Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1553/2011
Urteil v o m 2 1 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.
D-1553/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Serbien am 4. November 2010 und gelangte selben Tag auf dem Luftweg legal in die Schweiz. Am 5. Januar 2011 stellte er ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte er unter anderem geltend, er sei Staatsangehöriger der Republik Serbien, ethnischer Serbe und in C._______, D._______, Kosovo, aufgewachsen, wo zur Zeit noch seine Eltern und zwei seiner Geschwister lebten. Am 2. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im April 2005 in E._______ bei F._______ (Serbien) in die Polizeischule eingetreten. Nach der sechsmonatigen Grundausbildung sei er der Gendarmerie-Kommandantur des Innenministeriums in G._______ unterstellt worden, und habe in der Folge in G._______ gewohnt. Häufig sei er zu jeweils rund zweiwöchigen Diensteinsätzen nach Südserbien befohlen worden. Am 26. Dezember 2008 seien in H._______ rund 300 serbische Polizisten beziehungsweise Mitglieder der machtvollen kosovoalbanischen Mafia "D._______- Gruppe" verhaftet worden. Diese Verbrecherorganisation sei beschuldigt worden, 154 ethnische Serben entführt und ermordet zu haben. Anlässlich jener polizeilichen Aktion in H._______ habe der Beschwerdeführer, der im Grad eines Zugführers gestanden habe, zusammen mit vier Kameraden ein Haus gestürmt und einen Verbrecher verhaftet. Danach habe der Beschwerdeführer in anderen Häusern nach "Zeugen" gesucht und dabei seine Gesichtsmaske abgenommen. Dabei sei er wohl von einer Person erkannt worden. Im Frühling 2009 sei er nämlich von zwei Freunden darüber informiert worden, dass die albanische Mafia nach ihm suche. Er habe dem vorerst keine Bedeutung beigemessen. Im Mai oder Juni 2009 habe er seine Schwester in der Schweiz besucht. Als er im September 2009 in H._______, Südserbien, Dienst getan habe, seien gegen 22.00 Uhr drei Bewaffnete auf ihn zugekommen. Er habe seine Pistole gezogen und geschossen. Die drei Bewaffneten hätten ebenfalls geschossen. Obwohl er auf dem Gendarmeriestützpunkt H._______ Alarm ausgelöst habe, seien die drei entkommen. Infolge seines Erlebens habe der Beschwerdeführer unter Angstzuständen gelitten. Deswegen sei
D-1553/2011 er aus medizinischen Gründen beurlaubt worden. Im Februar 2010 habe er seine Arbeit im Gendarmeriecorps wieder aufgenommen. Am 13. Mai 2010 habe einer der drei Bewaffneten dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, sie wüssten wo er sich in G._______ aufhalte und er ihnen das nächste Mal nicht entkommen werde. Darüber habe er seinem Vorgesetzten Meldung gemacht. Wegen seiner Angstzustände sei er im Mai 2010 vom zuständigen Arzt krankgeschrieben worden. Er habe keinen Dienst mehr geleistet, habe seinen Lohn aber weiterhin vom Innenministerium erhalten. Im Juli 2010 sei er ferienhalber in Griechenland gewesen. Im Oktober 2010 habe er seine verheiratete Schwester in I._______, Mazedonien, besucht. Am 2. November 2010 sei er erneut telefonisch bedroht worden. Ein Unbekannter habe ihm angedroht, er werde Silvester nicht überleben. Aus diesem Grund habe er sich in die Schweiz begeben. B.b. Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. November 2010 bis zur Einreichung seines Asylgesuchs am 5. Januar 2011 bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Schwester in Zürich auf. B.c. Zur Untermauerung seiner Asylgründe legte der Beschwerdeführer: einen Bescheid der serbischen Gendarmeriedirektion vom 17. Februar 2009 über eine Lohnerhöhung sowie 18 Arztzeugnisse ins Recht. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011, welche dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 persönlich eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Einzelnen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Vorauszuschicken sei, dass der Beschwerdeführer ethnischer Serbe und im Besitz eines serbischen Reisepasses sei. Ausserdem habe er seinen Le-
D-1553/2011 bensmittelpunkt seit mehr als fünf Jahren in der serbischen Republik, ausserhalb des Territoriums Kosovos, gehabt. Im Rahmen seiner Asylbegründung habe er beim BFM vorgebracht, er sei im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Gendarm von einer machtvollen kosovoalbanischen Mafiabande verfolgt worden. Bei objektiver Beurteilung sei festzustellen, dass wegen der Herkunft beziehungsweise der ethnischen Zugehörigkeit der Verfolger und namentlich wegen der ihnen zur Last gelegten Verbrechen (die Entführung und Ermordung von 154 ethnischen Serben), der unbedingte Schutzwille des serbischen Staates in casu gegeben sei. Auch seien die oben angeführten Kriterien, welche die Schutzfähigkeit der staatlichen Organe definierten, im vorliegenden Fall klar erfüllt. Daher seien die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Ferner sei noch angemerkt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete hohe Verfolgungsinteresse der kosovoalbanischen Mafiabande an seiner Person angesichts der Faktenlage hinsichtlich der polizeilichen Aktion vom 26. Dezember 2008 erheblich zu bezweifeln sei (vgl. Akten der Vorinstanz A7/12 S. 8). Auch dürfe mit Recht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers einem Gesuch um Versetzung in eine Region weitab von Kosovo beziehungsweise Südserbien mit Bestimmtheit entsprochen hätte. D. Mit Beschwerde vom 10. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl in der Schweiz und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, als ethnischer Serbe gehöre er in Kosovo einer Minderheit an, die seit der Unabhängigkeit Kosovos nur noch in serbischen Enklaven leben könne. Die verfassungsmässig garantierten Rechte der Minderheiten seien bisher nur tote Buchstaben und der Bericht des UNO-Beauftragten Dick Marty habe den Zorn der kosovarischen Bevölkerungsmehrheit auf die
