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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2019 D-1570/2019

16 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,033 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1570/2019

Urteil v o m 1 6 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2019 / N (…).

D-1570/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe Peul, am 6. Dezember 2018 über Marokko, Spanien und Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Dezember 2018 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Dezember 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kindi, habe aber seit dem zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Conakry gewohnt, dass er Guinea aufgrund politischer Probleme verlassen habe, namentlich sei es im Februar 2017 anlässlich einer Kundgebung zu Ausschreitungen gekommen und Soldaten hätten um sich geschossen, dass dabei sein Stand geplündert und zerstört worden sei und zwei seiner Standnachbarn angeschossen worden seien, dass er in der Folge geflohen sei und sich während fünf Tagen bei einer alten Frau versteckt habe, danach aber nach Conakry zurückgekehrt sei, dass er später für rund zwei Monate nach Senegal gereist sei um mit Hilfe eines Freundes ein Visum für Polen zu beantragen, dieser Antrag jedoch abgelehnt worden sei, weshalb er nach Guinea zurückgekehrt sei und bis zu seiner Ausreise in Conakry als fliegender Händler gearbeitet habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2019 – eröffnet am 14. März 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer Vorbringen im Zusammenhang mit Ausschreitungen anlässlich einer Kundgebung im Februar 2017 geltend mache, jedoch keine gezielte Verfolgung gegen ihn selber, dass ihm ferner 2017 ein Pass und 2018 eine Identitätskarte ausgestellt worden seien, womit feststehe, dass er nicht persönlich von den Behörden gesucht werde, dass ausserdem zwischen dem Vorfall während der Kundgebung im Februar 2017 und der Ausreise des Beschwerdeführers rund eineinhalb Jahre

D-1570/2019 liegen würden, während welchen gemäss eigenen Aussagen nichts vorgefallen sei, weshalb der Ausreisezeitpunkt nicht kausal sei zu den vorgebrachten Asylgründen, dass die Vorinstanz betreffend Wegweisungsvollzug festhielt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher sich bis anhin durch seine Tätigkeit als Händler seinen Lebensunterhalt finanziert und sogar manchmal seine Familie finanziell unterstützt habe, dass er somit über ein solides Verwandtschafts- und Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung behilflich sein könne, dass ferner weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Guinea sprechen würden und dort weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Vollzug zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und ihm sei ein amtlicher Rechtsvertreter zuzuweisen, dass er ferner beantragte, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, es komme immer wieder zu ethnisch motivierten Demonstrationen in Guinea und da der Präsident und die Mehrheit des Militärs der Ethnie der Malinké angehören würden, sei er als Peul einer permanenten Bedrohung ausgesetzt und fürchte um sein Leben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

D-1570/2019 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - mit nachfolgender Ausnahme - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG (SR142.31) und daher auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-1570/2019 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise einerseits die ethnischen Probleme zwischen Malinké und Peul und andererseits den Vorfall von Februar 2017, als sein Stand zerstört worden sei, nennt, dass er sich nach dem Vorfall von Februar 2017 (nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt in Senegal) noch während mehr als einem Jahr in Conakry aufhielt, wobei gemäss eigenen Aussagen nichts mehr vorgefallen sei, dass dieser Vorfall somit – wie von der Vorinstanz richtig angeführt – nicht als kausal für seine Ausreise angesehen werden kann beziehungsweise ihm aufgrund dessen offensichtlich keine Verfolgung droht, dass es sich ferner bei den geltend gemachten ethnischen Problemen zwischen Malinké und Peul um keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers handelt und die von ihm angeführte Unterdrückung der Peul gemäss Praxis des Gerichts nicht das Ausmass erreichen, um eine Kollektivverfolgung zu begründen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-1570/2019 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Guinea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-1570/2019 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich insbesondere festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in Guinea über Familie und ein Beziehungsnetz verfügt und der bis anhin beruflich tätig und in der Lage war, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist.

D-1570/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

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