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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2010 D-1548/2008

22 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,378 parole·~17 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1548/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1548/2008 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 1999 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 23. Dezember 1999 eingehend zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus (...) (Provinz Dohuk, Nordirak). Im Jahre 1988 sei seine Familie aus Furcht vor dem Regime Sadam Husseins in die Türkei gezogen. Vier Jahre später seien sie wieder in den Irak zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er zuerst in (...) und später in (...) (beide Orte Provinz Dohuk) als Peschmerga beziehungsweise als Leibwächter eines Funktionärs der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) namens F. F. gearbeitet. Am 16. August 1998 seien F. F. und seine Leute in (...), unweit von (...), in einen Hinterhalt der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geraten. Dabei seien er – der Beschwerdeführer – und zwei andere Leibwächter festgenommen und in ein abgelegenes zerstörtes Dorf verschleppt worden. Sie hätten Zwangsarbeiten verrichten müssen und seien auch gefoltert worden; bei den Folterungen sei ihm die Nase gebrochen worden. Am 21. Juni 1999 sei er von einem mit seiner Familie bekannten PKK-Funktionär freigelassen worden und dann umgehend in den Iran geflohen; die beiden anderen festgenommenen Leibwächter seien in der Gefangenschaft ums Leben gekommen. Wieder zurück in von der KDP kontrolliertem Gebiet, sei er wenig später in (...) (Provinz Dohuk) festgenommen und – unter der Anschuldigung, ein Spion der PKK zu sein – gefoltert worden. Nach einem Monat sei er wieder freigekommen, doch sei er eine Woche später erneut verhaftet und dabei wiederum der Zusammenarbeit mit der PKK beschuldigt worden. Bei der zweiten Freilassung habe ihm ein – ebenfalls mit seiner Familie befreundeter – Offizier der kurdischen D-1548/2008 Geheimpolizei Asaish geraten, die Gegend so rasch als möglich zu verlassen, andernfalls er von der KDP getötet werde. Er habe sich daher umgehend an einen Schlepper gewandt, der ihn nach (...) gebracht habe. Gut einen Monat später sei er – in einem Lastwagen versteckt – durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Bei der am 9. November 1999 erfolgten Einreise habe er keine Kontrolle bemerkt. A.c Der Beschwerdeführer liess am 28. April 2001 durch seinen damaligen Vertreter beziehungsweise durch dessen Substituten (Peter Bolzli, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Zürich) seine irakische Identitätskarte zu den Akten reichen. A.d Am 19. Oktober 2001 ging beim Bundesamt ein am 9. Oktober 2001 vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. P. S., erstelltes Zeugnis ein. B. Mit Verfügung vom 30. April 2002 – eröffnet am 8. Mai 2002 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung der Anträge wurde ein weiterer von Dr. P. S. am 29. Mai 2002 erstellter, die angeblich während der Gefangenschaft bei der PKK erlittene Nasenfraktur betreffender ärztlicher Bericht eingereicht. Auf entsprechende Aufforderung der ARK hin gab der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter am 26. Juni 2002 und am 5. Juli 2002 weitere, ebenfalls die Nasenfraktur betreffende ärztliche Berichte zu den Akten. D-1548/2008 D. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2002 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2002 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit, an seinen Anträgen festzuhalten. E. Im Rahmen eines weiteren ihm von der ARK anberaumten Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 seine Verfügung vom 30. April 2002 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. F. Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 18. Januar 2006 durch seinen neu bestellten Vertreter auf entsprechende Anfrage hin mit, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen. G. Mit Urteil vom 19. September 2006 wies die ARK die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung ab und schrieb die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden ab. II. H. H.a Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2007 und 6. Dezember 2007 (Bewilligung der Fristerstreckung) das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia herrsche zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug werde daher – insbesondere für aus dieser Region D-1548/2008 stammende alleinstehende Männer – grundsätzlich als zumutbar erachtet. H.b In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 sprach sich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lage im Irak sei weiterhin gefährlich. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden des Iraks in Richtung Norden festzustellen. Auch die Truppenzusammenzüge der türkischen Armee im Südosten der Türkei stellten eine grosse Gefahr für die nördlichen irakischen Provinzen und deren Bevölkerung dar. Überdies seien die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen beschränkt; durch eine hohe Zahl von Rückkehrenden könnte die angespannte soziale Situation zusätzlich belastet werden. I. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 – eröffnet am 4. März 2008 – hob das BFM die mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug in den Nordirak an. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. J. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. März 2008 die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 29. Februar 2008, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung D-1548/2008 eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. L. Die Staatsanwaltschaft (...) beziehungsweise (...) sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 22. Januar 2009 und vom 7. Februar 2009 wegen Verstosses gegen die am 7. Oktober 2008 vom Migrationsamt des Kantons (...) angeordnete Ausgrenzung aus dem (...) Stadtgebiet schuldig und verurteilte ihn schliesslich mit letzterem Bescheid zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. M. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter am 10. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist D-1548/2008 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Bestimmungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat- in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit D-1548/2008 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist mit Urteil der ARK vom 19. September 2006 in Rechtskraft erwachsen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Eine konkrete Gefährdung aufgrund der von ihm geltend gemachten Probleme mit der KDP D-1548/2008 (Festnahmen und Folter unter der Anschuldigung, ein Spion der PKK zu sein) waren bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids der ARK vom 19. September 2006 und wurden als unglaubhaft qualifiziert. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziffern 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der D-1548/2008 Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.), An dieser Lageeinschätzung vermögen die knappen – und mit den Darlegungen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 weitgehend übereinstimmenden – Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2008 sowie die Hinweise auf zwei im Jahre 2007 verübte Anschläge in den beiden nicht in den drei erwähnten kurdischen Provinzen liegenden Städte Kirkuk (Provinz Kirkuk) und Tal Afar (Provinz Ninawa) nichts zu ändern. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 5.1.3 erwähnten Berichte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 – in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 und in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2008 erwähnte – fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK- Stellungen im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 5.2.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 unzutreffend fest, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Erbil und habe dort auch seinen letzten Wohnsitz gehabt. Tatsächlich stammt der Beschwerdeführer aber aus der Provinz Dohuk. Nachdem sich die Sicherheitslage in den beiden kurdischen Provinzen jedoch vergleichbar darstellt, hat dieses Versehen für den vorliegenden Entscheid keine Konsequenzen. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und noch relativ junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher D-1548/2008 Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Beschwerdeführer hat – zuletzt am 5. Juli 2002 – mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten gegeben. Die Einreichung dieser Zeugnisse diente jedoch ausschliesslich der Untermauerung der (als nicht glaubhaft erachteten) Asylvorbringen. Nachdem keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden sind, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer leide derzeit unter keinen gesundheitlichen Beschwerden. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während fünf Jahren die Schule besucht und war vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre als Peschmerga beziehungsweise als Leibwächter tätig. Sein Vater, seine Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei verstorben, als er erst ein Jahr alt gewesen sei) sowie mehrere Geschwister und Halbgeschwister leben nach wie vor in (...) (Provinz Dohuk), so dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden kann. In Bezug auf den Hinweis, der Beschwerdeführer befinde sich seit Ende des Jahres 1999 in der Schweiz und sei darum bemüht, hier eine Stelle zu finden (vgl. Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. 5.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar 2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak zu Recht als zulässig, zumutbar und D-1548/2008 möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG erachtet hat. Die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 7. März 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-1548/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 13

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