D-1553/2011 Serben von neuem geschürt. Auch werde er noch immer von den der Anführern der kosovarischen Mafiabande gesucht. Diese hätten Auftragskiller angeheuert, die ihn in ganz Serbien töten sollten, deshalb habe er sich nirgends in Serbien sicher fühlen können. In Kosovo sei es nach wie vor ein Unterschied, ob man dort als Serbe oder als Albaner lebe. Ausserdem seien aus seinem Heimatdorf C._______ nach dem 17. Februar 2008 etwa hundert serbische Familien ins Ausland geflohen. Er könne auch nicht alternativ nach Serbien ausgeschafft werden, da er dort keine Verwandte habe. Ausserdem habe er nur vorübergehend in G._______ gewohnt, offiziell sei er dort nie angemeldet gewesen. E. E.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2011 wurden unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 1. April 2011 aufgefordert. E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 21. März 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
D-1553/2011 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
D-1553/2011 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. März 2011 zu verweisen ist (vgl. Bst. C. vorstehend). Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der behaupteten Verfolgungssituation nichts zu ändern vermag. 5.1. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer im Dorf C._______, D._______ (Kosovo), geboren, wo er bis November 2010 gelebt haben wolle (vgl. Akten der Vorinstanz A4/10 S. 1). Danach habe er in G._______ (Serbien) gelebt, wo er bei der Gendarmerie des Innenministeriums gearbeitet habe (vgl. A4/10 S. 2). Dort will er seinen Aussagen zufolge nur vorübergehend gewohnt haben. Auch sei er dort nie offiziell angemeldet gewesen (vgl. Bst. D. vorstehend). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 bei der Gendarmerie des serbischen Innenministeriums beschäftigt war, erscheinen die Angaben über die Zeitdauer seines Aufenthalts in Kosovo als unglaubhaft. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigen sich jedoch weitere diesbezügliche Abklärungen und Erörterungen. 5.2. Der Beschwerdeführer hat einen serbischen Reisepass zu den Akten gereicht, der am 21. Oktober 2008 in D._______ ausgestellt worden ist.
D-1553/2011 Diesem ist zu entnehmen, dass ihm in Belgrad ein Visum vom 11. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 ausgestellt worden ist, zum Besuch der Schengen-Staaten. Seinen Angaben zufolge habe er auch eine serbische Identitätskarte besessen, die am 21. Oktober 2008 in D._______ ausgestellt worden sei (vgl. A4/10 S. 4) und die er in Serbien zurückgelassen habe (vgl. a.a.O). Bei der serbischen Identitätskarte handelt es sich um ein Dokument, welches dem Nachweis der Identität eines serbischen Staatsbürgers in Serbien dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1605/2010 vom 22. Juni 2011 E. 5 sowie D-3811/2009 vom 10. März 2011 E. 5.4.). Der Beschwerdeführer dürfte somit als serbischer Staatsbürger zu betrachten sein. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. BVGE 2011/41). Der Beschwerdeführer kann sich demnach wieder zurück nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch ein neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. 5.3. Angesichte der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
D-1553/2011 net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
D-1553/2011 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Beschwerdeführer hielt sich seit April 2005 in Serbien auf. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
D-1553/2011 oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der bis zu seiner Ausreise bei der Gendarmerie des Innenministeriums von Serbien in G._______ tätig war, und dort über ein soziales Netz verfügt. Demnach sollte er in der Lage sein, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Auch ist er durchaus in der Lage, sich aus eigener Kraft ein soziales Beziehungsnetz zu knüpfen. Sowohl sein Umzug nach G._______ als auch seine Ausreise in die Schweiz sind als Indiz dafür zu werten, dass er über kommunikative Fähigkeiten verfügt und fähig ist, sein soziales Umfeld zu gestalten. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme (vgl. A5/10 S. 5 f.; A7/12 S. 3 F.17 f., S. 8 F. 67 f. und F. 72) und die angebliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation seit er sich in der Schweiz aufhalte, vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Grundsätzlich sind in Serbien die notwendigen medizinischen Strukturen zur Behandlung psychischer Probleme gegeben. Unter anderem als Folge der Kriegs-und Bürgerkriegswirren im ehemaligen Jugoslawien sind landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psychopharmaka vorhanden, so dass der Beschwerdeführer allfällige psychische Probleme angemessen behandeln lassen kann. Auch sind allfällige Gesprächstherapien in seiner Heimat leichter zu bewerkstelligen, da er sich dort in seiner Muttersprache mit den Therapeuten austauschen kann und somit die Problematik des Übersetzens entfällt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
D-1553/2011 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1553/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: