Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1552/2019
Urteil v o m 8 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N (…).
D-1552/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 30. Oktober 2018 in die Schweiz, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2018 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei ethnische Tamilin und stamme aus B._______, Ostprovinz. Ihr Ehemann sei im Jahr (…) ermordet worden. Sie habe Sri Lanka erstmals (…) zusammen mit ihren Töchtern Richtung C._______ verlassen, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Vier Jahre später seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Sie sei im Jahr (…) nach D._______ und später weiter nach E._______ gereist, wo sie bis im Jahr (…) als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Danach sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zwecks Arbeitssuche habe sie sich im Jahr (…) (…) Monate in Griechenland aufgehalten. Da sie ihre Pläne jedoch nicht habe verwirklichen können, sei sie wieder nach Sri Lanka zurückgereist. Einen ähnlichen Versuch habe sie im Jahr (…) unternommen, als sie für einige Monate in Italien gewesen sei. Nachdem ihre Stellensuche auch dort erfolglos verlaufen sei, habe sie ab Anfang (…) wieder in B._______ gelebt. (…) habe sie sich erneut entschieden, aus Sri Lanka wegzugehen. Die Gründe für ihre Ausreise lägen darin, dass ihre beiden Häuser in den Jahren (…) und (…) niedergebrannt beziehungsweise bombardiert worden seien, und sie nur das eine Haus wieder habe aufbauen können. Zudem habe sich die Ermordung ihres Mannes stark auf die Psyche ihrer Tochter ausgewirkt, weshalb diese noch heute den Entwicklungsstand eines Kindes habe. Es mache sie (die Beschwerdeführerin) traurig, wenn sie den Zustand ihrer Tochter sehe. Ferner habe es immer wieder Hauskontrollen gegeben, bei welchen sie ihre Identitätskarte habe vorweisen müssen. Aus diesem Grund habe sie noch heute Angst vor uniformierten Polizisten und der Armee. Konkrete Probleme mit den Behörden habe sie indes keine gehabt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 – eröffnet am 1. März 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte,
D-1552/2019 es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. D. Am 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
D-1552/2019 Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrere gravierende Einschnitte in ihr Leben – namentlich die Ermordung ihres Ehemannes, den Verlust ihres Hab und Guts und die Erkrankung ihrer Tochter – habe hinnehmen müssen. Daraus lasse sich aber keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Vielmehr seien die dargelegten Umstände auf die Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat insbesondere während der Kriegszeit zurückzuführen, von denen eine Vielzahl anderer Personen in ihrer Heimat ebenfalls betroffen gewesen sei. Zudem stünden diese Vorbringen weder in einem direkten zeitlichen noch kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise, weshalb sie nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Was die geltend gemachten Identitätsprüfungen in ihrem Haus betreffe, so habe sie sich diesbezüglich auf Nachfrage geäus-
D-1552/2019 sert, dass es sich dabei um reine Routinekontrollen gehandelt habe, welche nicht nur sie, sondern alle in ihrem Haushalt und in ihrem Wohngebiet lebenden Personen betroffen hätten. Diesem Punkt liege demnach nicht die erforderliche Gezieltheit zugrunde, um als für die Asylgewährung relevant taxiert zu werden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin nebst Wiederholungen zum bereits Vorgebrachten ergänzend geltend, einer ihrer Brüder habe an Demonstrationen und Treffen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und diese unterstützt. Er sei etwa im Jahr (…) entführt und (…) Jahre lang inhaftiert gewesen, ohne dass ein Prozess stattgefunden hätte. Zu ihm habe sie heute keinen Kontakt mehr. Auch ihr Ehemann habe Verbindungen zu den LTTE, so einen engen Kontakt zu einem hochrangigen Kommandanten der LTTE, gehabt und die LTTE auch unterstützt, indem er ihnen Essen gegeben und seinen Traktor ausgeliehen habe; er sei (…) vor den Augen ihrer Tochter von der Armee erschossen worden. Sie sei nach seiner Ermordung zur Polizei gegangen, aber diese habe ihre Strafanzeige ignoriert. Ferner habe sie in Sri Lanka ein Landstück im nahe gelegenen Dorf F._______ gehabt. Nachdem sie das Landstück 20 Jahre lang nicht besucht habe, sei sie nach ihrer (letzten) Rückkehr nach Sri Lanka wieder dort gewesen. Dabei habe sie feststellen müssen, dass „Leute (…)“ das Land zwischenzeitlich okkupiert hätten. Sie habe sich deshalb mit diesen (...) um das Land gestritten. Dabei habe ihr Nachbar sie davor gewarnt, dass diese Leute auch vor Mord nicht zurückschrecken würden. Sie habe deshalb aus Angst, von diesen (...) umgebracht zu werden, Sri Lanka verlassen. Nach ihrer Ausreise sei sie wegen des Landstücks gesucht worden. 