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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2010 D-1557/2010

24 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,469 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Febr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1557/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1557/2010 Sachverhalt: A. Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 8. Oktober 2008 durch das BFM im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 12. Juni 2009 in E._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe mit seiner Familie bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in F._______ (Halb insel Jaffna) gelebt. Am 31. Januar 2008 sei in der Ortschaft G._______ eine Bombe explodiert, weshalb die Bewohner der umliegenden Dörfer aufgefordert worden seien, sich beim Krishna-Tempel in F._______ zu versammeln. Weil er sich nicht dorthin begeben habe, sei er von der srilankischen Armee zu Unrecht verdächtigt worden, ein "Tiger" zu sein und etwas mit der Bombenexplosion zu tun zu haben, weshalb die srilankische Armee in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er sich - auf Anraten seines Vaters - entschlossen, die Halbinsel Jaffna zu verlassen. Nachdem ihm sein Vater mit der Hilfe eines EPDP[Eelam People's Democratic Party]-Mitgliedes ein Flugticket für den Flug Jaffna- Colombo beschafft habe, sei er am 4. Februar 2008 nach Colombo geflogen, wo er in der Lodge seines Onkels gewohnt habe. Am 6. Februar 2008 sei er von der srilankischen Polizei anlässlich einer Kontrolle, die diese aufgrund einer Bombenexplosion, die am 3. Februar 2008 an einem Bahnhof in Colombo stattgefunden habe, in der Lodge seines Onkels durchgeführt habe, verhaftet und auf einen Polizeiposten gebracht worden, da er verdächtigt worden sei, für die Bombenexplosion verantwortlich zu sein. Dort sei er zu seinen Kontakten zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden. Einige Tage später habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, an der der Richter entschieden habe, dass er - der Beschwerdeführer für drei Monate im Gefängnis bleiben müsse, wo man ihn regelmässig befragt und geschlagen habe. Bei einer zweiten Gerichtsverhandlung vom 13. Mai 2008 sei er dann auf Kaution, die sein Onkel bezahlt habe, freigelassen worden. Das Gericht habe ihm jedoch eine regelmässig Meldepflicht auferlegt, wobei er sich zum ersten Mal am 15. Juli 2008 hätte melden müssen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. D-1557/2010 Gleichzeitig habe man ihn über seinen Anwalt darüber informiert, dass er die Möglichkeit erhalte, seine Meldepflicht am 5. August 2008 zu erfüllen. Aus Angst, von der Polizei erneut verhaftet und geschlagen zu werden, habe er am 1. August 2008 Sri Lanka auf illegalem Weg per Schiff verlassen und sei nach Italien gefahren. Am 21. September sei er dann per Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Auf die Frage nach seinen Reise- oder Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 5. Juli 2008 in Colombo auf legalem Weg einen Pass erhalten. Dieser sei ihm jedoch einige Tage später von der Armee anlässlich einer Kontrolle wieder abgenommen worden. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte, eine militärische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde (in Kopie), einen fremdsprachigen Polizeirapport vom 30. Juli 2008, ein fremdsprachiges Gerichtsschreiben vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der zu befolgenden Meldepflicht, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Anwalts H._______ vom 5. August 2008, zwei fremdsprachige Zeitungsartikel, einen fremdsprachigen Haftbefehl vom 15. Juli 2008 sowie ein Zustellcouvert zu den Akten. B. Am 21. August 2009 heiratete der Beschwerdeführer in I._______ (Kanton J._______) eine in Dänemark wohnhafte dänische Staatsbürgerin. C. Mit Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben hinsichtlich seiner Ehefrau zu machen beziehungsweise diese betreffende Dokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die eingereichten behördlichen Dokumente (Polizeirapport, Schreiben des Gerichts, Haftbefehl) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen dieser Dokumente ein. D-1557/2010 E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 - eröffnet am folgenden Tag stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er bei der Anhörung angegeben, er sei im Gefängnis "K._______" festgehalten worden, demgegenüber er anlässlich der Kurzbefragung den Namen der Haftanstalt nicht zu nennen vermocht habe. Zudem habe er bei dieser Befragung den Namen des Gerichts, bei dem er zweimal erschienen sei, nicht genau gewusst, er habe lediglich von einer Bezeichnung namens "L._______" gesprochen, hingegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, das Gericht heisse "M._______". Gemäss seinen dortigen Angaben hätte er sich am 5. August 2008 das zweite Mal bei den Behörden melden müssen. Im eingereichten Schreiben des Anwalts H._______ werde jedoch der 15. August 2008 als Meldedatum erwähnt. Aufgrund dieser Widersprüche in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers kämen erste Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf. Im Weiteren sei - angesichts der behaupteten Suche der Armee nach dem Beschwerdeführer - nicht nachvollziehbar, wie dieser offenbar ohne Schwierigkeiten am 4. Februar 2008 von Jaffna nach Colombo habe fliegen können, ohne dabei entdeckt und festgenommen zu werden, zumal damals der gesamte Flugverkehr zwischen der Halbinsel Jaffna und Colombo von der srilankischen Armee kontrolliert und Passagierlisten vorgängig den zuständigen Stellen unterbreitet worden seien. