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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2022 D-1554/2019

29 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,071 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1554/2019

Urteil v o m 2 9 . Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N (…).

D-1554/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – beantragte am 21. September 2016 auf der Schweizer Botschaft in Colombo mit Verweis auf eine akute Gefährdungssituation ein humanitäres Visum für sich und ihre Kinder. Die Schweizerische Botschaft verweigerte das Visum am 18. Oktober 2016, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch vom SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2017 gutgeheissen und die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 29. Juli 2017 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern B._______ und C._______ in die Schweiz ein. B. Am 8. August 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder um Asyl. Die summarische Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte am 16. August 2017 und die Anhörung am 16. März 2018. Die Anhörung ihres Sohnes B._______ (nachfolgend A.G.) fand am 25. Februar 2019 statt. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Sri Lanka, sei tamilischer Ethnie und Mutter von zwei Kindern. Nach ihrem A-Level-Schulabschluss in D._______ habe sie während ungefähr (…) Jahren im Bereich der (…) bei einer den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahen Organisation gearbeitet. Ihr Mann, der bei den LTTE eine höhere Position innegehabt habe, sei am (…) gestorben. Gegen Kriegsende habe sie gemeinsam mit den beiden Kindern in einem Flüchtlingslager gelebt, welches sie im Oktober 2009 verlassen hätten. Anschliessend hätten sie in D._______ gelebt und im Jahr 2010 habe sie angefangen, für eine (…) zu arbeiten. Von 2013 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 habe sie in der lokalen Verwaltung im Bereich der (…) gearbeitet. Ab dem 13. Februar 2016 hätten sie wiederholt Militärangehörige zu Hause besucht und ihr Unterstützung angeboten. Sie habe sich jeweils bedankt, Hilfe jedoch nicht in Anspruch genommen. Am (…) sei sie anlässlich eines solchen Besuches abgeholt und zum Militärlager in D._______ gebracht worden. Dort hätten sie höherrangige Armeeangehörige befragt, als LTTE Mitglied beschuldigt und schliesslich sei sie von mehreren Personen vergewaltigt worden. In den darauffolgenden Wochen sei es – teils in der Anwesenheit ihrer Mutter und der beiden Kinder – wiederholt zu Besuchen und sexuellen Belästigungen von Soldaten gekommen. Ende (…) habe sie sich aufgrund einer (…) einer (…) unterziehen

D-1554/2019 müssen. Im (…) sei sie von Angehörigen des Criminal lnvestigation Departments (CID) an ihrem (…) befragt worden, unter anderem sei ihr erneut vorgeworfen worden, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Auch sei sie nach dem Verbleib von Waffen, der Kamera und dem Laptop des Ehemannes gefragt worden. Zwischen (…) und (…) sei es zu weiteren Befragungen gekommen. Am (…) sei sie vom Terrorist lnvestigation Departrrient (TID) nach·E._______ vorgeladen worden, was sie verängstigt habe. In den Medien seien mehrere Artikel veröffentlicht worden, welche über ihre Situation berichtet hätten. Am (…) sei sie vom TID verhört worden. Daraufhin habe sie diesbezüglich eine Beschwerde bei der (…) deponiert. Zudem habe sie wegen den Besuchen von Sicherheitsleuten auf der Schweizer Botschaft vorgesprochen und den Willen zur Ausreise kundgetan. Auch hätte ihr K., welcher mit dem CID zusammenarbeite und ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, mitgeteilt, dass der CID vorhabe, ihr Probleme zu bereiten. Anschliessend habe sie sich an verschiedenen Orten bei Verwandten versteckt. Als K. ihr zudem mitgeteilt habe, der CID kenne ihren Aufenthaltsort, sei sie gemeinsam mit ihren Kindern nach D._______ zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Dort seien Sie dann regelmässig von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht worden. Im (…) seien erneut sri-lankische Armeeangehörige bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten sich mit dem Vorwand Zugang zu ihrem Haus verschafft, nach Waffen des verstorbenen Ehemannes zu suchen. Sie sei dabei erneut sexuell belästigt beziehungsweise vergewaltigt worden. Nachdem Sie ein humanitäres Visum für die Schweiz erhalten habe, sei sie gemeinsam mit ihren Kindern von Sri Lanka in die Schweiz geflogen. Ihre Verwandten in Sri Lanka seien nach ihrer Ausreise aufgesucht und in Bezug auf sie befragt worden. A.G., der Sohn der Beschwerdeführerin, gab im Weiteren an, sri-lankische Armeeangehörige hätten ihm mehrmals auf dem Schulweg abgepasst und ihn bedroht. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 – eröffnet am 28. Februar 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte

D-1554/2019 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung wurden gutgeheissen und antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 26. April 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertretung um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung einer neuen Vertreterin. Sollte die Sache jedoch spruchreif sein, sei dieses Gesuch als gegenstandlos zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1554/2019 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1554/2019 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen der geltend gemachten Vergewaltigungen seitens der sri-lankischen Armeeangehörigen seien einerseits unsubstanziiert ausgefallen und würden andererseits wesentliche Widersprüche aufweisen. Ihre Aussagen würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn sie ein solches Ereignis erlebt hätte. Auch wenn ihre Ausführungen zu den zwei Vorfällen eine gewisse Länge sowie einzelne Details aufweisen würden, seien ihre Schilderungen zum Ablauf des Geschehens sowie zur Interaktion der Beteiligten trotz mehrfachem Nachfragen gleichbleibend schemaartig und oberflächlich geblieben. Zudem seien die von ihr erwähnten Einzelheiten (z.B. Daten, Wochentag, Uhrzeiten, Bewusstlosigkeit) stereotyp ausgefallen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Person diese Angaben auch ohne Erlebnisbezug machen könne. Bezüglich der festgestellten Widersprüche habe sie beispielsweise beim ersten Vorfall eine unterschiedliche Anzahl von Tätern genannt. So habe sie bei der BzP angegeben, sie sei von (…) Personen vergewaltigt worden, dagegen habe sie bei der Anhörung vorgebracht, es seien nur (…) Personen gewesen. Für den zahlenmässigen Unterschied habe sie keinen plausiblen Grund nennen können. Sie habe lediglich auf ihrer anlässlich der Anhörung gemachten Aussage, wonach es (…) Täter gewesen seien, beharrt. Sodann stellte die Vorinstanz weitere Unstimmigkeiten beziehungsweise Unregelmässigkeiten in ihren Aussagen fest, so habe sie unter anderem den Ablauf vor und nach dem eigentlichen sexuellen Akt verschieden geschildert. Es werde nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka eine Befragungs- bzw. Verhörsituation miterlebt habe und daher auch gewisse Kenntnisse aufweise. Aufgrund ihrer unsubstantiierten und teils widersprüchlichen Aussagen gelinge es ihr jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass sie die vorgebrachten Vorfälle in dem von ihr geschilderten Kontext erlebt habe oder dabei sexuell belästigt worden sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen sei, die von ihr geschilderten Vorfälle in der Form, wie Sie es im Rahmen ihres Asylgesuches geltend gemacht habe, glaubhaft zu machen, da ihre Ausführungen unsubstantiiert sowie teilweise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen seien. Die Ausführungen ihres Sohnes über die Besuche des sri-lankischen Armeeangehörigen könnten an dieser

D-1554/2019 Beurteilung nichts ändern, da diese trotz mehrfachem Nachfragen gehaltlos und oberflächlich ausgefallen seien. Zudem seien die von ihm vorgebrachten Bedrohungen auf dem Schulweg durch das Militär nicht genügend intensiv, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Die eingereichten Beweismittel seien insgesamt nicht geeignet, eine gezielte, persönliche Verfolgung zu belegen. Sodann sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Festzuhalten sei, dass sie gemäss eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Ihre berufliche Tätigkeit bei einer LTTE-nahen Organisation während des Kriegs habe nicht zu glaubhaft gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte geführt. Vielmehr sei festzustellen, dass sie gemäss eigenen Angaben bis Mitte 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, insofern habe sie damit nach Kriegsende noch mehr als acht Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Weiter sei sie kurz nach Kriegsende wieder einer regulären Arbeitstätigkeit nachgegangen, zunächst bei einer (…) und anschliessend als (…) für die (…). Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren würden folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es vielen traumatisierten Personen schwerfalle, substantiierte Angaben zu ihren zentralen Erlebnissen zu machen. Traumatische Erlebnisse, wie etwa eine Vergewaltigung, könnten einen erheblichen Einfluss auf die Wahrnehmung und das Gedächtnis haben. Darüber hinaus sei bei der Würdigung der Aussagen, die sich auf sexuelle Übergriffe beziehen, der besondere soziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises zu berücksichtigen. Opfer von Vergewaltigungen würden in Sri Lanka prinzipiell diskriminiert und stigmatisiert. Es herrsche die Vorstellung, dass durch die Tat sowohl das Opfer als auch seine späteren Nachkommen „verunreinigt" würden, weshalb der soziale Status der gesamten Familie beeinträchtigt werde. Ausserdem sei nach traditioneller tamilisch-

