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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2010 D-155/2010

14 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,737 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-155/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-155/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 25. Juli 2009 verliess und auf dem Seeweg über (...) nach (...) reiste, von wo er am 15. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 16. September 2009 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...), dass der Beschwerdeführer (...) am 22. September zur Person befragt und ebenfalls dort am 6. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger aus (...) und habe, nachdem des Öfteren Soldaten in sein Quartier (...) gekommen seien und dort die Leute geschlagen sowie die Läden zerstört hätten, zusammen mit drei Freunden während etwa (...) leichte Waffen an Privatpersonen in den Quartieren (...) verkauft, damit sie sich nötigenfalls gegen das Militär wehren und sich die Geschäftsbesitzer vor Überfällen schützen könnten, dass sich gleichzeitig sehr viele Bewohner der erwähnten Quartiere zu einer namen- und führerlosen Gruppierung zusammengeschlossen hätten, um gegen die Herrschaft der Militärregierung aufzubegehren, dass im November 2008 in diesen Quartieren tagelange Proteste wegen der Erhöhung des Benzinpreises stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer dabei am (...) durch einen Soldaten (...) verletzt worden sei, weshalb sein Sehvermögen immer noch beeinträchtigt sei, dass im Dezember 2008 der Präsident Guineas, Lansana Conté, gestorben sei, woraufhin Moussa Dadis Camara die Macht ergriffen und verlauten lassen habe, dass jeder Waffen- oder Munitionsbesitzer gesucht und verhaftet würde, weshalb der Beschwerdeführer und seine Freunde ihre Waffen versteckt hätten, D-155/2010 dass das Militär während einer Versammlung im Quartier des Beschwerdeführers ein paar Ortsansässige bestochen habe, um sich deren Unterstützung zu sichern, wodurch die Protestbewegung in zwei Gruppen gespalten worden sei, wovon die eine für, die andere, welcher auch der Beschwerdeführer angehört habe, gegen die Machtausübung von Camara Partei ergriffen habe, dass das Militär daraufhin begonnen habe, eine umfangreiche schwarze Liste seiner Gegner zu erstellen und diese festgenommen habe, dass sich der Beschwerdeführer, als er von Freunden gehört habe, dass auch sein Name auf der schwarzen Liste stehe, bei einem Freund im Quartier (...) versteckt habe, dass seine drei Freunde weiterhin Waffen verkauft hätten, (...) Kunden damit Überfälle verübt und der Polizei, als sie am (...) erwischt worden seien, die Herkunft der Waffen bekanntgegeben hätten, weshalb der Beschwerdeführer und seine drei Freunde des Waffenhandels beschuldigt worden seien und das Quartier (...) hätten verlassen müssen, dass der Beschwerdeführer bei (...) im Quartier (...) Zuflucht gefunden und dieser im Hafen von (...) gearbeitet und zusammen mit der Schwester ein für die Flucht geeignetes Schiff gesucht habe, dass er sich am 25. Juli 2009 auf einem Schiff versteckt habe, welches den Hafen am 30. Juli 2009 in Richtung (...) verlassen habe, von wo aus der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von (...) an Bord eines Schiffes nach (...) gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – eröffnet am 5. Januar 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, D-155/2010 dass er eigenen Angaben zufolge vorher nie gereist sei, sich immer nur in (...) aufgehalten habe, keinerlei Identitätspapiere besitze und sich – aufgrund seiner Probleme – für die Flucht keine Dokumente habe ausstellen lassen können, dass – so das BFM – ein solches Desinteresse des Beschwerdeführers an der Beschaffung eines amtlichen Ausweises zum jederzeitigen Nachweis der Identität namentlich in der Hauptstadt grundsätzlich wenig plausibel erscheine und als Schutzbehauptung einzustufen sei, zumal in Guinea die Pflicht bestehe, Identitätskarten auf sich zu tragen, die auf Verlangen an Checkpoints vorzuweisen seien, dass auch die angeblich ohne eigene Kosten sowie ohne Reisedokumente und ohne Ausweiskontrolle bewältigte Reise von Guinea in die Schweiz ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von entsprechenden Papieren bilde, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, weil Schiffsbetreiber bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden hohe Bussen zu gewärtigen hätten und die diesbezüglichen Kontrollen in den Häfen sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die restriktiven EU- Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass der Beschwerdeführer schliesslich seinen Aufenthalt in (...) widersprüchlich geschildert habe und seine Vorbringen, wonach (...) seine Ausreise so gut organisiert habe, dass überall, wo er hingekommen sei, bereits alles bezahlt gewesen sei, und er die Route seiner Bahnreise von (...) in die Schweiz nicht kenne, nicht glaubhaft seien, dass dieses Aussageverhalten zum Schluss führe, der Beschwerdeführer sei nicht auf die von ihm geschilderte Weise in die Schweiz gelangt, und vermuten lasse, er beabsichtige nicht nur die Verheimlichung der wahren Umstände zu seinem Reiseweg, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten, wozu mithin keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, auch seine Identität nicht feststehe, D-155/2010 dass bereits die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung weckten, welche durch seine widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten in (...), der Dauer der dortigen Demonstrationen beziehungsweise Streiks und dem Ort der Waffenverkäufe an (...) verstärkt würden, dass zudem erstaune, dass er keine Ahnung davon habe, welche Pistolenmarken er verkauft habe, welches das teuerste Modell gewesen sei und aus welchen Einzelteilen eine Pistole bestehe, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als offenkundig unglaubhaft erweisen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-155/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-155/2010 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine Identitätspapiere besessen und sei ohne Dokumente nach (...) gelangt, dass er zudem einwendet, die Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und (...) seien gelockert worden und es komme immer wieder vor, dass Verwandte oder Freunde die Reisekosten von Flüchtlingen bezahlen würden, D-155/2010 dass sich diese Einwände als unbehelflich erweisen, zumal der Beschwerdeführer damit weder plausibel zu erklären vermag, wie er selbst illegal in den Raum der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gelangt ist, noch weshalb an allen Stationen seiner Reise alles organisiert und bezahlt gewesen sei, dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde weder geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche noch die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich von ihm betriebenen Waffenhandel plausibel zu erklären, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnis- D-155/2010 se ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, D-155/2010 dass der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in (...) wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass er noch jung ist und (...) als (...) und im Waffenhandel erwerbstätig war, dass er, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass ihm der Arzt in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit einer bei einer Augenverletzung erlittenen Beeinträchtigung des Sehvermögens eine gute Prognose gestellt habe, dass ihm am (...) ein gutartiger Tumor beziehungsweise eine gutartige Geschwulst am Hals operativ entfernt wurde, gemäss dem behandelnden Arzt keine Nachbehandlung erforderlich ist und die Reisefähigkeit bejaht wird, dass daran der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer fühle sich immer noch angeschlagen und sei noch nicht ganz genesen, nichts zu ändern vermag, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, D-155/2010 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-155/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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