ausgegangen werden, dass er bestimmt auch im Spital bewacht worden wäre und es ihm nicht so einfach möglich gewesen wäre, sich von dort wegzubegeben. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Spital auch substanzlos geschildert. Ausser der Auskunft, dass er durch das Fenster geklettert sei und es draussen Stacheldraht gehabt habe, habe er keine weiteren Details angeführt, obwohl er angewiesen worden sei, die Flucht detailliert zur schildern. Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche illegale Ausreise glaubhaft zu schildern, da er auch diese substanzlos dargelegt habe. Trotz fünfmaligen Nachfragens und Aufforderung zur Präzisierung habe der Beschwerdeführer den angeblich nächtlichen Marsch von C._______ bis zur Grenze völlig substanzlos geschildert. Berücksichtige
D-158/2016 man den Umstand, dass es von C._______ bis zur Grenze rund (…) Kilometer seien und der Beschwerdeführer nachts unterwegs gewesen sein wolle, hätte zwingend eine detailreiche Schilderung mit den dabei erlebten Eindrücken erwartet werden dürfen. Die spärlichen Angaben könnten auf diese Weise von jeder unbeteiligten Person gemacht worden sein. In den Angaben würden sich weder Realitätskennzeichen finden lassen, noch würden die Aussagen Detailreichtum aufweisen. Es würden individualisierte Aussagen fehlen, welche die persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Im vorliegenden erachte das SEM jedoch den Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, er habe sich ein Konstrukt zurecht gelegt, weil er keine Angaben zur Hochzeit habe machen können. Diese Begründung sei weder objektiv noch substanziiert. Es sei nicht realitätsfremd, dass sich Männer nicht für die Details einer Hochzeit interessieren würden. Dies sei bei einigen Schweizer Männern auch nicht anders. Es handle sich dabei um keinen wesentlichen Punkt für die Glaubhaftigkeitsprüfung. Weiter könne auch die Argumentation des SEM, wonach der Vorwurf der Fluchthilfe nicht geglaubt werde, nicht nachvollzogen werden. Das SEM argumentiere bei der Glaubhaftigkeitsprüfung alleine gestützt auf unsachliche Argumente. Es unterstelle ihm Sachen, ohne diese richtig zu begründen. Er sei nur eine Stunde angehört worden. Auch die Hilfswerksvertretung habe im Unterschriftenblatt bemerkt, dass nicht alles vollständig erfragt worden sei. Auch habe das SEM ihn während der Anhörung nicht darauf hingewiesen, dass er zu wenig Informationen gegeben habe und dies für seinen Asylentscheid negative Wirkungen habe. Hätte der Befrager ihm konkretere Fragen gestellt und ihm erklärt, dass seine Angaben wider Erwarten nicht reichen würden, hätte er noch mehr Details nennen können. Die vom SEM geltend gemachten Vorbehalte seien nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu verwerfen, zumal es sich um keine Widersprüche handle. Er habe in beiden Anhörungen detailliert und ohne Widersprüche gesprochen. Er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Weiter sei seine eritreische Identität und Flucht aus Eritrea unbestritten. Das SEM mache aber geltend, er habe Eritrea auf legalem Weg verlassen. Fachberichte als auch die aktuelle Rechtsprechung würden aufzeigen, dass eine legale Ausreise aus Eritrea kaum möglich sei. Das SEM habe indes keinerlei Anhaltspunkte genannt, weshalb gerade er zu einer
D-158/2016 sehr seltenen Ausnahme gehören solle, die Eritrea legal verlassen habe. Hätte er Eritrea legal verlassen können, hätte er seine damals schwangere Frau auf der Stelle mitgenommen. Da er in Eritrea konkret verfolgt und bereits gefoltert worden sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als aus Eritrea zu flüchten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Eine Änderung des Standpunktes rechtfertige sich daher nicht. Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen. 4.4 Seine Replik begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es auffalle, dass die Vorinstanz den Beschwerdevorbringen nichts entgegnet habe. Hätte sie inhaltlich stichhaltige Argumente gegen diese Vorbringen, hätte sie diese in ihrer Vernehmlassung vorgebracht. Er habe seine Folterspuren von seinem Hausarzt untersuchen lassen. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass bei der linken Schulter eine 2,5 x 1,5 Zentimeter grosse oberflächliche Hyperpigmentation und eine Vernarbung vorlägen. Der Bericht bestätige somit auch die Aussagen in der Bundesanhörung hinsichtlich der erlebten Folter während des Gefängnisaufenthalts und sei auch als positives Element im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Er sei auch bereit, sich einer gerichtlich angeordneten, ärztlichen Untersuchung durch einen unabhängigen Folterspezialisten zur Verfügung zu stellen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe seine Aussagen als glaubhaft, detailliert und plausibel eingeschätzt. Das SEM habe bis zum heutigen Datum keine substanziierte Begründung geliefert, weshalb die geschilderte Verhaftung als auch die illegale Flucht nicht glaubhaft seien. Im Gegenteil würden mehrere positive Glaubhaftigkeitsmerkmale vorliegen. 