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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 D-1549/2017

12 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,241 parole·~36 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1549/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).

D-1549/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. August 2015 in die Schweiz, wo er am 24. August 2015 um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 4. September 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 6. und 14. Dezember 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren zwei Bestätigungen der Human Rights Commission (HRC), ein Polizeiformular, einen Brief eines Priesters, einen Brief eines ehemaligen Parlamentariers sowie Kopien einer Familienkarte, eines Arbeitszeugnisses, eines Uni-Abschlusses, einer Uni-Abschluss-Bestätigung, eines Geschäftseintrags sowie einer Geburts- und einer Heiratsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Eröffnung am 8. Februar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm umfassende Akteneinsicht, insbesondere in die vollständige Verfügung vom 3. Februar 2017, zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung verlangt, dass dieses zufällig zusammengesetzt worden sei.

D-1549/2017 Auf die zahlreichen Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer das damals voraussichtliche Spruchgremium mit und verwies betreffend dessen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie sein Akteneinsichtsgesuch zu spezifizieren und explizit anzugeben, in welche Akten er (nochmals) Einsicht wünsche. F. Mit Eingabe vom 7. April 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, in welche Akten er Einsicht verlange. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Gericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A22 und A29 zu gewähren. Es wurde zudem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung unvollständig ausgehändigt worden war, da die Seite vier fehlte. Das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig auszuhändigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, nach der Aushändigung der Akten seine Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen. H. Am 26. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung vollständig zu und gewährte ihm Einsicht in die Akten A22 und A29, woraufhin der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 seine Beschwerde ergänzte und weitere Beweismittel ins Recht legte. I. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und -ergänzung, worauf der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 replizierte.

D-1549/2017 J. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name des SEM-Mitarbeiters mit dem Kürzel „Fch“ mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. K. Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. L. Mit Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 wies das Gericht die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 (Nichtigkeit oder Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund eines Eröffnungsfehlers respektive mangelhafter Akteneinsicht) sowie Rechtsbegehren 4 (Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund fehlender Namensnennung) ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde wurde bereits eingetreten (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die materiellen Fragen sowie die eng mit diesen Fragen zusammenhängenden formellen Rügen, während die Rüge der mangelhaften Eröffnung, der mangelhaften Akteneinsicht sowie der Verletzung des Anspruchs auf eine gesetzmässig zusammengesetzte Behörde bereits im Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 abgehandelt worden sind.

D-1549/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und zuletzt im Distrikt B._______ gelebt habe. Als Student habe er an Pongu-Tamil-Veranstaltungen teilgenommen. Vom (…) 2006 bis (…) 2009 habe er im Vanni-Gebiet gelebt. Die LTTE hätten ihn zwangsrekrutiert und er habe verletzte Kämpfer gepflegt, Personen mit Kriegstraumata betreut, den Kämpfern Softskills für den Fronteinsatz vermittelt und Löhne ausbezahlt. Am (…) 2009 sei er von der Armee festgenommen, in einem Selektionsverfahren als unbewaffneter LTTE-Angehöriger herausgefiltert und am (…) 2009 im Camp (…) interniert worden. Mittels Bestechung habe er am (…) 2009 seine informelle Freilassung erwirkt. Am (…) 2009 sei er nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2012 habe er in B._______ ein (…) eröffnet. Im November 2014 hätten Studenten Plakate betreffend den Märtyrer-Tag am Geschäft angebracht. Dies habe die lokale Polizei zu Ermittlungen veranlasst, bei welchen seine Personalien aufgenommen worden seien. Am (…), (…), und (…) 2015 hätten seine Probleme begonnen, als er um (…) Lakhs erpresst und ihm unter vorgehaltener Pistole eine (…), ein (…) und (…) Rupien geraubt worden seien. Die unbekannte Täterschaft entstamme ehemaligen, den sri-lankischen Behörden nahestehenden tamilischen Organisationen

D-1549/2017 und gehöre nun dem Criminal Investigation Department (CID) an. Freunde hätten ihm zur Ausreise geraten und ihm einen Schlepper vermittelt. Am (…) 2015 habe er auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet. Äusserungen des Polizisten hätten jedoch Verbindungen zwischen der Täterschaft und den Behörden offengelegt. Wegen seiner Anzeige hätten ihn unbekannte Personen am (…) 2015 vor seinem Haus bedroht. Auf Anraten eines Freundes habe er sich an die HRC in B._______ gewandt und dieser am Abend des (…) 2015 einen Bericht abgeliefert. Auf dem Nachhauseweg sei er von CID-Beamten entführt worden und ihm sei seine Vergangenheit bei den LTTE vorgeworfen worden. Unter Schlägen sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Die Beamten hätten Telefonate auf Singhalesisch geführt und ihn anschliessend freigelassen. Am (…) 2015 habe er mit einem gefälschten Pass mit einem Schweizer Visum sein Heimatland per Flugzeug verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Beamte des CID ihn bei seiner Ehefrau und seinem Schwager gesucht. Die Ehefrau habe deshalb mehrmals ihren Wohnort gewechselt. CID-Beamte hätten seinen Laden geplündert und er habe am (…) 2016 eine Vorladung der Polizei erhalten. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er zwei Bestätigungen der HRC vom (…) 2015, eine Polizeivorladung vom (…) 2016, einen Brief eines Priesters, einen Brief eines Ex-Parlamentariers der Tamil National People’s Front und Kopien eines Arbeitszeugnisses vom (…), eines Uniabschlusses vom (…), eines Begleitbrief zum Uniabschluss vom (…) und eines Geschäftseintrags des (…) vom (…) ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, obwohl er die Ereignisse in einem bemerkenswerten Erzählfluss geschildert und mit diversen Beweismitteln untermauert habe. Bekanntermassen würden die sri-lankischen Behörden äusserst konsequent gegen Personen vorgehen, die sie mit den LTTE in Verbindung brächten. Auch unter der Annahme, er sei tatsächlich zwangsrekrutiert worden und habe mehrere Jahre gedient, habe er nach seiner Rückkehr in den Distrikt B._______ im Jahre 2009 unbehelligt und registriert leben, standesamtlich heiraten und ein Geschäft eröffnen können. Deshalb erschliesse sich aus den Aussagen nicht, weshalb die Behörden erst im Jahre 2015 gegen ihn aktiv geworden seien, wenn sie über seine Vergangenheit bei den LTTE informiert gewesen seien.

D-1549/2017 Der Umstand, dass er – unter der Voraussetzung, er sei tatsächlich für die LTTE tätig gewesen – nach Kriegsende interniert und somit als verdächtige Person registriert worden sei und es nach der Freilassung, selbst wenn diese mittels Bestechung erwirkt worden wäre, über Jahre hinweg zu keinen weiteren Massnahmen gegen ihn gekommen sei, lasse darauf schliessen, dass die Behörden kein besonderes Interesse an seiner Person hegen würden. Wie sich aus den Vorbringen ergebe, sei er erpresst und ausgeraubt worden. Auf Nachfrage, warum er nicht sofort inhaftiert worden sei, habe er mit der Aussage, es habe die Absicht bestanden, aus ihm die Wahrheit herauszuholen, nichts Substanzielles entgegnet. Er begründe die wesentlichen Vorbringen damit, die Erpressungen und Drohungen seien seitens des CID erfolgt, so dass der sri-lankische Staat Urheber der Massnahmen sei. Dabei stütze er sich aber lediglich auf Vermutungen. Wie sich aus seinen Aussagen in der Anhörung ergebe, hätten die Übergriffe keinen behördlichen Grund. Die Täter seien einfach so gekommen, in der Absicht, ihn einzuschüchtern. Auf die Frage, warum er nicht sofort nach den verlangten Informationen verhört worden sei, habe er ausgesagt, die Täter hätten wohl gedacht, er solle erst später korrekt befragt werden. Damit könne er nicht überzeugen, auch wenn er ergänzend ausgeführt habe, während des letzten Ereignisses wenige Tage vor der Ausreise hätten sich die Entführer als CID-Beamte ausgewiesen. Den diesbezüglichen Vorbringen fehle es an persönlich gefärbten Reaktionsmustern. Es sei als realitätsfremd zu bezeichnen, dass die Behörden sich zuerst dem auch in Sri Lanka in die öffentliche Kritik geratenen Mittel der Entführung via Kleinbus bedienen würden, um ihn anschliessend ohne Beantwortung der im Verhör gestellten Fragen bezüglich allfälliger Kenntnisse über andere LTTE-Mitglieder einfach wieder laufen zu lassen. Er habe ferner angegeben, in seiner Situation deshalb keinen Rechtsvertreter beauftragt zu haben, da die Polizei seine Anzeige nicht eindeutig entgegengenommen habe und kein Anwalt sich bereit erklärt hätte, den Fall zu übernehmen, weil dieser sonst ebenfalls Probleme mit dem CID bekommen hätte. Dabei stütze er sich offensichtlich lediglich auf Vermutungen ab, weshalb auch dieses Vorbringen als substanzlos zu taxieren sei. Die Vorbringen betreffend die Ereignisse nach der Ausreise hätten keine Substanz. Denn auch diese würden lediglich auf Vermutungen beruhen, die er vom Hörensagen kenne.

