Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1554/2023
Urteil v o m 2 4 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2023 / N (…).
D-1554/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am 21. Februar 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass vom SEM am 23. Februar 2023 aufgrund eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits in Bulgarien (am 26. Januar 2023) sowie in Österreich (am 12. Februar 2023) Asylanträge gestellt hatte, dass am 1. März 2023 das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen bestätigte, dass er in Bulgarien und Österreich Asylgesuche eingereicht habe, dass er dazu ausführte, er habe seine Heimat am 7. Dezember 2022 verlassen, indem er in die Türkei gereist sei, von wo er dann über Bulgarien, Serbien und Österreich weitergereist sei, dass er sich im Anschluss daran gegen eine mögliche Wegweisung nach Bulgarien in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, zumal er dort schlecht behandelt und gezwungen worden sei, Unterlagen auszufüllen und zu unterschreiben, ansonsten man ihn zu einer Freiheitsstrafe von bis zu anderthalb Jahren verurteilt hätte, dass zudem nicht in Ordnung gewesen sei, wie dort mit den Flüchtlingen umgegangen worden sei, da sie 40 bis 45 Personen gewesen seien, welche in einem Zimmer untergebracht worden seien, und sie in ihrem Essen Mäusekot gefunden hätten, dass der Beschwerdeführer abschliessend auf Nachfrage hin erklärte, er habe gesundheitlich keine Probleme, dass das SEM am 1. März 2023 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die zuständige Dublin-Behörde von Bulgarien sandte,
D-1554/2023 dass sich Bulgarien am 13. März 2023 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss dieser Bestimmung bereit erklärte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2023 – eröffnet am 16. März 2023 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, welches der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Verzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid mit Eingabe vom 20. März 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er zur Begründung der Beschwerde vorbringt, er sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden, da er in Bulgarien sehr schlecht und unmenschlich behandelt worden sei, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 21. März 2023 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
D-1554/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 in Bulgarien seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), er innert einem Monat von dort kommend in die Schweiz eingereist ist (mit Reiseweg über Serbien und Österreich), so dass die Zuständigkeit Bulgariens auch mit der zwischenzeitlichen Ausreise aus dem Schengen-Raum (Reise über Serbien) nicht erloschen ist (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), und Bulgarien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO anerkannt hat,
D-1554/2023 dass zwar das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien gewisse Mängel aufweisen, es jedoch praxisgemäss keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (vgl. dazu BVGer-Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020), dass das SEM vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit nach der Dublin-III- VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar implizit ein Eintreten auf sein Asylgesuch aus humanitären Gründen (in Anwendung des sogenannten Selbsteintrittsrechts) gemäss der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) fordert, dass vorliegend jedoch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien sprechen würden, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Bulgarien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, grundsätzlich anerkenne und schütze Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass zwar die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es dafür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und das vorgenannte BVGer-Referenzurteil F-7195/2018).
D-1554/2023 dass der Beschwerdeführer alleine mit dem Vorbringen über die angeblich schlechte und unmenschliche Behandlung, welche er in Bulgarien erfahren habe, nichts von Substanz eingebracht hat, was geeignet wäre, die genannte Vermutung umzustossen, dass daher davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein junger und gesunder Mann – werde nach seiner Rückkehr nach Bulgarien durchaus in der Lage sein, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wobei diese Kosten praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-1554/2023 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1554/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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