D-1554/2019 hinduistischer Vorstellung ein sexueller Übergriff nur dort möglich, wo eine Frau ihre Ausstrahlung «sakti» nicht beherrschen könne, weshalb Frauen nicht als Opfer anerkannt, sondern als Initiantinnen des Übergriffs angesehen würden. Hinzu komme, dass Sexualität in Sri Lanka ein generelles Tabu sei. All dies erschwere es tamilischen Opfern eines sexuellen Übergriffs massiv, über die Geschehnisse zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe sowohl während der Vergewaltigung im (…) und der möglichen Vergewaltigung im (…) ein Blackout gehabt. Es handle sich dabei um einen natürlichen Schutzmechanismus. Es verstehe sich deshalb von selbst, dass sie zu den Vergewaltigungen selbst keine substantiierten Angaben machen könne. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei es der Beschwerdeführerin allerdings gelungen, das Vor- und Nachher konkret und nachvollziehbar darzulegen. Die Einwände der Vorinstanz, wonach die regelmässigen Besuche und Befragungen durch die Armee und das CID sowie die Vorladung durch das TID nicht plausibel dargelegt worden seien, vermöchten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Es erscheine logisch, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen könne, weshalb die Besuche und Befragungen gerade zu diesem Zeitpunkt angefangen hätten. Auch könne sie nicht erahnen, welche Ziele die Sicherheitsleute damit verfolgten und ob ein Zusammenhang zwischen den Besuchen der Armee und des CID respektive der Vorladung und Befragung durch das TID bestanden habe. Die Beschwerdeführerin könne nur wiedergeben, was ihr tatsächlich wiederfahren sei. Wie bereits dargelegt, sei sie vom CID und TID zum Verbleib von (…) befragt worden. Zudem sei ihr regelmässig vorgeworfen worden, selbst ein Mitglied der LTTE zu sein und deren Wiedererstarken zu unterstützen. Ob es sich dabei um einen Vorwand gehandelt habe oder ob sie tatsächlich aufgrund der Vergangenheit ihres Mannes ins Visier geraten sei, wisse sie schlichtweg nicht. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Argumentation die tatsächliche Lage Sri Lankas komplett ausser Acht. Es würden zahlreiche Berichte darüber existieren, wie alleinstehende Frauen, insbesondere im Vanni-Gebiet, aus welchem auch die Beschwerdeführerin stamme, systematisch durch srilankische Sicherheitskräfte diskriminiert und sexuell ausgebeutet würden. Tamilische Frauen würden regelmässig durch den Geheimdienst überwacht und sexuelle Belästigungen durch Militärangehörige seien eine tägliche Realität. Die Beschwerdeführerin als alleinstehende Witwe eines hochrangigen LTTE-Mitglieds sei regelmässig von Militärangehörigen aufgesucht worden, welche ihr zunächst ihre «Hilfe» angeboten hätten. Es sei zu vermuten, dass sie sich als Gegenleistung sexuelle Gefälligkeiten erhofften. Die Beschwerdeführerin sei

D-1554/2019 nicht darauf eingegangen, sei schliesslich im Armee-Camp vergewaltigt worden und habe in der Folge weitere sexuelle Übergriffe über sich ergehen lassen müssen. Vermutlich hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin seit der Vergewaltigung im (…) als leichtes Opfer betrachtet. Später sei sie auch durch das CID an ihrem Arbeitsplatz besucht und überwacht worden. Die geltend gemachte Verfolgung stehe folglich mit der in Sri Lanka herrschenden Situation im Einklang. Zudem habe sie diese auch plausibel und nachvollziehbar schildern können, weshalb vorliegend sowohl die innere wie auch die äussere Kohärenz gegeben sei und die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit erfüllt seien. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen glaubhaft machen konnte. 5.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

