Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1579/2018
Urteil v o m 3 0 . M a i 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
D-1579/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2012 in Richtung Äthiopien, wo er ungefähr ein Jahr im Flüchtlingslager (…) geblieben sei, bevor er in den Sudan weitegereist sei. Im März 2015 sei er schliesslich vom Sudan nach Libyen gekommen, von wo aus er auf einem Boot im Mai 2015 nach Italien gelangt sei. Am 2. Juni 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde der Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. August 2016 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er die Schule aufgrund einer Krankheit habe abbrechen müssen; trotz seiner Krankheit sei er jedoch bei einer Razzia angehalten und mitgenommen worden respektive habe er zwei Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Er müsse die Schule weiter besuchen oder er werde ins Militär eingezogen, sei ihm von den Soldaten gesagt worden beziehungsweise sei in den schriftlichen Aufgeboten gestanden. Er sei von den Soldaten in ein Spital nach F._______ gebracht worden, als sie gesehen hätten, dass er krank gewesen sei. Er habe Bauchschmerzen gehabt sowie Blut im Stuhl und Urin. Nach einer Woche sei er aus dem Spital geflohen und anschliessend noch einen respektive zwei Monate zu Hause geblieben, bevor er das Land verlassen habe. In dieser Zeit sei er zwei Mal von Soldaten zu Hause gesucht worden. Er sei sodann bereits früher einmal im Jahr 2011 (beziehungsweise im Jahr 2012) für einige Tage wegen eines illegalen Ausreiseversuchs inhaftiert gewesen. Mit Hilfe seines Vaters sei er damals schliesslich aus dem Gefängnis freigekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Einwohnerkarte nach. B. Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet am 3. März 2018 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-1579/2018 C. Mit Beschwerde vom 14. März 2018 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 15. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamtes Rebstein ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-1579/2018 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche zu finden seien. So habe er anlässlich der BzP zum Beispiel erklärt, bei einer Razzia von Soldaten angehalten und mitgenommen worden zu sein, welche ihn dann in ein Spital gebracht hätten (vgl. […]). In der Anhörung habe er zwar anfänglich angegeben, von Soldaten auf offener Strasse angesprochen und mitgenommen worden zu sein, dann jedoch abweichend ausgesagt, er habe zwei schriftliche Aufgebote erhalten, woraufhin Soldaten zu ihm gekommen seien und ihn abgeholt hätten (vgl. […]). Auch habe er in der BzP bezeugt, nach der Flucht aus dem Spital noch einen Monat lang zu Hause geblieben zu sein (vgl. […]), während er in der Anhörung von zwei Monaten gesprochen habe (vgl. […]). Weitere Widersprüche seien sodann bei der Schilderung seiner angeblichen Inhaftierung wegen illegaler Ausreise aufgefallen. Diese würden etwa die Dauer der Haft und die Umstände der Freilassung betreffen. Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht für den Militärdienst gesucht worden sei. Auch seine Antwort auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat verdeutliche dies, da er lediglich angegeben habe, er würde von den Behörden wegen seiner illegalen Ausreise belangt werden. Insgesamt würden seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die geltend gemachte illegale Ausreise genüge sodann für sich genommen nicht, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es ihm während der BzP nicht gut gegangen sei und er denke, dass vieles nicht richtig übersetzt worden sei und viele Missverständnisse entstanden seien. Bei der Anhörung sei es noch schlimmer gewesen. Die Dolmetscherin habe andauernd seine Ausführungen unterbrochen und öfters gesagt, dass diese nicht relevant seien. Zudem habe sie den Antworten zusätzlich ihre eigenen Ansichten beigefügt. Als er protestiert habe, habe man ihm gesagt, er könne die Dolmetscherin nicht wechseln, ausser er ziehe das Asylgesuch zurück. So habe er nicht mehr vernünftig denken und zu den Widersprüchen Stellung nehmen können. Wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er sich in Bezug auf den zeitlichen Ablauf widersprochen habe, komme dies daher, dass er Daten und Zeiträume nicht gut auseinanderhalten und einordnen könne – so erinnere er sich an den ersten Schultag genauso wenig wie an den letzten. Auch sei der Schulabbruch nicht ein zeitlich deutlich erkennbarer Vorgang gewesen, sondern allmählich ge-
