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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 D-1565/2007

26 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,135 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-1565/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2007 Mitwirkung: Richterinnen Spälti Giannakitsas, Teuscher, Hirsig-Vouilloz; Gerichtsschreiber Mauerhofer 1. E._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, 2. F._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, 3. G._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer � Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina � ersuchten am 11. Dezember 2006 um Asyl in der Schweiz. Gemäss den Akten hatte knapp einen Monat zuvor, am 15. November 2006, auch ihr volljähriger Sohn beziehungsweise Bruder A._______. (N _____), zusammen mit seiner Ehefrau und ihren zwei gemeinsamen Kindern, ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Am 15. Dezember 2006 wurden E._______. und ihre Tochter F._______. vom BFM kurz zu ihrem Reiseweg und den Gründen für ihr Asylgesuch befragt. Dabei gab E._______ unter anderem an, sie sei eine Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma und stamme ursprünglich aus der Ortschaft W._______ bei X._______. B. Ein sprach- und länderkundiger Experte führte am 28. Dezember 2006 mit E._______ und F._______ via Telefon Gespräche, um im Auftrag des BFM eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu erstellen (sog. "Lingua"-Gutachten). In seinen Berichten vom 4. Januar 2007 gelangte der Experte zum Schluss, der die Beschwerdeführer am meisten prägende Sozialisationsraum sei eindeutig Bosnien und Herzegowina (X._______). Dem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass der Experte den Beschwerdeführern die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Gruppe der "Bosnischen Roma" bestätigen konnte. C. Am 22. Januar 2007 führte das BFM mit E._______ und F._______ eine Direktanhörung zu den Gründen für ihr Asylgesuch durch (gemäss Art. 29 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Dabei führte E._______ zur Hauptsache das Folgende aus: Sie sei eine Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma und stamme ursprünglich aus der Ortschaft W._______ bei X._______, wo sie bis zum Kriegsausbruch mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im eigenen Haus gelebt habe. Ihr Ehemann sei zu Beginn des Krieges vom Militär mitgenommen worden, um das Dorf X._______ zu verteidigen. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Während des Krieges sei sie mit ihren Kindern in Z._______ gewesen und nach dem Krieg sei sie nach Y._______ gezogen. Als ihr Ehemann noch gelebt habe, hätten sie auf dem Markt Obst und Gemüse verkauft. Nach dem Krieg habe sie in Y._______ und Umgebung auf dem Markt als Händlerin gearbeitet und ihren Unterhalt mit dem Verkauf von Socken, Messern und Rasierapparaten bestritten. Verwandte habe sie in Bosnien und Herzegowina keine mehr, da alle ihre Angehörigen im Ausland leben würden. Sie habe mehrmals versucht, an ihren früheren Heimatort zurückzukehren, sei aber jedesmal von der serbischen Bevölkerung malträtiert, respektive von den Frauen und Kindern mit Steinen beworfen worden, weil sie eine Roma und eine Muslimin sei. Bei ihrem ersten Besuch � vor einem oder anderthalb Jahren � habe ihr ein Serbe Fusstritte in den Rücken versetzt, worauf sie im Spital von Z._______ operiert werden musste, mutmasslich aufgrund innerer Blutungen, respektive wegen Blutergüssen am Rücken. Seit diesem Ereignis sei sie nervenkrank und verliere oft ihre Gedanken. Sie sei zur Polizei gegangen, die Polizei habe sie aber nicht schützen können; von der