D-1554/2019 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei in führender Position als (…) für die LTTE aktiv gewesen und dabei am (…) umgekommen. Auch sie selbst sei, allerdings im zivilen Bereich, während des Krieges für eine Organisation der LTTE tätig gewesen. 5.3.2 Die LTTE-Vergangenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM nicht explizit in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung dazu, zumal ihre diesbezüglichen Angaben übereinstimmend und plausibel ausfielen sowie im Einklang mit den Angaben ihres Sohnes A.G. stehen. Die Beschwerdeführerin vermochte verschiedene Detailangaben zur LTTE-Zugehörigkeit ihres Mannes zu machen und gleichzeitig ihrer kritischen Haltung dazu Ausdruck zu verleihen. So habe sie «keine grosse Freude daran» gehabt, dass ihr Mann Teil dieser Bewegung gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie ihren Mann kaum darauf angesprochen, weshalb sie auch nicht genau wisse, wie viele Untergebene er gehabt habe (vgl. A20/33 F27-39). Die Ausführungen zum Status ihres Mannes in der LTTE-Hierarchie sind zwar eher knapp ausgefallen, erscheinen indes in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während über achtzehn Jahren aktives Mitglied der LTTE gewesen ist und am (…) in seiner Funktion als (…) im Krieg ums Leben kam. 5.3.3 Sodann wird weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka eine Befragungs- beziehungsweise Verhörsituation miterlebt hat. Ebensowenig wird bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem A-Level-Schulabschluss während ungefähr (…) Jahren bei einer LTTE-nahen Organisation im Bereich der (…) gearbeitet hat und nach dem Tod ihres Ehemannes von Ende (…) bis (…) gemeinsam mit ihren Kindern in einem Flüchtlingslager gelebt hat, bevor sie wieder nach D._______ zurückgekehrt ist. 5.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin Übergriffe durch Militärangehörige ab Februar 2016 bis zu ihrer Ausreise geltend. Unter anderem sei sie am (…) in ein Militärlager in D._______ gebracht worden, wo sie von Militärangehörigen im Rahmen einer Befragung der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und vergewaltigt worden sei. Im Anschluss an diesen Vorfall sei sie wiederholt am Arbeitsplatz oder zu Hause aufgesucht worden und es sei zum Teil erneut zu sexuellen Übergriffen gekommen. Schliesslich sei

D-1554/2019 sie auch vom TID in E._______ vorgeladen und zu ihrer Verbindung zur LTTE befragt worden. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Ereignissen in dem Jahr vor ihrer Ausreise mit einer Vielzahl von Realkennzeichen, direkter Rede und Nebensächlichkeiten versehen sind. Obwohl der Sachverhalt eine gewisse Komplexität aufweist, sind die Schilderungen im Wesentlichen konsistent und mit der nötigen Präzision versehen. Es ist auch kein Bruch im Erzählstil zwischen den bisher als glaubhaft erachteten Vorbringen und den Übergriffen durch die Militärbehörden zu erkennen. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann illustrativ dargelegt, wie sich die Armeeangehörigen zunächst freundlich und hilfsbereit ihr gegenüber gezeigt und erklärt hätten, dass sie insbesondere alleinerziehenden Frauen oder anderweitig hilfsbedürftigen Familien Hilfe anbieten möchten und sie sich nicht vor ihnen zu fürchten habe. Ebenso stringent führte sie aus, dass sie am (…) ins Militärcamp beordert worden sei, wo man sie der LTTE- Mitgliedschaft bezichtigt, beziehungsweise ihr vorgeworfen worden sei, sie sei für die (…) tätig gewesen. Diesen Vorwurf habe sie klar zurückgewiesen und erklärt, dass nicht sie, sondern ihr verstorbener Mann bei der LTTE gewesen sei. Nachvollziehbar vermochte die Beschwerdeführerin denn auch darzulegen, wie die Befragung umschlug und eine sexuelle Bedrohungssituation entstand. Ein Offizier habe ihr gedroht und von ihr verlangt, mit allen anwesenden Militärangehörigen zu schlafen, ansonsten sie nicht wieder lebend von dort wegkomme. Daraufhin sei sie von zwei Militärangehörigen gepackt worden, diese hätten ihr die Kleider ausgezogen und die Unterwäsche in den Mund gesteckt, damit sie nicht schreie (A20/33 S. 9 f.; A10/15 S. 8 f.). Der Beurteilung der Vorinstanz, die entsprechenden Ausführungen seien zu wenig detailliert oder stereotyp und deshalb nicht glaubhaft, kann das Gericht nicht folgen. Vielmehr ergeben sich gerade aus den Schilderungen betreffend die Umstände kurz vor der ersten Vergewaltigung eine Menge Details und die Situation konnte nachvollziehbar beschrieben werden. Das SEM hat es insbesondere unterlassen, die beiden Ereignisse differenziert zu betrachten. Bezüglich angeblich zu erwartender Details zur Vergewaltigung an sich kann im Übrigen auf den Beschwerdeeinwand verwiesen werden, wonach mehr Details von einem Opfer in der gegebenen Situation kaum erwartet werden können. In ihren Aussagen sind denn auch zahlreiche Anzeichen von (…) zu erkennen und gleichzeitig

