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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 D-1560/2009

13 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,104 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1560/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1560/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), am 16. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss den bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 26. September 2008 gemachten Aussagen den Iran im August 2008 verlassen habe, weil er eine behördliche Suche nach ihm befürchtet habe, dass er seit dem Jahr 1996 Sympathisant der Kurdisch Demokratischen Partei Iran (KDP-I) sei, deren Mitglied er im Jahr 2005 geworden sei, dass er als Gruppenleiter für drei weitere Mitglieder der Partei verantwortlich und für die Propaganda zuständig gewesen sei, dass er am 10. August 2008 zwei Parteimitglieder in die Provinz Kermanshah geschickt und diese beauftragt habe, dort Propaganda für die Partei zu betreiben, dass er am 15. August 2008 die Meldung erhalten habe, die beiden Parteimitglieder seien vom iranischen Geheimdienst festgenommen worden, dass ihm von der Parteileitung geraten worden sei, den Iran zu verlassen, dass für die weiteren Aussagen auf das Befragungsprotokoll zu verweisen ist (act. A1/11), dass der Beschwerdeführer dem BFM am 23. Oktober 2008 einen iranischen Identitätsausweis und eine Identitätskarte übermitteln liess, dass das BFM die britischen und die schwedischen Behörden bat, hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Fingerabruckvergleich vorzunehmen, dass das britische "Home Office" am 5. November 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer habe in Grossbritannien am 8. Mai 2008 ein Asylgesuch gestellt, das am 15. Mai 2008 abgelehnt worden sei, weil er be- D-1560/2009 reits in Schweden um Asyl nachgesucht habe, wohin er am 27. Mai 2008 zurückgeschafft worden sei, dass das schwedische Migrationsverket am 15. November 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer habe in Schweden unter der Identität D._______, geboren (...), am 2. September 2005 ein Asylgesuch gestellt, das am 12. Juni 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei, dass er in Schweden seit dem 6. Oktober 2008 als "verschwunden" gelte, dass das schwedische Migrationsverket sich am 21. Januar 2009 bereit erklärte, den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Februar 2009 vorab die bei der Kurzbefragung geltend gemachten Asylgründe bestätigte, dass er auf Vorhalt hin indessen eingestand, die Angaben der britischen und schwedischen Behörden entsprächen den Tatsachen, dass er jedoch behauptete, er sei von den schwedischen Behörden in den Iran abgeschoben worden, dass er dort einige Tage festgehalten worden sei, man ihm den Kopf kahl geschoren und ihn laufen gelassen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 mitteilte, die schwedischen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2009 unter anderem geltend machte, die schwedischen Behörden hätten ihn in den Iran zurückgeschafft und seien für ihn nicht mehr zuständig, dass das schwedische Migrationsverket sich am 4. März 2009 bereit erklärte, die Frist zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zu verlängern, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, D-1560/2009 SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Schweden habe sich am 21. Januar 2009 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dass Schweden als sicherer Drittstaat gelte, in welchem auch effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, dass seine Angaben, er sei von Schweden aus in den Iran abgeschoben worden, gesicherten Tatsachen widersprächen, dass die schwedischen Behörden ihn nicht ausgeschafft hätten, sondern er in Schweden seit dem 6. Oktober 2008 als verschwunden gelte, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete, da er sich zum Zeitpunkt, zu dem sich die seine Flucht auslösenden Ereignisse zutragen hätten, in Europa aufgehalten habe, dass schliesslich weder nahe Angehörige noch sonstige Personen, zu denen er enge Beziehungen habe, in der Schweiz lebten, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter fremdsprachiger Eingabe vom 5. März 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu überprüfen, dass die Beschwerde mit den vorinstanzlichen Akten und einer Übersetzung am 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des D-1560/2009 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1560/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, dass sich der Beschwerdeführer - wie aufgrund der Akten ausser Zweifel steht - in Schweden aufgehalten hatte, ehe er in die Schweiz gelangte und hier um Asyl nachsuchte, dass Schweden (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die schwedischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass demnach mit Bezug auf Schweden die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 Bst. a dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, D-1560/2009 dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Personen, zu denen er enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige lebten in der Schweiz, dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Schweden effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal Schweden das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt, dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im konkreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich zutage tritt, dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-1560/2009 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Schweden seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in Schweden herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Schweden sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schweden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die schwedischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass die in der Beschwerde angekündigte Bereitschaft des Beschwerdeführers, von der Schweiz aus in den Iran zurückzukehren, einem D-1560/2009 Vollzug der Wegweisung nach Schweden offensichtlich nicht entgegensteht, dass es ihm zudem offen stehen dürfte, auch von Schweden aus eine freiwillige Heimreise zu organisieren, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1560/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, per Kurier) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10