D-1579/2018 schehen. Es treffe zu, dass er von Soldaten aufgegriffen worden sei, welche ihn ins Militär hätten einziehen wollen. Dazu sei er jedoch zu krank gewesen. Dass er dann auch Vorladungen erhalten habe, sei kein Widerspruch. Er habe Behördenkontakt gehabt und sei in der Folge aus Eritrea geflohen, noch bevor er im Militärdienst gewesen sei, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Falls ihm kein Asyl gewährt werde, sei immerhin seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da durch den Behördenkontakt mit den Soldaten vor der Flucht und die illegale Ausreise eine Profilschärfung erfolgt sei und er in unzulässiger Weise bestraft werden würde. Schliesslich sei zumindest der Wegweisungsvollzug für unzulässig zu befinden, weil er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werde und ihm dort eine konventionswidrige Behandlung, insbesondere Bestrafung, weil er sich nicht zum Dienst bereitgehalten habe, sowie verbotene Zwangsarbeit drohten. Der Wegweisungsvollzug sei auch aufgrund seiner medizinischen Situation unzumutbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenso wenig Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
D-1579/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1).
Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus ist sodann festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise derart massive Widersprüche aufweisen, dass sich kaum eruieren lässt, worin der vorgetragene Sachverhalt bestehen soll. Zunächst machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben betreffend seine Einwohnerkarte, von welcher er im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie zu den Akten gereicht hat. So sagte er in der BzP aus, er habe die Einwohnerkarte im Jahr 2011 ausgestellt erhalten (vgl. […]), während er in der Anhörung angab, die Einwohnerkarte sei im Jahr 2009 ausgestellt worden (vgl. […]). Zudem führte er aus, die Karte erhalten zu haben, als er die siebte Klasse besucht habe (vgl. […]). Dies widerspricht aber seiner Schilderung in zeitlicher Hinsicht,
D-1579/2018 wonach er die Schule im Jahr 2012 in der zehnten Klasse abgebrochen habe, wobei er die neunte Klasse wiederholt habe (vgl. act. […]). Sodann widersprechen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Inhaftierung in G._______ wegen eines illegalen Ausreiseversuchs erheblich. In der BzP schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2011 für zwei Tage inhaftiert gewesen sei und der Vater mit einer Lizenz und der Zahlung von (…) Nakfa schliesslich seine Entlassung habe bewirken können (vgl. […]). In der Anhörung sprach er hingegen von fünf Tagen Haft im Jahr 2012 und führte aus, dass alleine die Lizenz des Vaters gereicht habe, um ihn freizubekommen (vgl. […]). Auch gab er in der BzP an, er sei inhaftiert worden, nachdem er krank geworden sei, während er in der Anhörung aussagte, er habe die Haftstrafe verbüssen müssen, bevor er krank gewesen sei (vgl. […]). Was die angebliche Inhaftierung betrifft, ist sodann seine Aussage in der Anhörung, er sei weniger als einen Monat, nachdem er aus G._______ freigekommen sei, aus Eritrea ausgereist (vgl. […]) mit der übrigen Sachverhaltsdarstellung in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht vereinbar. Vollends widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers schliesslich, soweit sie den angeblichen Kontakt mit den eritreischen Behörden zur Durchsetzung seiner Militärdienstpflicht betreffen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP nur aus, er sei anlässlich einer Razzia von Soldaten mitgenommen worden, bevor diese ihn anschliessend ins Spital gebracht hätten (vgl. […]), während er in der Anhörung zuerst bezeugte, in B._______ von Soldaten angesprochen worden zu sein, die ihn festgenommen hätten (vgl. […]). Dann erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung plötzlich, er habe zwei Vorladungen erhalten, woraufhin er festgenommen worden sei. Zuerst führte er diesbezüglich aus, die Soldaten seien nach dem zweiten Brief am nächsten Tag gekommen, um ihn festzunehmen (vgl. […]), während er kurz darauf angab, er sei eine Woche später festgenommen worden (vgl. […]). Auch was den angeblichen Spitalaufenthalt nach der Festnahme angeht, hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. So erwähnte er in der BzP, er habe eine Woche im Spital verbracht und sei danach noch einen Monat zu Hause gewesen (vgl. […]). In der Anhörung sprach er hingegen von einem Spitalaufenthalt von bloss zwei, drei Tagen beziehungsweise einer Woche (vgl. […]) und dass er sich danach noch zwei Monate zu Hause aufgehalten habe. Schliesslich sind auch die Ausführungen, wonach er nach seiner Flucht aus dem Spital noch zwei Mal von den Soldaten gesucht worden sei, wobei er einmal ganz knapp aus ihren Händen habe fliehen können, angesichts der geschilderten Umstände nicht nachvollziehbar. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Ant-