D-1554/2019 zeigte sich die Beschwerdeführerin während ihren Schilderungen (…). Dieses unbewusste Verhalten zeigt, dass es für die Beschwerdeführerin offensichtlich schwierig ist, über die sexuellen Übergriffe zu berichten. 5.5.3 Die vom SEM erwogenen Widersprüche konnten im Rahmen der Beschwerde nachvollziehbar ausgeräumt werden, beziehungsweise erweisen sich nicht als derart gewichtig, als dass sie zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt zu führen vermöchten. So ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass das Interesse der Militärangehörigen sehr wohl mit den Gegebenheiten vor Ort in Einklang zu bringen ist. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Witwe eines LTTE-Kaders in den Fokus der Beamten geraten ist, sei es auch nur, um diese zu schikanieren und sexuell auszubeuten. Dass dies erst Jahre nach Kriegsende der Fall war, spricht dabei für sich allein noch nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Auch die Aussage, sie habe der Aufforderung ins Militärcamp zu kommen zunächst keine Folge leisten wollen, widerspricht den Erörterungen, sie habe zu diesem Zeitpunkt noch keine besondere Furcht gehegt nicht per se, kann doch die anfängliche Weigerung auch andere Gründe als Furcht gehabt haben. Sie erklärte denn auch, dass sie zunächst eine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder habe suchen müssen. Weiter vermag das Gericht in den Schilderungen zum Ablauf der ersten Vergewaltigungen keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen, beziehungsweise konnten diese in der Beschwerde ausgeräumt werden. Insgesamt ergibt sich gerade hier das Bild, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, verschiedene Nuancen in den Abläufen darzustellen, was als Realkennzeichen zu werten ist. Zu Recht wendet das SEM immerhin ein, dass sie anlässlich der BzP erklärt hatte, sie sei von vier Personen vergewaltigt worden, während es gemäss der Anhörung nur deren zwei gewesen seien. Den Aussagen anlässlich der BzP kann praxisgemäss jedoch nur dann Gewicht beigemessen werden, wenn der Widerspruch als wesentlich, klar und diametral zu qualifizieren ist. Zwar handelt es sich bei der Frage der Anzahl Täter wohl um ein wesentliches Kriterium. Der Widerspruch lässt sich jedoch auch mit einer unstimmigen Übersetzung erklären. So wurde in beiden Anhörungen übereinstimmend ausgesagt, dass während der Vergewaltigung mehrere Personen im Raum anwesend waren und auch an der BzP wurde zunächst protokolliert, sie sei von zwei Personen gepackt worden. Zur Zahl der Täter gab es an dieser Stelle denn auch keine Nachfragen. 5.5.4 Bezüglich der Vorladung durch das TID werden vom SEM schliesslich keine Unstimmigkeiten angebracht und solche sind auch durch das