D-1549/2017 In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person geltend gemacht werden. Zwar treffe es zu, dass es in der jüngeren Vergangenheit seitens paramilitärischer Gruppierungen, welche der Regierung nahe stünden, aber nach Beendigung des Krieges zunehmend an Einfluss und Bedeutung verloren hätten, auch in der Nordprovinz zu strafrechtlich relevanten Übergriffen gekommen sei. Jedoch habe sich die Lage in den letzten Jahren massgeblich geändert. Die Länderanalyse des SEM sei nach einer Fact-Finding-Mission im Januar und Februar 2016 zur gesicherten Erkenntnis gelangt, dass solche Gruppierungen heute kaum mehr in Erscheinung treten würden, die Täterschaft strafrechtlich belangt würde und die Behörden entsprechende Massnahmen einleiten würden. Aufgrund dieses Lagebildes und den obigen Erwägungen ziehe das SEM den Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst nicht im Zentrum des Geschehens gestanden habe, sondern die Vorbringen lediglich von Dritten oder – wie er im Übrigen selbst bestätigt habe – aus den Medien erfahren habe, solche für sich herleite und schliesslich nacherzähle. Es erstaune dabei nicht, dass er als studierter Psychologe in der Lage sei, Asylgründe zu konstruieren und mit einer gewissen Ausführlichkeit zu schildern. Seinen Vorbringen sei jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Wirklichkeit erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer und differenzierter gestalte, als von ihm vorgetragen. So fehle es im Erzählfluss an Realkennzeichen. Gerade im präsentierten Umfang wären reflektierte Aussagen über persönliche Wahrnehmungen zu erwarten gewesen. Die Schilderungen würden sich jedoch, trotz bemerkenswerter Fülle in der Darstellung und Nennung äusserlicher Einzelheiten und genauen Zeit- und Ortsangaben, insgesamt nur auf eine chronologische Aneinanderreihung von Geschehnissen beschränken. Es sei offensichtlich, dass er das Vorbringen, im Jahre 2009 nicht ordentlich aus der Internierung entlassen worden zu sein, sondern sich samt Vernichtung der ihn betreffenden Akten freigekauft zu haben, ebenso aus den Medien abgeleitet und konstruiert habe. Die Zweifel des SEM würden durch die eingereichten Dokumente bestätigt. Aus der eingereichten polizeilichen Vorladung, welche nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei, gehe – ungeachtet der nur schwer überprüfbaren Echtheit – nicht hervor, dass er wegen des bei der HRC deponierten Berichts auf dem Polizeiposten erscheinen müsse. Aus dem Dokument würden sich somit keine Hinweise ergeben, wonach behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Auch die Schreiben der HRC vermöchten den Sachverhalt nicht nachzuweisen. Einem von ihm selbst verfassten Bericht könne kein objektiver Beweiswert beigemessen werden.

D-1549/2017 Die eingereichten Briefe von Freunden oder anderen nahestehenden Personen würden typische Merkmale eines Gefälligkeitsschreibens aufweisen. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Aus dem Protokoll der Anhörung ergebe sich, dass im Zeitraum kurz vor der Ausreise die finanziellen Schwierigkeiten betreffend sein Geschäft zugenommen hätten. Bei den Anzeigen, welche Gläubiger sowie Gewerbeund Finanzämter gegen ihn ergriffen hätten, handle es sich um rechtsstaatlich legitime Massnahmen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Eine zukünftige Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr sei zu verneinen. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis zum (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe nach Kriegsende folglich über sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden könnte. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht eingewendet, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht richtig thematisiert, erörtert und gewürdigt, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei; das SEM habe die Beweismittel nicht einmal durchgelesen. Das SEM habe zudem den Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die LTTE seien detailreich. So habe er etwa den Vorgesetzten genannt und sein Aufgabenfeld beschrie-

D-1549/2017 ben, was sich mit den einschlägigen Länderinformationen decke. Dem Beschwerdeführer seien hohe Geldsummen zwecks Auszahlung von Löhnen übergeben worden, was ein grosses Vertrauen der LTTE-Ziviladministration vorausgesetzt habe, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers im mittleren bis oberen Kader anzusiedeln sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er zwangsläufig eine Vielzahl von Personen der (…) respektive der Ziviladministration getroffen und könnte somit auch heute noch wichtige Persönlichkeiten identifizieren. Zusätzlich verfüge er über eingehende Kenntnisse der LTTE-Ziviladministration. Kenntnisse über die Finanzierung ziviler Mitkämpfer könnten noch heute für das Wiederaufflammen eines tamilischen Separatismus verwendet werden. Der Beschwerdeführer werde deshalb verdächtigt, Mitglied einer geheimen Zelle zu sein, welche am Wiederaufflammen des Separatismus beteiligt sei. Eine solche Unterstützungstätigkeit löse ein grosses Verfolgungsinteresse aus. Der Beschwerdeführer habe kognitionspsychologische Strategien an Personen des mittleren Kaders vermittelt. Er sei dadurch mit einer Vielzahl von LTTE-Kommandanten und Unteroffizieren in Kontakt gekommen und könnte diese auch heute noch identifizieren, woraus sich ein Verfolgungsinteresse ergebe. Das SEM habe in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass dem Beschwerdeführer von den LTTE hohe Geldsummen zwecks Lohnzahlungen anvertraut worden seien, er über eingehende Kenntnisse der LTTE-Ziviladministration sowie der Finanzierung verfüge und ihm deshalb vorgeworfen worden sei, einer geheimen Gruppe anzugehören, welche den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle, obwohl er detailreiche Angaben dazu gemacht habe und sich diese mit einschlägigen Länderberichten decken würden. Der Beschwerdeführer habe ferner erwähnt, er habe ehemalige Mitglieder zur Rückkehr motivieren müssen. Das SEM habe nicht abgeklärt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt er dieser Tätigkeit nachgegangen sei, weshalb die genaue Tätigkeit unklar bleibe. Gleiches gelte für das Vorbringen der Vermittlung von Softskills respektive psychologischer Strategien. Auch hier habe das SEM ungenügend und unvollständig abgeklärt und massgebliche Informationen wie die Häufigkeit der Kurse, die Anzahl der instruierten Personen, den Ort der Tätigkeit und allfällige Mitstreiter nicht erhoben. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Mai 2009 zusammen mit Zivilisten in ein Internierungs- und nicht in ein Rehabilitierungscamp verbracht worden sei. Er habe seine LTTE-Mitgliedschaft abgestritten und die Behörden hätten damals offensichtlich nichts