5. 5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen, da diese geeignet sein können, gegebenenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Hinsichtlich der Kritik der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nur eine Stunde angehört worden. Hätte der Befrager konkretere Fragen gestellt, wäre er in der Lage gewesen, noch mehr Details zu nennen. Zudem habe auch die
D-158/2016 Hilfswerksvertretung festgestellt, dass nicht alles vollständig erfragt worden sei. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dauerte die Anhörung insgesamt zwei Stunden und zehn Minuten (inklusive Pause und Rückübersetzung), was jedoch vergleichsweise trotzdem als relativ kurz zu bezeichnen ist. Dennoch ist vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz zu erkennen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die befragende Person den Beschwerdeführer mehrfach aufforderte, seine Antworten detailliert zu formulieren (vgl. act. A17/11 F64 ff., F74 f., F77). Trotzdem hielt der Beschwerdeführer seine Antworten häufig kurz und antwortete bloss stichwortartig. Die Hilfswerksvertretung hielt fest, dass bei der Anhörung die Konsequenzen bei einer Rückkehr des Gesuchstellers respektive die Absichten der Polizei nicht genügend erfragt worden seien (vgl. act. A17/11 und Zusatzblatt zum Kurzbericht). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend aufgezeigt – genügend Gelegenheiten gehabt hätte, die genauen Umstände der geltend gemachten Haft darzulegen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Frage nach allfälligen Konsequenzen erneut nicht eingehend beantwortet und die Frage, ob er alles Wesentliche habe aussagen können, bejaht (a.a.O. F84 und F86). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung, dass keine weiteren Gründe vorlägen, die gegen eine Rückkehr sprächen (a.a.O. F87). Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweist sich somit als unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung alleine auf unsachliche Argumente gestützt habe und dadurch die Begründungspflicht verletzt habe. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
D-158/2016 soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die angefochtene Verfügung ausführlich begründet, so dass es ihm möglich gewesen ist, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge der unsachlichen Argumente bezieht sich jedoch auf die Glaubhaftigkeitsprüfung und wird daher in den nachstehenden Erwägungen abgehandelt. 5.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive die Begründungspflicht verletzt, nicht durchzudringen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Ebenfalls kann keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
D-158/2016 tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der vorliegenden Glaubhaftigkeitsprüfung auf mehrere Hypothesen. Sie stellt sich hinsichtlich des geltend gemachten Tatvorwurfs und der anschliessend Haft auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer ein Alibi gehabt hätte und auch die Festgenommenen ihn hätten entlasten können. Dazu lässt sich sagen, dass im Kontext von Eritrea nicht ernsthaft behauptet werden kann, der Beschwerdeführer hätte sich auf rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte berufen können (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8 [als Referenzurteil publiziert]). Aus der Tatsache allein, dass er dies nicht gemacht hat, kann daher noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten geschlossen werden. Weiter wird die Flucht aus dem Spital als unglaubhaft erachtet, weil das SEM davon ausgeht, dass ein Häftling wohl auch im Spital bewacht worden wäre. Die Vorinstanz greift hier im Wesentlichen auf das Kriterium der Plausibilität zurück. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass dieses Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit längerer Zeit von der entsprechenden Lehre stark kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl der Entscheidungsträger basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Die Beurteilung der Plausibilität kann nicht darauf beruhen, ob ein Vorbringen für eine mitteleuropäisch-geprägte Person vorstellbar ist oder ob etwas ausser- oder ungewöhnlich ist. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 m.w.H.).
