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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2012 D-1539/2012

26 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1539/2012

Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am B._______, alias C._______, geboren am B._______, Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, D._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N _______.

D-1539/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Afghanistan ungefähr im Jahr 2008 verliess und nach E._______ gelangte, seine Reise nach einem zweijährigen Aufenthalt fortsetzte, via die F._______ auf dem Seeweg nach G._______ gelangte und nach einem neunmonatigen Aufenthalt wiederum auf dem Seeweg nach Italien gelangte, dass er nach einem ersten Einreiseversuch am 24. Dezember 2011 am 28. Dezember 2011 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch stellte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer Italien am 12. Dezember 2011 um Asyl ersuchte, dass er am 5. Januar 2012 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei verschollen beziehungsweise von den Taliban verschleppt worden, dass seine Mutter einen Mullah geheiratet habe, der ihm nicht erlaubt habe, die Schule zu besuchen, und ihn stattdessen am Morgen früh zum Sammeln von Holz geschickt habe, dass er ihm später erlaubt habe, in Pakistan zur Schule zu gehen und Talib zu werden, was er aber abgelehnt habe, da er keine Leute habe töten wollen, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Flucht entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass beim BFM am 2. Februar 2012 ein Identitätspapier einging, das dem Beschwerdeführer gehören soll, dass das BFM die italienischen Behörden am 16. Februar 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-1539/2012 dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 2. März 2012 keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2012 – eröffnet am 13. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er zudem eine Bestätigung für die Registrierung seines Asylgesuchs in Italien – ausgestellt von der I._______ – zu den Akten gereicht habe, dass Italien innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht geantwortet habe, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], am 2. März 2012 auf Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angegeben habe, am B._______ geboren zu sein, jedoch im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, seinen Geburtstag nicht zu kennen, ihm aber seine Mutter gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei, dass der Beschwerdeführer unter Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren als volljährig erachtet und ihm diesbezüglich am 5. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,

D-1539/2012 dass er dabei geltend gemacht habe, dass es für ihn vorläufig in Ordnung sei, als volljährig erachtet zu werden, alsdann aber seinen Identitätsausweis zum Nachweis seines Alters nachsenden lassen werde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, zumal sein Alter für die Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens nicht relevant sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. September 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs weiter geltend gemacht habe, er könne nicht in Italien bleiben, weil er dort nichts zu tun gehabt habe, seine Landsleute dort unter Brücken schlafen müssten und er in der Schweiz etwas lernen möchte, dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb der Beschwerdeführer gehalten sei, sich betreffend Unterkunft, Arbeit und Ausbildungsmöglichkeiten an die zuständigen Behörden zu wenden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2012 (Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, von einer Rücküberweisung nach Italien sei abzusehen und es sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-1539/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1539/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er von den italienischen Behörden am 6. Dezember 2011 daktyloskopisch erfasst wurde und er sich bis am 24. Dezember 2011 in Italien aufhielt, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 in J._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin- DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 16. Februar 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,

D-1539/2012 dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 S. 639), dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene pauschale Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungsund Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, dass der pauschale und nicht weiter begründete Einwand in der Beschwerde, wonach es sich bei dem nach Eurodac registrierten Asylgesuch nicht um die Entgegennahme eines ordentlichen Asylgesuchs mit der Aussicht auf ein ordentliches Verfahren handle und der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, in Italien zu bleiben, keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung nach Italien darstellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht,

D-1539/2012 dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu stellen ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-

D-1539/2012 entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1539/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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