D-1579/2018 worten des Beschwerdeführers nicht nur in markanten Punkten widersprüchlich, sondern auch oberflächlich, vage und ausweichend ausgefallen sind. So hat er die Inhaftierung wegen des illegalen Ausreiseversuchs, die Razzia durch die Militärbehörden beziehungsweise die Vorladungen, den Spitalaufenthalt, die Flucht aus dem Spital, die anschliessende Suche durch die Soldaten beziehungsweise Ausreise substanzlos, detailarm und ohne persönlichen Bezug geschildert. Realkennzeichen finden sich in seinen Aussagen keine. Diese erwecken nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen der bereits bekannten, aber ohnehin unklaren Vorbringen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. In dieser Hinsicht ist insbesondere die Argumentation auf Beschwerdeebene, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Widerspruch vorliege, wenn der Beschwerdeführer sowohl von Soldaten aufgegriffen worden sei, als auch Vorladungen erhalten habe, als Anpassungsversuch des Sachverhalts zu werten. So liess der Beschwerdeführer die Vorladungen – ein zentrales Vorbringen – in der BzP gänzlich unerwähnt und widerspricht sich mit Ausführungen in der Beschwerde – er sei von den Soldaten aufgegriffen worden und habe dann auch Vorladungen erhalten – gleich noch einmal, da er noch in der Anhörung vortrug, er sei erst nach der zweiten Vorladung ins Spital gebracht worden (vgl. […]). Zu den weiteren Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu sagen: Das Protokoll zur BzP erhält keinerlei Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gegangen wäre. Sodann ist insbesondere auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei während der Anhörung durch die Dolmetscherin, welche seine Ausführungen öfters als nicht relevant bezeichnet und den Antworten zusätzlich ihre eigenen Ansichten beigefügt habe, andauernd unterbrochen worden, aktenwidrig, da dem Anhörungsprotokoll keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Ebenso aktenwidrig ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, man habe ihm, als er gegen die Dolmetscherin protestiert habe, gesagt, dass ein Wechsel nicht möglich sei, ausser er ziehe sein Asylgesuch zurück. Man hat den Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass die Anhörung mit dieser Dolmetscherin angesetzt worden und ein Wechsel nicht möglich sei (vgl. […]). Die Frage, ob er das Asylgesuch zurückziehen möchte, hat man dem Beschwerdeführer dann bloss gestellt, weil er sich plötzlich dahingehend äusserte, dass er die Anhörung abbrechen und nicht
D-1579/2018 weiter diskutieren wolle (vgl. […]). Aktenwidrig ist auch die Behauptung, dass es anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu Missverständnissen und Falschübersetzungen gekommen sei. So hat der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen bestätigt, den Dolmetscher (BzP) beziehungsweise die Dolmetscherin (Anhörung) gut zu verstehen. Abgesehen von einer Frage während der Anhörung, wo der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, sie sei ihm zu schnell übersetzt worden, woraufhin ihm die Frage erneut gestellt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen (vgl. […]). Auch hat er die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen am Schluss der Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und in dieser Hinsicht auch an keiner Stelle gelten gemacht, es sei falsch übersetzt worden. Deshalb muss er sich auf seinen Angaben behaften lassen. Es beruht daher nicht auf einem Fehler seitens der Asylbehörden oder stellt ein Missverständnis dar, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. 4.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion ohnehin nicht für sich allein genommen, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist vorliegend zu verneinen. So ist kein asylrelevantes Motiv ersichtlich, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bestraft werden würde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Eritrea illegal verlassen und müsse deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin mit einer unzulässigen Bestrafung rechnen. Mithin beruft er sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert), kam das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die