D-158/2016 6.2.2 Auch wenn der geltend gemachte Vorwurf der Fluchthilfe aufgrund der eher grossen Distanz zwischen dem Wohnort und der äthiopischen Grenze sowie die fehlende Überwachung im Spital aus hiesiger Sicht ungewöhnlich erscheinen mag, kann deshalb noch nicht gestützt darauf auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden in vielerlei Hinsicht nicht mit demjenigen der westeuropäischer Behörden kongruent sein dürfte (vgl. D-7898/2015 E. 4.6 ff.), kann in casu auch die Taktik der Polizei in C._______ nicht ohne weiteres beurteilt werden. Zu den von der Vorinstanz geltend gemachten widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Tatvorwurfs lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Missverständnis bereits anlässlich der Anhörung ausräumen konnte (vgl. act. A17/11 F34). Zudem bleibt festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung Widersprüche zwischen der summarischen Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ohnehin nur dann herangezogen werden dürfen, wenn sie diametral voneinander abweichend sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3), was vorliegend nicht gegeben ist. 6.2.3 Die Erzählungen des Beschwerdeführers weisen durchaus Hinweise auf, die für die Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen sprechen. Beispielsweise schildert er den Ablauf des Besuchs in der BzP und der Anhörung mehrheitlich übereinstimmend, und dies obwohl zwischen der BzP und der Anhörung immerhin ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt. So beschreibt der Beschwerdeführer, dass der Besuch seines Verwandten und des Freundes unerwartet gekommen sei und dass erst nach dem Abendessen beim gemeinsamen Kaffee über den Grund des Besuchs gesprochen worden sei (vgl. act. A7/13 7.01 und A17/11 F15 und F27, F31). Entgegen den Ausführungen des SEM ist es zudem auch unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer über die angebliche Hochzeitsfeier in G._______ nicht näher hat berichten können, zumal diese Feier ohnehin bloss einen Nebenschauplatz betroffen hat und der Beschwerdeführer erklärt hat, dass diese Feier während des Gesprächs nicht im Vordergrund gestanden sei (vgl. act. A17/11 F29 f.). Weiter nennt der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung dieselben Daten und korrigiert beispielsweise die befragende Person, als diese von nur (…) Tagen Haft spricht (vgl. act. A7/13 7.01 und A17/11 F6, F45). Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die Wiedergabe der ironischen Bemerkung des leitenden Polizisten zu werten, welche der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht zu verstehen
D-158/2016 schien (vgl. act. A7/13 7.01). Gleichbleibend schilderte der Beschwerdeführer ausserdem die Schläge mit einem Stock sowie, dass er in einen Raum geführt worden sei, wo bereits drei andere Gefangene gewesen seien (vgl. act. A7/13 7.01 und A17/11 F6). Hinsichtlich der geltend gemachten Flucht aus dem Spital und der illegalen Ausreise, welche als unglaubhaft erachtet werden, ist auf die nachfolgende Erwägung zu verweisen. Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht einleuchtend erklären konnte, weshalb er es nicht wenigstens einmal versucht hat, sich nach dem Schicksal seines Verwandten zu erkundigen. Die Erklärung, er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Cousine und er habe nicht gewusst, wie er sich erkundigen könne, überzeugt nicht (vgl. act. A17/11 F41 und F43 f.). Diese Gleichgültigkeit in Bezug auf den Verbleib seines Verwandten lässt sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber seinem Cousin keinerlei Gefühlsregungen zum Ausdruck bringen konnte, obwohl er eigenen Angaben zufolge erst aufgrund dessen Fluchtversuchs in den Fokus der Polizeiermittlungen geraten sein will und nur wegen ihm Haft und Folter habe erleben müssen. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen im konkreten Fall mehr Hinweise gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, und es ist davon auszugehen, dass dieser Vorfall nicht in dieser Art und Weise, wie er geschildert worden ist, stattgefunden hat. 6.2.4 Letztlich können die genauen Umstände offen gelassen werden, weil es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verhaftung und Folter insbesondere aufgrund der unsubstanzierten und kurzen Erzählweise glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Arztbericht nichts zu verändern. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flucht aus dem Spital als auch die illegale Ausreise unsubstanziiert geschildert wurde. Der Beschwerdeführer gab lediglich zu Protokoll, dass er durch das Fenster des durch Stacheldraht eingezäunten Krankenhauses geflüchtet sei und es bis ins Dorf H._______ flach gewesen sei. Danach habe er den Fluss überquert (vgl. act. A17/11 F62 ff., F73). Zwar führte der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst schnell gelaufen sei, dennoch hätte er in der Lage sein sollen, den Weg von H._______ bis zum Fluss ausführlicher darzulegen als „Es war eine lange Strecke.“ (a.a.O. F75 ff.). Trotz mehrfacher Aufforderung zur Konkretisierung blieben die Schilderungen oberflächlich und detailarm (a.a.O. F64, F74, F77). Daher geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht auf die negativen Folgen seiner Erzähl-
D-158/2016 weise hingewiesen worden sei, fehl. Demnach kann der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der anschliessenden Ausreise nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 zum Schluss gelangte, dass die bisherige Eritrea-Praxis, wonach bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). 6.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine illegale Ausreise glaubhaft darlegen. Des Weiteren sind den Akten nicht genügend Hinweise auf zusätzliche Anknüpfungspunkte zu entnehmen, welche das Profil des Beschwerdeführers vorliegend schärfen würden. Selbst im Falle einer illegalen Ausreise, welche sich jedoch nicht wie in casu vorgebracht zugetragen haben kann, erweist sich daher die Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-158/2016 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Die vorläufige Aufnahme wird durch das vorliegende Verfahren nicht berührt. 8.4 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Zudem ist der Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten.
D-158/2016 10.2 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil der Aufwand für den Schriftenwechsel vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar daher von Amtes wegen auf Fr. 375.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-158/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin, wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr 375.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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