D-1549/2017 von seinen mehrjährigen Unterstützungsleistungen gewusst, da sie ihn sonst in ein Rehabilitierungscamp verlegt hätten. Der Dorfälteste, welcher bereits die Freilassung erwirkt habe, habe dem Beschwerdeführer zur Registrierung in B._______ verholfen. Es sei anzunehmen, dass er dafür den Aufenthalt im Vanni-Gebiet aus den lokalen Akten nachträglich entfernt habe. Zumindest aber sei die erneute Registrierung den lokalen Behörden nicht weitergeleitet worden, da dies nicht im Interesse des Dorfältesten gewesen wäre, da er an der Freilassung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen sei. So habe ihm der Dorfälteste versichert, dass seine Akten vernichtet würden. Ein solches Vorgehen wäre in einem Rehabilitierungscamp kaum möglich gewesen. Demgegenüber seien angesichts der rund 300‘000 internierten Internally Displaced Persons (IDPs) am Ende des Krieges Freilassungen gegen Bestechungsgelder an der Tagesordnung gewesen. Es könne somit nicht pauschal der Schluss gezogen werden, die Behörden hätten den Beschwerdeführer bei seiner Registrierung automatisch verdächtigen und inhaftieren müssen. Aufgrund der Steuerermittlungen im Jahre 2015 sei er in den Fokus der Behörden geraten. Es sei anzunehmen, dass Personen der Steuerbehörden die Informationen an unbekannte Personen gegeben hätten, um den Beschwerdeführer zu erpressen. Es sei notorisch, dass schlecht bezahlte Regierungsbeamte ihr Salär mittels Erpressung aufzubessern versuchen würden. Die CID-Beamten hätten wohl zunächst aus Bereicherungsmotiven gehandelt. Da frühere Unterstützungsleistungen für die LTTE jedoch oft als „Hebel“ gegenüber Erpressungsopfern verwendet würden, hätten die CID-Beamten dann wahrscheinlich einen Background-Check durchgeführt. Die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers seien entweder durch die Informationen ehemaliger Mitstreiter oder die Auswertung von Akten der LTTE bekannt geworden. Eine solche Auswertung nehme viel Zeit in Anspruch. Nachdem der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass die Polizei mit den Erpressern zusammenarbeite, habe er sich an die HRC gewendet. Diese habe die Polizei zur Stellungnahme aufgefordert. Die HRC werde nur aktiv, wenn interne Abklärungen klare Anhaltspunkte für eine Menschenrechtsverletzung ergeben hätten, und es komme selten vor, dass sie mit einer solchen Deutlichkeit gegen die lokale Polizei vorgehe. Da die von der HRC dokumentierte Erpressung zu einer Strafverfolgung der Beamten führen könnte, hätten die CID-Beamten bei der letzten Behelligung des Beschwerdeführers ihre offizielle Identität preisgegeben, um den Anschein zu erwecken, es würde sich um eine offizielle Untersuchung und nicht um eine Erpressung handeln. Die Verfolgungsmotivation der Be-

D-1549/2017 hörden ergebe sich aus dem Zusammenhang zwischen dem früheren Engagement, insbesondere im Finanzierungswesen der LTTE, seinem Entzug aus dem Screening-Prozess, seiner unbehelligten Existenz nach dem Bürgerkrieg, seiner Verbindung zur Universität B._______, seinem (…), welches von Ausländern frequentiert werde und hohe Umsätze erziele, die er nicht zu deklarieren versucht habe, sowie seinem Unterricht in englischer Sprache. In der Verfolgungsperspektive des Staates sei klar, dass sich die hohen Umsätze nur mit Geldzufluss aus dem Ausland erklären lassen würden und dieses Geld für den Wiederaufbau des tamilischen Separatismus verwendet werde. Das SEM habe den Zusammenhang zwischen dem Erpressungsversuch, der Anzeige bei der HRC und dem damit verbundenen Druck auf die korrupten Beamten sowie die daraus resultierende Verfolgung weder erfasst noch abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auf Kriegsnarben hingewiesen, welche vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats im Verfahren N (…) werde zudem ersichtlich, dass bei der Papierbeschaffung bei einer geplanten Rückschaffung überprüft werde, ob die entsprechende Person auf einer Black-List geführt werde oder aufgeführt werden solle. Es würden somit systematisch Gründe für eine Verfolgung abgeklärt und auch die Aufnahme auf eine Black-List angeordnet, was automatisch zu einer Verhaftung führe. Das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden liege somit darin, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der LTTE im Zusammenhang stehe oder zum Wiederaufleben einer tamilisch-separatistischen Bewegung führen könnte. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen müsste. In diesem Zusammenhang thematisiere das SEM in der Verfügung nicht korrekt, dass die standardmässigen Background-Checks, welche bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen würden, bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden. Fallen die Antworten anlässlich des Verhörs bei der Ankunft nicht zufriedenstellend aus, so würden weitere Vernehmungen folgen, wobei die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was bereits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die