D-1579/2018 asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O., E. 5). 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem angeblichen Behördenkontakt und seiner anschliessenden Ausreise nach Äthiopien sind – wie in E. 4.3 ausgeführt – unglaubhaft. Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen von den eritreischen Behörden als Refraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint respektive das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-1579/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihn keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 8.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
D-1579/2018 EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass sie regulär entlassen worden sind und bei einer Rückkehr nicht wieder eingezogen werden (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. In diese Kategorie fallen insbesondere Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ – welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt – geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 8.3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer massiv widersprüchliche, unplausible und substanzlose Aussagen zu seinem Lebenslauf respektive seinen persönlichen Verhältnissen, dem
D-1579/2018 angeblichen Kontakt mit den Militärbehörden und zu seiner Ausreise gemacht hat (vgl. E. 4.3). Angesichts dieser zahlreichen, teilweise massiven Widersprüche in seinen Aussagen und der auch in anderer Hinsicht Unglaubhaftigkeit seiner Angaben ist es den Asylbehörden offenkundig nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es ist davon auszugehen, dass er versucht, seine wahren Lebensumstände sowie insbesondere sein Verhältnis zu den eritreischen Behörden zu verschleiern. Der Beschwerdeführer muss sich aber seine eigenen Angaben entgegenhalten lassen. Demzufolge befindet er sich bereits seit über fünfeinhalb Jahren im Ausland und war er bei seiner Ausreise volljährig. Damit erfüllt er klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status (vgl. obige Erwägung). Aufgrund seiner unwahren Angaben sowie des Umstandes, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status erfüllt, ist zu seinen Ungunsten folglich davon auszugehen, dass er sein Verhältnis zu den eritreischen Behörden längst geregelt und den Diaspora-Status inzwischen erlangt hat oder diesen zumindest erlangen kann. Er fällt somit in eine Personengruppe, bei der das Gericht davon ausgeht, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht in den Militärdienst eingezogen wird. 8.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 8.3.2.4 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wird, stellt sich vorliegend die Frage nicht, ob ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst Art. 4 Abs. 2 EMRK verletzen würde und ist auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-1579/2018 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorstehend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen. 8.4.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und der gemäss eigenen Aussagen knapp zehn Jahre die Schule besucht hat. Auch ist gemäss seinen Aussagen ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden, da die Familie nach wie vor in Eritrea lebt. Schliesslich war der Vater in der Lage die Reise des Beschwerdeführers zu finanzieren und unterstützt er die Familie auch sonst finanziell. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.3 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass diese gänzlich unbelegt und die Ausführungen dazu auf Beschwerdeebene vollkommen unsubstanziiert geblieben sind. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-1579/2018 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 10.2 Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (i.S.v. Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist gegenstandslos geworden, da es – in Anbetracht der ohne Beistand erstellten Beschwerde – offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellt worden ist, weitere Prozesshandlungen aber nicht nötig waren. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist angesichts des vorliegenden Direktentscheides der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1579/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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