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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2007 D-1549/2007

7 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,163 parole·~11 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 21. Februar 2007 i. S. Nichteintrete...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1549/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 7. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Cotting-Schalch, Richter Valenti Gerichtsschreiber Geisser A._______, Nigeria, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2006 seinen Heimatstaat verliess und am 26. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte, dass er am 25. August 2006 im B._______ befragt und am 31. Januar 2007 durch die zuständige Behörde des Kantons C._______ zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe als nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo zunächst im Elternhaus in D._______ (E._______) gelebt, dass er danach bis am 3. Juli 2006 in F._______ (G._______) gewohnt und seinen Lebensunterhalt als Kleiderhändler verdient habe, dass er sich im Jahr 2004 der MASSOB-Bewegung (� Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra� ; separatistische Untergrundorganisation in Nigeria) angeschlossen habe, welcher er als einfaches Mitglied im Wesentlichen Beiträge bezahlt und an deren Versammlungen er teilgenommen habe, dass anlässlich einer von MASSOB-Mitgliedern am 16. Juni 2006 abgehaltenen Sitzung in F._______, an welcher er anwesend gewesen sei, die Polizei aufgetaucht sei, und in der Folge es zu einer blutigen Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den bewaffneten Mitgliedern der Organisation gekommen sei, dass sich die Kampfhandlungen in den Strassen von F._______ in den folgenden Tagen fortgesetzt hätten und er an der Seite der Separatisten weitergekämpft habe, bis er � davon müde geworden� sei und sich zurückgezogen habe, dass er nach Angaben seiner Nachbarn zu Hause von der Polizei gesucht worden sei, worauf er F._______ am 3. Juli 2006 verlassen habe und zu seinem Paten nach H._______ gereist sei, dass er von den staatlichen Sicherheitskräften weiterhin gesucht worden sei, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, seine Heimat zu verlassen, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, von Nigeria auf dem Luftweg nach Frankreich (Paris) und von dort mit einem PW direkt in die Schweiz gelangt zu sein, dass die Reise von seinem Paten organisiert worden sei (Beschaffung von Identitätspapieren und Reisetickets) und dieser ihn bis in die Schweiz begleitet habe, dass er den Pass bei den Grenzkontrollen nicht selber habe vorzeigen müssen, sondern der Pate � alles gemacht� habe, dass er mit Strafbescheid durch die I._______ des Kantons J._______ vom 27. September 2006 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,

3 dass er eigenen Angaben zufolge in Nigeria über Vater, Schwester und einen Paten verfüge, womit beste Voraussetzungen bestünden, eine Papierbeschaffung effizient anzugehen, dass er trotz des mittlerweile langen Aufenthalts in der Schweiz bis dato keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht habe, beziehungsweise keine konkreten Resultate vorlägen, die eine entsprechende Bemühung als glaubwürdig erscheinen liessen, dass beispielsweise, was den Reiseweg von Nigeria nach Frankreich betreffe, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Pass am Zoll nicht selber habe vorweisen müssen und sein Pate alles gemacht habe, jeglicher Erfahrung und Logik des Handelns im internationalen Flugverkehr in der Zeit erhöhter Kontrollen an Flugplätzen widerspreche, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Identität zu belegen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass, was die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied der MASSOB betreffe, sich diese insbesondere deshalb als der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns entgegenstehend erweise, da er vorgebe, abgesehen von der Teilnahme an Sitzungen der MASSOB-Bewegung, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, dass sein Wissen zu Zweck, Art und Zielen der Organisation dem geltend gemachten Engagement an der Seite von MASSOB völlig entgegenstünden beziehungsweise alle zutreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht über Details hinausgingen, die aus den nigerianischen Medien hinlänglich bekannt seien, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu seinen Erlebnissen im Zusammenhang mit der Bewegung auch nur einigermassen substanziiert zu beantworten, er beispielsweise die Frage, was er seit 2004 alles für MASSOB gemacht habe, im Wesentlichen mit der Aussage beantwortet habe, er sei an die Versammlungen gegangen und habe die Mitgliederbeiträge bezahlt, dass er ebenso wenig in der Lage gewesen sei, die Anzahl der Mitglieder an der geltend gemachten Versammlung vom 16. Juli [recte: Juni] 2006 auch nur einigermassen zu definieren oder den legalen Status von MASSOB zu beschreiben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Poststempel) dagegen beim BFM sinngemäss Beschwerde einreichte, dass die Vorinstanz die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.

4 d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen werden und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen am 25. August 2006 im B._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der kantonalen Anhörung vom 31. Januar 2007 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, den Pass bei den Grenzkontrollen nicht selber vorgezeigt zu haben - der Pate vielmehr � alles gemacht� habe - und seinen Paten nie nach dem Namen im Pass gefragt zu haben (vgl. A 12, S. 6), als tatsachenwidrig zu erachten sind, dies insbesondere vor dem Hintergrund, als an Flughäfen strikte Passkontrollen durchgeführt werden, wobei sich die Person persönlich ausweisen muss und diese vom Inhalt des Identitätsdokuments Kenntnis haben sollte, um allfällige Fragen zur Person beantworten zu können, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei-

5 zerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erforderlich, dass sich aus den in wesentlichen Punkten unsubstanziierten, mit wenig Realkennzeichen versehenen, stereotypen und teilweise auch tatsachenwidrigen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass er beispielsweise weder detaillierte Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der MAS- SOB noch zur Organisation selbst geltend zu machen vermochte (vgl. A 12, S. 7 f.), dass er die Frage, ob die MASSOB von der Regierung formell verboten worden sei, ausweichend und unzutreffend damit beantwortete, diese sei eine � registrierte Bewegung� (vgl. A 12, S. 10), dass den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den im Juni 2006 stattgefundenen Vorfall jegliche Substanz fehlt, zumal er lediglich oberflächlich und detailarm ausführen konnte, was in diesen Tagen vorgefallen sei (vgl. A 12, S. 9 f.), dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers demnach die Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweist und nicht den Eindruck hinterlässt, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat um Schutz zu suchen, dass im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zumal der Beschwerdeführer den Argumenten der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenzuhalten vermag, dass der Beschwerdeführer auch durch seinen Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Mitgliederausweis der MASSOB nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil der Ausweis weder ein Ausstellungs- noch ein Gültigkeitsdatum hat und zudem gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber aus Nigeria unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zukommt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) / EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

6 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführe keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die in Nigeria herrschende allgemeine politische Lage nicht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat spricht und sich aus den Akten auch keine individuellen Umstände ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung des jungen, unabhängigen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen könnten, zumal er über ein Beziehungsnetz verfügt und auch von der Möglichkeit einer beruflichen und sozialen Reintegration des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (vorab per Telefax) - das K._______ des Kantons C._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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