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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2007 D-1557/2007

9 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,890 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1557/2007 {T 0/2} Urteil vom 9. März 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch und Gerichtsschreiberin Leisinger X._______, geboren_______, Sri Lanka, zurzeit_______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, am 21. Januar 2007 im Flughafen Zürich-Kloten bei dem Versuch, mit einem auf den Namen Y._______ lautenden kanadischen Reisepass nach Toronto/Kanada auszureisen, festgenommen wurde, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 wegen Wiederhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilte, dass das Migrationsamt Zürich am 23. Januar 2007 die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers und gleichzeitig dessen Ausschaffungshaft anordnete, dass das Bezirksgericht Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 21. April 2007 mit Verfügung vom 23. Januar 2007 bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 schriftlich ein Asylgesuch stellte, und zur Begründung des Gesuches anlässlich der im Flughafengefängnis Zürich-Kloten durchgeführten Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 12. Februar 2007 im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatstaat wegen Unterstützungsleistungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während des Zeitraums 1995-1998 im Februar 1998 verhaftet und für zwei Tage inhaftiert worden zu sein, dass seine Familie ebenfalls die LTTE unterstützt habe und er nach der Festnahme einer seiner Brüder eine eigene weitere Festnahme befürchtet habe, weshalb er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dass er sich im Dezember 1998 zunächst nach Colombo begeben habe, wohin er mit einem falschen Passagierschein gelangt sei und wo er sich in der Folge mit einem ebenfalls gefälschten Anmeldeformular aufgehalten habe, dass er sich im April 1999 nach Indien begeben habe, ihm jedoch die von dort geplante Weiterreise nach Frankreich nicht gelungen sei, weshalb er nach Colombo zurückgekehrt sei und sich dort bis November 2001 aufgehalten habe, dass er schliesslich über Thailand - wo er sich 20 Monate aufgehalten habe - und Italien im November 2003 nach Frankreich gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass seine im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002 wieder in ihre Dörfer, die sie im Jahr 1994 verlassen hätten, zurückgekehrt seien, dass aber aufgrund der Veränderung der politischen Lage seit Mai 2006 in den nördlichen Regionen wieder vermehrt Kontrollen durch Armeeangehörige durchgeführt würden, dass sich ein Bruder, der ebenfalls die LTTE unterstützt habe, deshalb versteckt halte und das Land ebenfalls verlassen wolle, dies jedoch aufgrund der strengen Kontrollen zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sei, dass ihm seine Familie mitgeteilt habe, die Armee habe ihn im Mai 2006 gesucht und ihm nahegelegt, er solle nicht in den Heimatstaat zurückkehren, dass sich seine Familie nunmehr auch versteckt halte, da sie nach neuen schweren Kämpfen im August 2006 verdächtigt werde, in diese Kämpfe verwickelt zu sein,

3 dass der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Europa angab, nach seiner Ankunft in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, wo einer seiner Brüder seit 2002 als anerkannter Flüchtling in Paris lebe, dass besagter Bruder bei der Begründung seines Asylsgesuches in Frankreich jedoch teilweise gelogen habe, weshalb auch sein - des Beschwerdeführers - Asylantrag in Frankreich zum Teil auf Lügen basiert habe, dass er deshalb nach endgültiger Ablehnung seines Asylgesuches in Frankreich in Europa kein weiteres Asylgesuch habe stellen wollen sondern sein Ziel Kanada gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2007 � eröffnet am 26. Februar 2007 � gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug einen Tag nach Rechtskraft der Verfügung anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller habe nach eigenen Angaben nicht beabsichtigt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen sondern ein solches erst gestellt, nachdem die Ausschaffungshaft angeordnet worden sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch die Vermutung nicht habe wiederlegen können, wonach sein Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Festnahme stünde, und ihm eine frühere Einreichung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen sei, dass sich aus den Angaben anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2007 auch keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen, da die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen sei, seine Schilderungen vage und allgemein ausgefallen seien und sich vorwiegend auf Vermutungen und die Aussage von Drittpersonen stützen würden, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass beim BFM am 23. Februar 2006 - eingegangen am 26. Februar 2006 - ein Zeitungsausschnitt aus dem Jahre 2006 zur Situation in Sri Lanka, ein Internetausdruck vom November 2006, ebenfalls Bezug nehmend auf die Lage in Sri Lanka, sowie ein den Vater des Beschwerdeführers betreffendes ärztliches Zeugnis vom 15. Juni 2006 und ein vom Vater des Beschwerdeführer vom 18. Februar 2007 datierendes Schreiben zum aktuellen Aufenthalt der Familie zu den Akten gereicht wurden, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 28. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass mit der Beschwerdeschrift und mit zusätzlicher Eingabe vom 2. März 2007 verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, namentlich eine "familiy notification" des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers vom 7. Januar 1999 (im Original) und Zeitungsausgaben zweier heimatlicher Journale vom Mai 2006, dass die vollständigen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2007 eintrafen,