D-1549/2017 betreffende Person eine Verbindung zu den LTTE oder deren Nachfolgeorganisation zu, so käme es zu erneuten Befragungen respektive Verfolgungsmassnahmen. Die Background-Checks würden somit eine systemische Gefahr einer Eskalation beinhalten. Die Abgleichung der Ergebnisse des Background-Checks mit den Ergebnissen weiterer Ermittlungen führe regelmässig zu erneuten Verfolgungshandlungen. Diesbezüglich werde auf die Ausschaffungen im Oktober 2015 (N […] und N […]) verwiesen. Der Beschwerdeführer würde im Rahmen der Papierbeschaffung in die Watch- List oder sogar die Stop-List aufgenommen, sofern eine solche Eintragung nicht bereits vorliege, so dass er bei einer Rückkehr umgehend verfolgt würde. Das System müsste dem SEM somit bekannt sein, doch werde aufgrund der angefochtenen Verfügung klar, dass dieses Hintergrundwissen offenbar nicht vorhanden sei. Das SEM habe die Gegebenheiten nicht berücksichtigt und damit wiederum den Sachverhalt unzureichend festgestellt. Die Schweizer Botschaft in Colombo nehme bei Ausschaffungen eine aktive Rolle ein. Anlässlich eines Ausschaffungsflugs im November 2016 seien die Rückkehrer bei ihrer Ankunft verhört worden. Es bestehe offensichtlich ein Agreement zwischen der Botschaft und dem CID, die Beteiligten freizulassen und weitere Verfolgungsmassnahmen erst wieder aufzunehmen, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit geschwunden und die Personen an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt seien. In der Folge seien die Namen der Zurückgeschafften in den sri-lankischen Medien erschienen, welche die Informationen wohl von der Botschaft erhalten hätten. Dieser Übereifer des SEM und der Botschaft führe zu einer realen Gefahr für Rückkehrer. Eine Rückschaffung stelle an und für sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar, welche es zwingend zu berücksichtigen gelte. Die Kenntnisse des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gegebenheiten in den betreffenden Ländern würden oft Mängel aufweisen. Sobald solche Länderinformationen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten, seien sie rechtserheblich und damit zwingend abzuklären respektive zu beweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich Ende 2011 bis September 2013 geweigert, verfügbare Beweismittel zur Verfolgungsgefahr abgewiesener zurückgeschaffter Asylbeschwerdeführender zu beachten, was zu einer mehrfachen Verletzung des Folterverbots geführt habe. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es bestehe kein Interesse, Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten. Folterungen seien eine Routine des Systems und auch Entführungen oder Festnahmen unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) stünden an der

D-1549/2017 Tagesordnung. Personen mit einem politischen Profil seien heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten, weshalb der Beschwerdeführer gefährdet sei. Das SEM habe ferner die Begründungspflicht verletzt, was sich bereits aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der mangelhaften Sachverhaltsermittlung ergebe. Weiter seien einige Erwägungen offensichtlich falsch. Das SEM argumentiere, es erschliesse sich nicht, wieso sich der Beschwerdeführer trotz seiner LTTE-Vergangenheit problemlos in Sri Lanka habe registrieren lassen sowie standesamtlich habe heiraten können. Dabei werde verkannt, dass der Dorfvorsteher, welcher für die lokale Registrierung verantwortlich sei, Einträge manipulieren oder den Sicherheitsbehörden nicht melden könne. Die Behörden seien zudem nicht über die Vergangenheit des Beschwerdeführers informiert gewesen, sondern hätten lediglich allgemeine Verdachtsmomente gehabt. Das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht selbst im Zentrum des Geschehens gestanden, sondern die Vorbringen von Dritten oder aus den Medien erfahren und diese lediglich nacherzählt, was ihm als Psychologe leicht falle, dokumentiere die einseitige und pauschale Argumentationsweise des SEM. Der Beschwerdeführer habe extrem detailliert berichtet, was bei einer nacherzählten Geschichte nicht möglich wäre. Es sei auch offensichtlich falsch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Realkennzeichen enthalten würden. So umfasse seine freie Schilderung 6.5 Seiten und weise eine Fülle von Details und Realkennzeichen auf. Es stimme ferner nicht, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf ergriffene behördliche Massnahmen ergäben. Aus den eingereichten Dokumenten, insbesondere der Anzeige bei der HRC, ergebe sich in Verbindung mit den Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sei. Ferner sei eine Prüfung der massgeblichen Risikofaktoren gänzlich unterblieben. Es finde sich lediglich ein summarischer Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Diese formellen Mängel müssten, aufgrund der eingeschränkten Kognition des Gerichts zur Kassation des angefochtenen Entscheides führen. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss geltender Rechtsprechung. (1) Der Beschwerdeführer verfüge über Verbindungen zu den LTTE und er sei verdächtigt worden, den tamilischen Separatismus zu