6. 6.1 Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten (vgl. E. 5.1). 6.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Bruder und ihr Ehemann hätten die LTTE unterstützt. Sie führt jedoch keinen Zusammenhang zwischen diesen neuen Vorbringen, die sich offenkundig mehrere Jahre vor ihrer letzten Ausreise zugetragen haben, und ihrer Ausreise im (…) an und ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wurden diese Vorbringen wie auch der Landstreit
D-1552/2019 mit (...) im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise erwähnt. Eine Erklärung für das Nachschieben dieser Vorbringen führt die Beschwerdeführerin nicht an. Damit ist das späte Vorbringen der Verbindungen des einen Bruders und des verstorbenen Ehemannes zu den LTTE (abgesehen vom fehlenden Kausalzusammenhang dieser Vorbringen zur Ausreise der Beschwerdeführerin) wie auch des Landstreites (abgesehen vom Fehlen eines diesbezüglich asylrelevanten Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG) nicht plausibel dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Verbindungen des einen Bruders und des Ehemannes zu den LTTE und die ebenfalls neu dargelegten Streitigkeiten mit (...) um ein Landstück durch nichts substantiiert sind und als konstruiert und nachgeschoben erscheinen. Es ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde enthaltenen neuen Asylvorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen und damit als nicht glaubhaft zu bewerten sind. 6.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Rechtsmitteleingabe ferner aus, ihr Haus befinde sich auf singhalesischem Gebiet, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könne. Sie macht damit sinngemäss geltend, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung habe sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
D-1552/2019 Die Beschwerdeführerin erwähnte keine eigenen Verbindungen zu den LTTE und sie vermochte LTTE-Verbindungen ihres Bruders und ihres Ehemannes, welche sie in asylrelevanter Weise betreffen würden, nicht glaubhaft zu machen. Eine exilpolitische Tätigkeit hat sie nicht dargelegt und es bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte in den Akten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der „Stop“- oder „Watch-List“ verzeichnet wäre. Über das Vorhandensein allfälliger Narben ist nichts aktenkundig und wird von ihr auch nicht behauptet. Dass sie sich als Tamilin seit rund (…) im Exil befindet, führt nicht dazu, dass bei ihrer Rückkehr ins Heimatland von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre. Ausserdem stellt eine allfällige Befragung wegen der Ausreise aus Sri Lanka mit einem allenfalls gefälschten Reisepapier keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1552/2019 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1552/2019 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin lebte mit mehrmaligen Unterbrüchen in B._______, Ostprovinz. Ein grosser Teil ihrer Familie lebt nach wie vor dort (Tochter, Mutter, ein Bruder mit seiner Familie, SEM act. A14 F13). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, sie könne bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Dass sie in Armut verfallen könnte, wie sie in der Beschwerdeschrift anführt, findet in den Akten keine Stütze. So gab sie an, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie seien „normal“ (SEM act. A14 F27). Ausserdem gehöre ihr ein „alleinstehendes Haus“, in dem ihre Familie wohne (SEM act. A14 F30 ff.). Sodann verfügt sie über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung als Haushaltshilfe und Babysitterin. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich in ihrer Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. 8.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es belaste sie psychisch sehr, in Sri Lanka zu sein, ist festzuhalten, dass sie nicht geltend macht, aufgrund dessen gesundheitlich eingeschränkt oder in Behandlung zu sein. Hier ist anzumerken, dass psychische Probleme in Sri Lanka durchaus behandelt werden können. So gibt es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, < http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am
D-1552/2019 04.04.2019). Die geltend gemachte psychische Belastung lässt die Wegweisung also nicht als unzumutbar erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1552/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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