4 dass die vom Beschwerdeführer verfasste beziehungsweise unterschriebene Beschwerdeschrift mit Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 6. März 2007 "im Auftrag des Klienten" ein weiteres Mal beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, ohne dass eine entsprechende Bevollmächtigung angezeigt wurde, und mit dieser Beschwerdeschrift die bereits genannten Beweismittel in Kopie eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung hat und daher zur Beschwerde berechtigt ist, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 51 und 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar ausdrücklich das Rechtsbegehren stellt, es seien die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, dass er hingegen, wie den weiteren Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug an sich anfechten will, weshalb von einem Schreibfehler in der vorliegenden Laienbeschwerde auszugehen ist und sich eine Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG erübrigt, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers somit gegen den vom BFM angeordenten Vollzug der Wegweisung richtet, dass daher lediglich die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung, wonach auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, in Rechtskraft erwachsen ist und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die materiell zu prüfende Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet, die vorliegende Beschwerde � wie nachfolgend aufgezeigt � offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das

5 Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM hierzu im Wesentlichen ausführte, der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung der aktuell verschlechterten Lage als zulässig, zumutbar und möglich, dass die im Norden und Osten Sri Lankas aufgeflammten schweren Gefechte zwischen Kämpfern der LTTE und den Regierungstruppen zu erneuten Fluchtbewegungen und einer Vielzahl von Opfern auch unter der Zivilbevölkerung geführt hätten, das vor dem Hintergrund dieser Entwicklung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die genannten Gebiete stark erschwert sei, dass sich auch im Süden und Westen des Landes die humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten militärischen Eskalationen und der Polarisierung der Politik verschärft habe, dass von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet jedoch nicht gesprochen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit somit in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo - ansiedeln könne, dass gewisse Anfangsschwierigkeiten nicht in Abrede zu stellen seien, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzgefährdende Notlage gerate, da es dem jungen und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Beschwerdeführer, der während acht Jahren die Schule besucht habe, zugemutet werden könne, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zahlreiche Familienangehörige habe, deren Aufenthaltsort er ermitteln könne, um diese gegebenenfalls um Unterstützung zu bitten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, es sei ihm - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht - nicht möglich, sich im Grossraum Colombo anzusiedeln, dass die Vorinstanz die prekäre Sicherheitslage in Sri Lanka und insbesondere auch im Grossraum Colombo in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, dass sich aus der in der Beschwerde zitierten Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2006 entnehmen liesse, dass auch in Colombo politische Morde nicht aussergewöhnlich seien, dass sich gemäss dem ebenfalls in der Beschwerde zitierten Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14. Dezember 2006 das Leben in Colombo für ethnische Tamilen, welche aus dem Norden geflüchtet seien, sehr schwierig darstelle, dass man in Colombo jederzeit ohne Verdachtsmomente festgenommen werden könne und auch Menschenrechtsorganisationen die Zunahme von willkürlichen Festnahmen bestätigen würden, dass weder das Recht auf Niederlassungsfreiheit, noch die Schulausbildung oder die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen einen Schutz im Heimatstaat bieten könnten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände und seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichs hingegen