D-1549/2017 unterstützen. (2) Die Unterstützungsleistungen für die LTTE seien den Behörden bekannt, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer Stop-List aufgeführt sei. (3) Die illegale Flucht aus Sri Lanka und der langjährige Aufenthalt würden weitere Verdachtsmomente liefern, er unterstütze den tamilischen Separatismus aus dem Exil. (4) Er habe sich längere Zeit im Ausland aufgehalten, (5) verfüge über Kriegsnarben und (6) habe keinen gültigen Reisepass. Die ersten drei Faktoren seien als stark einzustufen, während es sich bei den anderen um schwach risikobegründende Faktoren handle. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. 5.4 In der Beschwerdeergänzung wurde angefügt, dass das SEM auf der vierten Seite der Verfügung argumentiere, die Behörden hätten offensichtlich kein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, da er über Jahre hinweg unbehelligt habe im Heimatort leben können, nachdem er sich freigekauft habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch wiederholt ausgeführt, dass er mittels Bestechung freigekommen sei und die Vernichtung seiner Akten erwirkt habe. Der Dorfvorsteher habe ihn dabei unterstützt und sei auch für die Registrierung zuständig gewesen, weshalb klar werde, dass die lokalen Behörden nicht über die LTTE-Vergangenheit informiert gewesen seien. Selbst wenn die Behörden damals kein Interesse an ihm gehabt hätten, so hätte die Kumulation mit neuen Verdachtsmomenten eine neue asylrelevante Verfolgung ausgelöst. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe nicht substanziell ausführen können, weshalb er nicht sofort inhaftiert worden sei, sei zu entgegnen, dass das Vorgehen, zunächst einzuschüchtern und zu erpressen und erst dann eine offizielle Untersuchung einzuleiten, üblich sei. Entgegen den Ausführungen des SEM sei die Entführung und die Bedrohung seitens eines Angehörigen der CID auf zweieinhalb Seiten mit Realkennzeichen und Reaktionsmustern geschildert worden. Dass der Beschwerdeführer trotz unbeantworteter Fragen freigelassen worden sei, entspreche einem üblichen Vorgehen und lasse sich auch dadurch erklären, dass er bei der HRC Anzeige erhoben habe und sein Verschwinden die Beamten deshalb in Bedrängnis gebracht hätte. Dass SEM moniere zu Unrecht, es sei nicht verständlich, wieso er sich keinen Rechtsvertreter genommen habe. Die diesbezügliche Frage des

D-1549/2017 Sachbearbeiters sei hypothetischer Natur gewesen, weshalb auch die Antwort hypothetisch ausgefallen sei. Die Antwort des Beschwerdeführers sei möglicherweise unlogisch, sicherlich aber nicht substanzlos. Weiter liege es in der Natur der Sache, dass sich die Ausführungen über die Vorkommnisse nach der Ausreise auf Vermutungen und Informationen vom Hörensagen stützen würden. Er habe zudem eine polizeiliche Vorladung eingereicht, welche die Massnahmen nach seiner Ausreise belege. Das Argument, im gegenwärtigen Kontext würden paramilitärische Gruppierungen kaum mehr in Erscheinung treten und White-van-Entführungen würden strafrechtlich verfolgt, widerspreche den aktuellen Länderinformationen. Die Behauptung, eine solche Verfolgungsgeschichte könnte von jeder beliebigen Person geltend gemacht werden, sei unzulässig, da der Beschwerdeführer detailliert berichtet und Beweismittel eingereicht habe. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht seien zudem unter dem Blickwinkel einer unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen. Das SEM habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Geschäft sei nach seiner Ausreise geplündert worden, als substanzlos zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nun in der Lage, Fotos einzureichen, welche sein Geschäft bei Normalbetrieb sowie nach der Plünderung zeigen würden. Ferner könne er seine Relief Assistance Card vom IDP-Camp einreichen. Unter „transferred to“ finde sich keine Eintragung, was ein Indiz dafür sei, dass er das Camp illegal verlassen habe. Als Beweismittel lagen der Eingabe ein Relief Assistance Card, Kopien von Fotos sowie diverse Artikel zu Sri Lanka bei. 5.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, es bezweifle, dass der Beschwerdeführer sich beim tatsächlich geltend gemachten Engagement für die LTTE dem Screening und den Rehabilitationsprogrammen hätte entziehen können und anschliessend unbehelligt registriert, verheiratet und als Unternehmer gelebt hätte. Der Vorwurf, das SEM habe nicht gewürdigt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, Teil einer geheimen Zelle zu sein, welche den Se-

