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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 D-1570/2022

1 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,998 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1570/2022

Urteil v o m 1 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2022 / N (…).

D-1570/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme (PA) am 16. August 2021, die Anhörung zu den Asylgründen am 15. September 2021 und die ergänzende Anhörung – nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren – am 26. Januar 2022 erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe am 18. Februar 2021 am Geburtstagsfest eines Freundes in einem (…) teilgenommen, wobei es zu einem Übergriff durch vier unbekannten (…) gekommen sei, dass sich einer der Angreifer ihm von hinten genähert und ihn mit einem Eisenrohr geschlagen habe, währendem seine Freunde hätten flüchten können, dass einer der Unbekannten sodann versucht habe, ihn mit einem Schwert zu attackieren, er diesen aber habe wegstossen und schliesslich wegrennen können, dass er – nachdem er nicht verfolgt worden sei – nach etwa 15 Minuten zum Laden zurückgekehrt und mit seinem Motorrad nach Hause gefahren sei, wobei er seine Familie, um sie nicht zu beunruhigen, nichts vom Vorfall erzählt habe, dass er in der Folge Drohanrufe erhalten habe, dass er am 22. Februar 2021 von zwei unbekannten, mit einem langen (…) bewaffneten Männern auf dem Motorrad verfolgt und zum Anhalten aufgefordert worden sei, dass er mit seinem Motorrad habe flüchten können, nach Hause zurückgekehrt sei und seine Familie über das Vorgefallene informiert habe, dass er noch am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder auf dem Polizeiposten von C._______ Anzeige erstattet habe, dass zwei oder drei Tage später sein Elternhaus nachts mit Flaschen und Steinen beworfen worden sei, worauf ihn sein Vater aus Sicherheitsgründen zu Verwandten geschickt habe,

D-1570/2022 dass er sich in der Folge entweder bei Verwandten oder zu Hause versteckt gehalten habe, dass Unbekannte nach ihm gesucht beziehungsweise sich nach ihm erkundigt hätten, dass sein Vater beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken, worauf er sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers am 7. August 2021 auf dem Luftweg verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2022 – eröffnet am 3. März 2022 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch vom 11. August 2021 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass er gleichzeitig ein fremdsprachiges Beweismittel sowie eine Asylsozialhilfebestätigung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2022 die in Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 die Beschwerdebegehren als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Ge-

D-1570/2022 währung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. April 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 25. April 2022 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-1570/2022 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen unglaubhaft wird, ebenso wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland von unbekannten Personen verfolgt worden sei, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, wobei der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, dass den Vorbringen mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen jeglicher inhaltlichen Besonderheiten entbehrten, welche bei der Schilderung einer aussergewöhnlichen Situation vernünftigerweise

D-1570/2022 verlangt werden könne, und diese als nicht nachvollziehbar und unplausibel zu werten seien, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Ereignisse nicht anschaulich habe schildern können, so handle es sich hierbei doch um einschneidende Erlebnisse, die im Leben einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält und in Ergänzung des Sachverhalts ausführt, er habe einen Vorfall anlässlich des erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, da er grosse Angst habe, die srilankische Regierung könnte erfahren, dass er schlecht über sie gesprochen und mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sympathisiert habe, dass er nämlich am 14. Februar 2021 an einem (…) teilgenommen habe, wobei er sich abseits des Spielfelds mit einem Mannschaftskollegen über die politische Lage Sri Lankas unterhalten und dabei erwähnt habe, dass die Situation besser wäre, würde sich die LTTE noch an der Macht befinden, dass dieses Gespräch drei in der Nähe stehenden Personen mitbekommen hätten, worauf er von einem der drei Unbekannten gerügt worden sei, dass «über solche Dinge» nicht gesprochen werden dürfe, dass er auf sein Recht auf freie Meinungsäusserung verwiesen habe, worauf ihm der Unbekannte ins Gesicht geschlagen habe und ihm mit weiteren Konsequenzen gedroht worden sei, dass er diesen Vorfall bisher unerwähnt gelassen habe, weil er bei jeder Anhörung von einer neuen Person begleitet worden sei, so dass er nie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können, zudem hätten ihm andere Tamilen ebenfalls davon abgeraten, dass er somit den Grund des Übergriffs vom 18. Februar 2021 gekannt habe, da dieser im Zusammenhang mit den Ereignissen des (…) stehe, weshalb er auch keinen Grund gehabt habe, seine Freunde diesbezüglich zu kontaktieren, dass der Beschwerdeführer über die ihm von Gesetzes wegen zugesicherte vertrauliche Behandlung seiner Angaben im Asylverfahren informiert

D-1570/2022 worden ist und keine Gründe zu erkennen sind, die es ihm verunmöglicht hätten, sämtliche Asylgründe – unabhängig von der der Anhörung beiwohnenden Rechtsvertretung – in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht abschliessend darzulegen (vgl. SEM-act. A 33/9 S. 2), dass er sodann auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung vom 15. September 2021 und der ergänzenden Anhörung vom 26. Januar 2022 unterschriftlich bestätigt hat, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. SEMact. A 33/9 S. 9 und A 20/15 S. 13), dass festzuhalten ist, dass der neu geltend gemachte, angeblich politisch motivierte Übergriff vom 14. Februar 2021 anlässlich des (…) unbelegt geblieben ist, dass das ins Recht gelegte Beweismittel nicht geeignet ist, seine diesbezüglichen Vorbringen zu untermauern, da diesem lediglich die zeitlichen Koordinaten eines (…) sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers daran zu entnehmen sind, dass insgesamt festzustellen ist, dass die auf Beschwerdeebene gemachte Aussage, wonach die Übergriffe vom 18. Februar 2021 im Zusammenhang mit den neu geltend gemachten Behelligungen vom 14. Februar 2021 stehen würden, welche er aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnis zur wechselnden Rechtsvertretung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht habe mitteilen können, als nachgeschoben und Versuch zu werten ist, den behaupteten Vorkommnissen die von der Vorinstanz zu Recht abgesprochene Flüchtlingsrelevanz zu verleihen, dass dieser Eindruck noch zusätzlich durch die weitere Eingabe vom 5. Mai 2022 (samt Beweismitteln) verstärkt wird, mit welcher der Beschwerdeführer erstmals ein (weiteres) politisches Engagement im Heimatland geltend macht, dass sodann die Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auszuräumen, zumal die Angaben auf Beschwerdeebene teilweise einen erneuten Widerspruch zu den protokollierten Aussagen bilden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen divergierende Angaben auf die ihm wiederholt gestellte Frage machte, weshalb er seine Freunde, welche gemäss eigenen Angaben Zeugen des behaupteten

D-1570/2022 Übergriffs vom 18. Februar 2021 gewesen sind, nicht kontaktiert habe, und einerseits aussagte, dass er sich mehr auf sein Studium konzentriert habe, und an anderer Stelle zu Protokoll gab, seine Eltern hätten ihm sein Telefon weggenommen und die Kontaktnummern seiner Kollegen gelöscht (vgl. SEM-act. A 33/9 S. 3 und 7; A 20/15 S. 10), dass er sodann auf Beschwerdeebene einerseits erklärte, sein Handy am 20. Februar 2021, nach Erhalt von Drohanrufen, auf lautlos gestellt und die weiteren Anrufe ignoriert zu haben, und anderseits ausführte, keinen Grund gehabt zu haben, seine Freunde zu kontaktieren, weil er den Grund des Übergriffs gekannt habe (vgl. Beschwerde S. 4 und 6), dass selbst im Fall der Wahrunterstellung seiner Angaben nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff vom 18. Februar 2021 nicht bei seinen Freunden nach deren Wohlergehen erkundigt hat, zumal er selber den Grund für die angebliche Verfolgungssituation gesetzt haben will, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Darstellungen auf Beschwerdeebene insgesamt nicht gelingt, die festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auszuräumen, dass schliesslich die am 5. Mai 2022 nachgereichten Beweismittel aufgrund der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu erkennen sind, welchen keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, dass sie nicht geeignet sind, sein angeblich politisches Engagement (Mitglied der «Tamil National Green Organisation» [TNGO]) – welches er wegen seiner grossen Angst vor den sri-lankischen Behörden bis anhin verschwiegen habe – zu belegen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der als nachgeschoben zu beurteilenden Sachverhaltsergänzungen als erschüttert zu erachten ist, dass sodann festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen zu Recht die Flüchtlingsrelevanz abgesprochen hat, dass die sri-lankischen Behörden die von ihm gemachte Anzeige denn auch entgegengenommen und bearbeitet haben und damit der gebotenen Bereitschaft zur Aufklärung des Vorfalls nachgekommen sind,

D-1570/2022 dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach die Polizei ihm nicht ausreichend Schutz vor künftigen Behelligungen zu gewähren vermöge beziehungsweise «nichts tun könne», nicht geeignet ist, den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden in Frage zu stellen, dass insgesamt festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelingt, den vorinstanzlichen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen, und die neu vorgebrachten Ereignisse als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurteilen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-1570/2022 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass – entgegen den pauschalen Einwendungen auf Beschwerdeebene – weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dies trotz der derzeit herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Lage und der politischen Unsicherheiten in Sri Lanka gilt, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-1570/2022 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch herrschenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1570/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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