D-1554/2019 Gericht nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin vermochte dazu auch Beweismittel einzureichen, einerseits die Vorladung selber (in Kopie) und ebenso eine Beschwerde bei der (…). Auch wenn es sich bei beiden Beweismitteln nicht um solche handelt, denen besondere Beweiskraft zukommt, vermögen sie doch die entsprechenden Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht zu stützen. 5.5.5 Mit der Vorinstanz ist immerhin darin einig zu gehen, dass bezüglich der Intensität der letzten Übergriffe im Juni 2017 gewisse Unklarheiten bestehen bleiben, hatte doch die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nur von sexuellen Übergriffen (an der Hand zerren, Kleider zerreissen, in die Brust beissen) gesprochen und anlässlich der Anhörung vorgebracht, es sei damals zu einer zweiten Vergewaltigung gekommen. Die Aussagen des Sohnes zu diesem Ereignis blieben sodann äusserst vage. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung war, seine Befragung erst zwei Jahre nach dem Ereignis stattfand und ohnehin fraglich ist, welche Details von einem Kind unter den gegebenen Umständen erwartet werden können. Ob es im Juni 2017 zu einer erneuten Vergewaltigung gekommen war oder es bei sexuellen Übergriffen blieb, kann an dieser Stelle aber ohnehin offenbleiben. 5.6 Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten verschiedenen Beweismittel handelt es sich zwar nicht um solche mit besonderem Beweiswert, weil es sich nicht um offizielle Dokumente im Original handelt. Sämtliche Dokumente stützen jedoch die Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich wie zeitlich und lassen sich ohne Weiteres in den vorgebrachten Sachverhalt einbetten. So insbesondere die Medienberichte, in denen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin konkret bestätigt werden, das Gesuch um Versetzung des Arbeitsplatzes, die medizinischen Unterlagen sowie die Unterlagen zum Hausverkauf. Insgesamt können die eingereichten Beweismittel als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit gewertet werden. 5.7 Das Gericht kommt nach einer Abwägung aller Umstände die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen sprechen angesichts der überwiegenden Realkennzeichen und eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten nicht derart gewichtig sind, dass sie zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen vermöchten. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen überzeugen damit die wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen, die zur Ausreise geführt haben. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr dargelegt im Jahr

D-1554/2019 vor ihrer Ausreise in den Fokus der srilankischen Behörden gelangte und sexuellen Übergriffen durch Militärangehörige ausgesetzt war. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Vorbringen als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen sind. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass sie als Witwe eines LTTE-Kaders und wegen des Verdachts der eigenen LTTE-Nähe vor ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen, namentlich regelmässigen Behelligungen und zumindest einer Vergewaltigung, ausgesetzt war. Der erforderliche Kausalzusammenhang war in diesem Zeitpunkt mithin gegeben, zumal die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise regelmässig aufgesucht wurde beziehungsweise begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen hatte. Sodann ist namentlich angesichts der eigenen Verfolgungsgeschichte und der LTTE-Verbindung ihres verstorbenen Ehemannes anzunehmen, dass sie in Sri Lanka registriert ist. Diese stark risikobegründenden Faktoren sowie ihre tamilische Ethnie lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch aktuell bei einer Rückkehr objektiv asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hat. Dies gilt umso mehr, als nach der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan und den weiteren Entwicklungen in Sri Lanka seit Ende 2019 von einer Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen wie der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche ein bestimmtes Risikoprofil aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im

D-1554/2019 Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 8.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der beiden minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge sprechen (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-8662/2020 vom 1. Februar 2011 E. 6.1). Sie sind daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einzubeziehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Die Beschwerdeführerin hat vollumfänglich obsiegt. Die Rechtsvertreterin weist in der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote vom 1. April 2019 einen Aufwand von 16.0 Stunden (14 Stunden zu Fr. 150.– und 2 Stunden zu Fr. 80.– für Übersetzung) sowie Portokosten in Höhe von Fr. 4.– aus. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erkennen. Hingegen ist eine nicht weiter begründete Dossiereröffnungspauschale praxisgemäss nicht zu vergüten. Der seither angefallene Aufwand ist vernachlässigbar. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2264.– auszurichten. 9.4 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege, die Entschädigung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat gegenstandslos.

D-1554/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder B._______ und C._______ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2264.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey

Versand:

D-1554/2019 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2022 D-1554/2019 — Swissrulings