D-1549/2017 paratismus finanziell unterstütze, sei entgegenzuhalten, dass die Behörden ein Verfahren wegen nicht deklarierter Umsätze eingeleitet hätten, welches abgeschlossen sei, und ihm keine Probleme mehr daraus entstanden seien. Dass seine Unterstützungsleistungen für die LTTE behördlich erfasst worden seien, ergebe sich aus den Protokollen des SEM nicht. Das SEM könne aber nur bekannte Sachverhalte prüfen und es obliege dem Beschwerdeführer diese zu substanziieren. Die Narben vermöchten die Unterstützung für die LTTE und die Vorfluchtgründe nicht zu belegen, da sie auch anderen Ursprungs sein könnten. Die Risikofaktoren und eine Gefährdung aufgrund eines Background- Checks bei einer Rückkehr seien in der Verfügung abgehandelt worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäft nach der Ausreise geplündert worden sei. Das SEM zweifle jedoch daran, dass die geltend gemachten Vorbringen der Plünderung zugrunde liegen. Dass der Beschwerdeführer auf einer Fotografie einen CID-Beamten erkannt habe, entziehe sich der Überprüfbarkeit und sei aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit als konstruiert zu erachten. 5.6 In der Replik wandte der Beschwerdeführer ein, das SEM habe in der Vernehmlassung hinsichtlich der LTTE-Verbindung lediglich seine Argumente wiederholt, ohne auf die Beschwerdevorbringen einzugehen. Das SEM gehe auch nicht auf die Argumente hinsichtlich der neuen Praxis bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren ein. Hinsichtlich des Steuerverfahrens stelle sich das SEM auf den Standpunkt, dass dieses keinen Zusammenhang mit seinen Unterstützungsleistungen für die LTTE habe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich jedoch, dass er aufgrund dieses Verfahrens ins Visier der Behörden geraten sein müsse und CID-Beamte einen Background-Check durchgeführt hätten, mit dem Ziel, ehemalige LTTE-Unterstützer zu erpressen. Bei den Narben des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um Kriegsnarben, welche einen Generalverdacht der LTTE-Unterstützung auslösen würden, unabhängig von den genauen Umständen, welche zu den Narben geführt hätten. Das SEM weigere sich, in diesem Punkt den Sachverhalt abzuklären.

D-1549/2017 Betreffend die Plünderung des Geschäfts verkenne das SEM, dass es wohl Zeugen insbesondere hinsichtlich der Täterschaft gebe. Es werde daher beantragt, eine angemessene Frist zur Benennung von Zeugen zu setzen. Schliesslich sei die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht auch unter dem Blickwinkel einer willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen. 5.7 In der Eingabe vom 28. August 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, dass Ende Juli 2017 in Sri Lanka ein früheres Mitglied der LTTE zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Dieser sei in der Propagandaabteilung der LTTE tätig gewesen und habe bereits eine jahrelange Rehabilitation durchlaufen. Die Einschätzung des SEM über die nicht mehr existierende politische Verfolgung von früheren LTTE-Aktivitäten sei somit unrichtig. Sämtliche bisher rehabilitierten, aber auch nicht-rehabilitierten LTTE-Aktivisten könnten jederzeit angeklagt und bestraft werden. Der Eingabe lag ein Zeitungsbericht bei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe nebst den bereits im Teilurteil vom 2. Mai 2018 abgehandelten Rügen verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das SEM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Der Einwand, Beweismittel seien nicht entgegengenommen und dadurch der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist unbegründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM angebotene Beweise nicht abgenommen hätte. 6.3 Der Einwand, das SEM habe die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers unzureichend erfasst und damit den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, überzeugt nicht. Das SEM hat die geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE erwähnt, wenn auch nicht alle

D-1549/2017 Tätigkeitsfelder explizit aufgezählt worden sind. Somit liegt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, zumal der Kern des Vorbringens, nämlich die Tätigkeit für die LTTE, erfasst und abgehandelt wurde. Der Vorwurf, das SEM habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung des Separatismus vorgeworfen werde, scheitert bereits daran, dass es sich dabei um eine Interpretation der Vorbringen des Beschwerdeführers respektive eine Behauptung zum Verfolgungsmotiv handelt, welche im Verfahren beim SEM noch nicht explizit eingebracht worden ist. 6.4 Die angebliche Unkenntnis über die LTTE-Tätigkeit aufgrund der Verschleierungshandlungen des Dorfältesten sowie der Umstand, dass diese dann doch behördlich in Erfahrung gebracht und als „Hebel“ benutzt worden sei, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts oder die Begründungspflicht, sondern dessen Würdigung. Gleiches gilt für das Argument, einige Erwägungen des SEM seien inhaltlich offensichtlich falsch und die Lage in Sri Lanka sei weit dramatischer als vom SEM angenommen. 6.5 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da in der angefochtenen Verfügung die Relevanz der standardmässigen Background-Checks bei Rückkehrern und diejenige der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung nicht beachtet worden seien, ist unbegründet. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. 6.6 Schliesslich stellt auch der Umstand, dass das SEM die Narben nicht explizit erwähnte, sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte, keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Begründung dar. 6.7 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit mit den formellen Rügen nicht durchzudringen, sei es unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der mangelhaften Sachverhaltsermittlung oder der Verletzung der Begründungspflicht. 7. 7.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde jedoch als begründet, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind.