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, er habe auf seiner Reise von Sri Lanka in die Schweiz den eingereichten Haftbefehl mit sich geführt. Eine tatsächlich auf Kaution freigelassene und einer Unterschriftspflicht unterliegende Person hätte jedoch ein solches Dokument kaum bei der Flucht aus Sri Lanka mitgenommen und sich so unnötig gefährdet. Auch die behauptete Passbeschaffung in Colombo lasse sich nicht mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers vereinbaren, zumal eine tatsächlich in einem hängi- D-1557/2010 gen Strafverfahren involvierte, auf Kaution freigelassene und einer Meldepflicht unterstehende Person mit Sicherheit keinen Pass erhalten hätte. Eine solche Person hätte zudem nicht versucht, einen Pass zu beschaffen. Ausserdem seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Datums der angeblich erfolgten Passabnahme widersprüchlich. Diese Umstände würden mit Nachdruck aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der srilankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte. Auch die von ihm eingereichten Dokumente vermöchten seine Kernvorbringen nicht glaubhaft zu machen, zumal sie Ungereimtheiten aufweisen würden. So handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein original Blankoformular, welches anschliessend handschriftlich ausgefüllt worden sei. Originalhaftbefehle würden jedoch von den srilankischen Strafverfolgungsbehörden nicht ausgehändigt. Jedoch sei dem BFM bekannt, dass solche Blankoformulare in Sri Lanka gegen Bezahlung erworben werden könnten. Ferner weise der Haftbefehl auch inhaltliche Ungereimtheiten auf. So sei beispielsweise die Rubrik "Verhaftungsgrund, zur Last gelegter Straftatbestand" nicht ausgefüllt, und die aufgeführte Wohnadresse stimme nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung überein. Beim Polizeirapport und dem Schreiben des Gerichts handle es sich offenbar um "verwaltungsinterne Dokumente". Daher sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt in deren Besitz habe gelangen können. Beim Ablauf eines srilankischen Strafverfahrens sei festgelegt, zu welchem Zeitpunkt eine festgenommene oder angeklagte Person Einsicht in welche Verfahrensakten habe. Der Polizeirapport und das Schreiben des Gerichts würden indessen nicht darunter fallen. Demgegenüber müsste der Beschwerdeführer andere offizielle Beweismittel beibringen können, über die er aber offenbar nicht verfüge. Daher handle es sich beim im Haftbefehl genannten Verfahren wohl kaum um ein tatsächlich gegen den Beschwerdeführer hängiges. Hinsichtlich des Schreibens von H._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, sein Onkel habe am 30. Juli 2008 Briefe von seinem Anwalt geholt. Das eingereichte Anwaltsschreiben sei jedoch erst am 5. August 2008 ausgestellt worden. Bezüglich der beiden Zeitungsartikel sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt werde, weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D-1557/2010 F. Mit Beschwerde vom 12. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrecht licher Hinsicht liess er zudem beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er wägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______ vom 8. März 2010 bei. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 14. April 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be- D-1557/2010 treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet, womit der in der Beschwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht zu gewähren, gegenstandslos geworden ist. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in D-1557/2010 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vorstehend). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er von der Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden bei der Kurzbefragung nichts gewusst und deshalb befürchtet habe, seine Aussagen würden an die heimatlichen Behörden weitergegeben, ist nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung angeführten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu machen, zumal dieser zu Beginn der Befragung auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen wurde. Zudem ist festzuhalten, dass seine Befürchtung beziehungsweise sein diesbezügliches Aussageverhalten gegenüber den Asylbehörden nicht mit seinem "Schutzersuchen" zu vereinbaren sind. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift vermögen die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Insbesondere vermag sein Einwand, er habe die Beweismittel von seinem Onkel erhalten, nichts am Umstand zu ändern, dass Originalhaftbefehle von den srilankischen Strafverfolgungsbehörden nicht herausgegeben werden. Zudem ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers weitere erhebliche Ungereimtheiten enthalten, auf die vorliegend jedoch nicht einzugehen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. N._______ vom 8. März 2010 nicht geeignet ist, die Asylvorbringen zu stützen, zumal es nicht D-1557/2010 die Ursachen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu belegen vermag. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den srilankischen Behörden etwas zu befürchten hätte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-1557/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-1557/2010 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 7.3.3 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. Eigenen Angaben zufolge lebt ein Onkel des Beschwerdeführers in Colombo, bei dem er sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka aufgehalten haben will. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo vorerst dort unterkommen kann. Zudem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als Zimmermann und spricht neben Tamilisch etwas Englisch und Singhalesisch, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Colombo sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren. Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unter stützung seiner Verwandten zählen können, die im Norden von Sri Lanka leben. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der junge Beschwerdeführer nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu erachten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - aufgrund der dänischen Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau - auch möglich und zuzumuten ist, sich nach Dänemark zu begeben und sich dort im Rahmen eines Gesuches um Familiennachzug um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-1557/2010 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1557/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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