3 Polizei sei ihr lediglich eine Bestätigung ausgestellt worden. Aufgrund der Übergriffe sei sie mit ihrer Familie jeweils wieder nach Y._______ zurückgekehrt, wo sie � mit ihrem Sohn A._______ (N _______) und seiner Familie � in einem Zweizimmerhaus zur Miete gewohnt hätten. In Y._______ habe die Bevölkerung aber gesagt, als Zigeuner hätten sie kein Recht zu bleiben, und jedesmal, wenn ihr Sohn das Haus verlassen habe, sei er malträtiert und geschlagen worden. Ihr Sohn Ba.H. sei nur kurze Zeit, insgesamt nur etwas 10 Tage zur Schule gegangen, da er von den Mitschülern als Zigeuner beschimpft und regelmässig zusammengeschlagen worden sei. Wegen der ständigen Schwierigkeiten hätten ihre Kinder F._______ und G._______ nie die Schule besucht. In Bosnien und Herzegowina hätten sie und ihre Angehörigen keine Rechte und würden von beiden Seiten � von den Serben und den Bosniern � als Zigeuner beschimpft. In Y._______ sei sie als Witwe vernachlässigt worden und habe keine Sozialhilfe bekommen. Sie sei ständig malträtiert worden und habe Angst vor Übergriffen gehabt. Wenn sie eine Anzeige habe erstatten wollen, sei diese nicht entgegen genommen worden. Probleme habe sie ferner auch mit ihrem Vermieter gehabt, welcher sie als Roma beschimpft und sie aufgefordert habe, ihr Haus schnellstmöglich zu räumen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sei sie mit ihren Kindern via Kroatien aus ihrer Heimat ausgereist. Als Beweismittel reichte E._______ eine Bestätigung vom 19. Dezember 2005 zu den Akten, angeblich ausgestellt vom Polizeiposten in X._______, worin � gemäss den Akten � bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihr Haus besucht habe und dabei von unbekannten Personen serbischer Ethnie auf Hände Kopf und Körper geschlagen worden sei (vgl. dazu act. A2, S. 7). Die Tochter F._______ führte im Wesentlichen aus, ihre Familie habe Bosnien und Herzegowina verlassen, da sie dort als Zigeuner und Roma malträtiert und zusammengeschlagen worden seien. Das letzte Mal seien sie malträtiert worden, als sie nach X._______ gegangen seien, um ihr altes Haus zu besichtigen. Damals sei ihre Mutter von einem Serben mit Steinen beworfen und zu Boden geschlagen worden. Wegen der Verletzungen, die ihr der Serbe zugefügt habe, sei die Mutter später operiert worden. Die Schule habe F._______ nie besucht, und zwar aus Angst vor den Mitschülern. Sie wäre gerne zur Schule gegangen, sie habe sich aber davor gefürchtet, wie ihr Bruder zusammengeschlagen zu werden. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte es zur Hauptsache aus, die geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit in die Republika Srpska sei Ausdruck der allgemeinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina. Den Beschwerdeführern stehe es jedoch offen, im Gebiet der Föderation Wohnsitz zu nehmen, weshalb ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien. Gegen Übergriffe seitens Dritter könne im Übrigen der Schutz der Behörden in Anspruch genommen werden. Angehörige der Roma würden zwar in Bosnien und Herzegowina zum Teil Diskriminierung ausgesetzt, diese entfalte jedoch nicht genügend Intensität, als dass sie als asylrechtlich relevant betrachtet werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung an den früheren Wohnort der Beschwerdeführer in der bosnischen Föderation erweise sich sodann als zulässig,

4 zumutbar und möglich. E. Am 28. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde. Es wurde beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie hätten als Angehörige der Roma mit ernsthaften Nachteilen in Bosnien und Herzegowina zu rechnen. Insbesondere eine Rückkehr in die Republik Srpska erweise sich aufgrund der Anfeindungen als unmöglich. F. Am 8. März 2007 wurde den Beschwerdeführern der Eingang ihrer Eingabe bestätigt. G. Mit Eingabe vom 30. März 2007 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bis dahin bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

5 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst in allgemeiner Form auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. Im Einzelnen bleibt Folgendes anzumerken: Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführer von den bosnisch Behörden behelligt oder am Aufbau einer Existenz gehindert worden wären. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter in der bosnischen Föderation erreichen nicht die nötige Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Im Falle von Diskriminierung von Seiten Dritter könnten sich die Beschwerdeführer überdies an die bosnischen Behörden richten, die den nötigen Schutz bieten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Mai 2003 ein Gesetz über den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches die Interessen und die Gleichbehandlung von Minderheiten inklusive diejenige der Roma schützt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Behelligungen und Übergriffe beziehen sich denn offenbar auch nur auf Nachteile in der Republik Srpska. Den Beschwerdeführern wurde jedoch diesbezüglich von der Vorinstanz zur Recht vorgehalten, sie können sich weiterhin in der bosnischen Föderation aufhalten, wo sie relativ unbehelligt geblieben seien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach

6 Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis

7 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten, zumal es sich um eine Witwe mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Beide Kinder sind jedoch nicht mehr klein und können ihre Mutter entsprechend unterstützen. Auch wird die Beschwerde des volljährigen Sohnes mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen, so dass eine gemeinsame Rückkehr mit ihm und seiner Familie erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch bereits mehrere Jahre als Witwe in Bosnien aufgehalten und dort offenbar erfolgreich ihre Familie versorgt. Dort ist auch von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen. Schliesslich trifft es nicht zu, dass Angehörige der Roma generell von der Gewährung medizinischer Hilfe in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, sich ordnungsgemäss bei den Behörden ihres Heimatlandes anzumelden, um in den Genuss von Sozialleistungen zu gelangen. So wurde die Beschwerdeführerin denn auch bereits in der Vergangenheit medizinisch behandelt. Aufgrund dieser Ausführungen ist auch in antizipierter Beweiswürdigung der in Aussicht gestellte Arztbericht nicht abzuwarten, zumal sich die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden in ihrem Heimatstaat behandeln lassen kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht

8 einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos erwies. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

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