6 nicht geeignet sind, zu einer anderen als von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung zu führen, dass sich im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens - wie von der Vorinstanz festgestellt und unangefochten in Rechtskraft erwachsen - keine Hinweise auf Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG beziehungsweise Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) als rechtmässig erweist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch aus der Rechtsmitteleingabe Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung oder andere Menschenrechtsverletzung droht, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine derartige konkrete Gefahr im Sinne eines "real risks" nachweisen müsste, welche mit den Vorbringen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsausschnitten und Internetausdrucken zur aktuell herrschenden politischen und sozialen Lage in Sri Lanka nicht dargetan ist, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, seine Person betreffenden Befürchtungen, in Colombo willkürlich verhaftet zu werden, keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" zu begründen vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher auch unter diesem Aspekt als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist, wobei sich die Ausführungen der Vorinstanz, auf welche vorab zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, bestätigen lassen, dass nach der immer noch Gültigkeit entfaltenden Praxis der ARK eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile als unzumutbar (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123; EMARK 1999 Nr. 24 S. 157), hingegen eine Rückkehr in die südlicheren Provinzen generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 1998 Nr. 23 S. 196 ff.; 1999 Nr. 24 S. 157; 2001 Nr. 16 S. 123), dass diese Beurteilung auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der aktuellen innenpolitischen Lage Gültigkeit entfaltet, da der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Norden und Nordosten Sri Lankas weiterhin dadurch Rechnung getragen wird, dass ein Vollzug der Wegweisung in diese Region als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff.), dass dem aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sicherheitslage und auch den Folgen der Naturkatastrophe vom 26. Dezember 2004 grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas - insbesondere dem Grossraum Colombo - offen steht, da der Grossraum Colombo von der durch ein Seebeben ausgelösten Flutkatastrophe, welche vor allem an der Ost- und Südküste zu erheblichen Verwüstungen geführt hat, nur geringfügig betroffen war, und auch aktuell nicht Konfliktherd der vor allem im Norden und Nordwesten zwischen der LTTE und der srilankischen Armee aufgeflackerten Kampfhandlungen ist,

7 dass dem Verweis auf eine Aufenthaltsalternative in Colombo auch - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich alleinstehend ist und mithin nach seiner Rückkehr lediglich den Unterhalt für sich selbst zu sichern hat, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten � insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Ausreise für längere Zeit in Colombo aufgehalten und dort für seinen Unterhalt gesorgt hat, dass der Aufenthalt der übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Norden Sri Lankas durch das eingereichte Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, datierend vom 18. Februar 2007, untermauert werden soll, überdies aber auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die im Norden Sri Lankas lebenden Familienangehörigen angesichts der aktuellen Lage den Beschwerdeführer in der Tat kaum bei der Reintegration im Heimatstaat werden unterstützen können, dass jedoch davon auszugehen ist, dass der in Frankreich mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht lebende Bruder des Beschwerdeführers, der diesen bereits während seines Aufenthaltes in Frankreich sowie in seinen Ausreisebemühungen nach Kanada unterstützt hat, vor allem in der Anfangsphase finanziell Hilfe leisten und ihm so die Reintegration erleichtern wird, dass dem Beschwerdeführer sodann auch seine soziale Reintegration gelingen dürfte, da die Angehörigen der tamilischen Ethnie im Grossraum Colombo einen Bevölkerungsanteil von mindestens 30 Prozent ausmachen, und die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend auf die sozialen Strukturen innerhab der tamilischen Gemeinschaft und deren Solidarität untereinander verwiesen hat, dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hat, für die Anfangsphase nach seiner Rückkehr die sich aus der Rückführungsvereinbarung zwischen Sri Lanka und der Schweiz ergebenden Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, weshalb sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter individuellen Gesichtspunkten ebenfalls als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist, die Vorinstanz den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass der Kostenvorschusspflicht obsolet wird, dass dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer

8 Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Vollzugsbehörde (vorab per Telefax; Beilage: _______ im Original eingereichte Zeitungsausschnitte; Einzahlungsschein) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N _______ (vorab per Telefax) - _______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger

D-1557/2007 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2007 D-1557/2007 — Swissrulings