D-1549/2017 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Hilfeleistungen für die LTTE sind ausführlich und substanziiert. Er nannte seine Gruppierung, seine Aufenthaltsorte sowie wichtige Persönlichkeiten derselben und beschrieb unter Nennung markanter Details seine Aufgabenfelder sowie den Ruf, welchen er innerhalb der Bewegung genoss (vgl. act. A27 F50 S.7 f. und F77 – F82). Schliesslich schilderte er auch seine Festnahme in der letzten Phase des Konflikts sowie den Aufenthalt in der (…), die dortigen Verhöre und die anschliessende Flucht mit einer gewissen Ausführlichkeit und Originalität (vgl. ebd. F50 S. 8). Der Aufenthalt im Camp wurde ferner mit einer Relief Assistance Card untermauert. Obwohl diesem Dokument aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert beigemessen werden kann, ist es als Indiz in die Würdigung miteinzubeziehen. Die Vorbringen zu den Erpressungsversuchen im Jahre 2015 und zum Besuch auf dem Polizeiposten sowie denjenigen bei der HRC sind ebenfalls substanziiert, ausführlich und widerspruchsfrei (vgl. ebd. F50 S. 8 – 11).

D-1549/2017 Gleiches gilt für die Schilderung der Entführung und Misshandlung am (…) 2015, welche diverse Realkennzeichen aufweist. So erwähnte der Beschwerdeführer etwa den genauen Ort der Entführung und den Ablauf sowie den Inhalt der Befragung, und gab dabei als originelles Detail beispielsweise zu Protokoll, wie ihm die politisch gefärbten Beispiele vorgehalten worden seien, welche er jeweils ihm Englischunterricht verwendet habe, oder erklärte, wie ihm mit einem dreckigen Unterhemd die Augen verbunden worden seien. Er machte präzise Angaben zum Kleinbus der Entführer und schilderte als Nebensächlichkeit etwa, dass sein Motorrad hingefallen sei, und dass seine Knöpfe aufgesprungen seien, als er am Hemd gezogen worden sei (vgl. ebd. F50 S. 12 f.). Die Argumente, welche das SEM gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt, sind hauptsächlich hypothetischer Natur. So ist der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst Jahre nach Kriegsende verfolgt worden sei und wieso der CID ihn entführt und wieder freigelassen habe, ohne dass er die Fragen beantwortet habe, zwar nicht irrelevant, jedoch aufgrund des Umstands, dass sich über den Informationsstand der sri-lankischen Behörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dass die Ausführungen zu den Vorkommnissen nach Verlassen des Landes eher pauschal sind, ist zwar richtig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die substanziellen Aussagen zu den Vorfluchtgründen empfindlich zu relativieren vermöchten. Der Hinweis auf die Abnahme von Entführungsfällen führt ebenfalls nicht zwingend zur Annahme, dass solche unter keinen Umständen mehr stattfinden würden. Zu kurz greift schliesslich das Argument, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Bildung in der Lage, Vorbringen zu konstruieren. Das Argument, die polizeiliche Vorladung, die Dokumente der HRC und die zwei Schreiben von Privatpersonen vermöchten per se die Verfolgung nicht zu belegen, ist zwar zutreffend. Doch auch sie sind als weitere, wenn auch sehr schwache Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 7.4 In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft zu erachten. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Aufgrund der äusserst substanziiert sowie wider-

D-1549/2017 spruchsfrei geschilderten Fluchtgründe überwiegen die positiven Elemente, weshalb trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen ist. 7.5 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 7.6 Im publizierten Entscheid BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lageanalyse vor und gelangte unter anderem zum Schluss, dass bestimmte Personenkreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Insbesondere sind Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 m.w.H.). Sodann ist der drakonische PTA, mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben, nach wie vor in Kraft. Es ist demnach davon auszugehen, dass Personen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen

D-1549/2017 tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und damit den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 m.w.H). 7.7 Der Beschwerdeführer war in massgeblicher Weise für die LTTE tätig. Sein Aufgabenfeld war nicht bloss untergeordneter Bedeutung, weshalb er auch ein entsprechendes Ansehen innerhalb der LTTE genoss. Zudem wurde er unter Anwendung von Gewalt zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt. Er erfüllt somit das im Referenzurteil skizzierte Risikoprofil einer Person, welche im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben und deshalb auch aktuell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Diese Verfolgung beruht – zumindest teilweise – auf einem asylrelevanten Motiv. Der Umstand, dass der Verfolgung wohl zusätzlich auch monetäre Motive zugrunde liegen, ist dabei unerheblich (vgl. FREI, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 199). Vor diesem Hintergrund ist die Furcht des Beschwerdeführers als begründet zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die

D-1549/2017 Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Ferner wurde der Aufwand für einen Grossteil der formellen Rügen bereits im Teilurteil vom 2. Mai 2018 auf Fr. 250.– festgesetzt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2‘750.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1549/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

D-1549/2017 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 D-1549/2017 — Swissrulings