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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2021 D-1538/2021

13 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,204 parole·~11 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. März 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1538/2021

Urteil v o m 1 3 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und sein Sohn B._______, geboren am (…), Georgien, beide vertreten durch Jonas Perrin, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 24. März 2021 / N (…).

D-1538/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, georgische Staatsangehörige aus C._______, suchten am 25. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. März 2021 wurden sie zu ihrer Person und zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der volljährige Beschwerdeführer geltend, er leide an einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden (u.a. […]) und sei in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung in die Schweiz gereist. Der Sohn des Beschwerdeführers gab an, er sei wegen des Gesundheitszustands seines Vaters in die Schweiz gereist und wolle ihn unterstützen und für ihn übersetzen. B. Am 17. März 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden zum «medizinischen Consulting» vom August 2020, in welchem das georgische Gesundheitsministerium gegenüber der Schweizer Botschaft in Tiflis die Behandelbarkeit eines (…) in Georgien bestätigte, das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführer reichten am 18. März 2021 ihre Stellungnahme ein. C. Die Vorinstanz übermittelte alle entscheidrelevanten Akten an die Rechtsvertretung und händigte dieser am 22. März 2021 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aus. Am 23. März 2021 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme ein. D. Am 24. März 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. Den Beschwerdeführern wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung erklärte das SEM, die Beschwerdeführer hätten kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe der volljährige Beschwerdeführer sein Gesuch einzig damit, gesundheitliche Probleme zu haben und die Behandlung nicht bezahlen zu können. Es seien keinerlei Hinweise auf eine ihnen drohende asylrelevante oder im Sinne von Art. 3 EMRK relevante Verfolgung ersichtlich; weder die politische Si-

D-1538/2021 tuation in Georgien noch andere Gründe stünden der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch die medizinischen Vorbringen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Alle diagnostizierten Leiden, welche in den eingereichten ärztlichen Berichten aufgeführt würden, seien auch in Georgien behandelbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des volljährigen Beschwerdeführers bei der Rückkehr nach Georgien drastisch verschlechtern würde. Diese Verfügung wurde noch gleichentags eröffnet. Am 25. März 2021 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder. E. Am 31. März 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, der Wegweisungsvollzug sei als unzumutbar oder unzulässig zu erklären und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Schreiben vom 7. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert

D-1538/2021 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerdeführer beschränken ihre Beschwerde auf den Vollzugspunkt; das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist damit mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht zu überprüfen. Diese ist die Regelfolge des Nichteintretens und es sind keine Gründe gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 AsylVO1 ersichtlich. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-1538/2021 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Da die Beschwerdeführer keine Asylgründe geltend machen, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 5.2.3 Der volljährige Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand und beruft sich dabei auf die Bestimmung von Art. 3 EMRK. Es ist zu prüfen, ob Art. 3 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat mit dem Asylgesuch eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu den Akten gereicht, aus welcher die folgenden Beschwerden beziehungsweise Befunde ersichtlich werden: (…). 5.2.5 Insbesondere aufgrund seiner (…) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Schwerkranken, der sich in einem fortgeschrittenen

D-1538/2021 Krankheitsstadium befindet. Allerdings ist gestützt auf die medizinische Dokumentation nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung befindet. So ist gemäss der Prognose des behandelnden (…) in diesem Krankheitsstadium noch mit einer mittleren Lebenserwartung von achtzehn bis vierundzwanzig Monaten zu rechnen. Im Weiteren besteht gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien die Möglichkeit einer (…) und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Consulting vom August 2020 geht zudem hervor, dass die georgischen Gesundheitsbehörden die Behandelbarkeit einer (…) gegenüber den Schweizer Behörden explizit bestätigten. Darüber hinaus existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Sodann kann der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss auf die soziale Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen, welche ihn bereits vor der Ausreise aus Georgien unterstützten. Der bedauerliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag somit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 5.3 Die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Georgien erweist sich somit als zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

D-1538/2021 5.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.2.5), stehen dem Beschwerdeführer in Georgien die notwendige medizinische (…) und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung, womit – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen – eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, dass er seit kurzem eine Invalidenrente beziehe. Damit steht fest, dass er auch staatliche Hilfe beziehen kann und nicht vollständig auf sich alleine gestellt ist. Die Tatsache, dass allenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm nötigenfalls zusätzlich Unterstützung bieten kann. 5.5 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über einen gültigen Pass verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1538/2021 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Der Rückweisungsantrag wird nicht näher begründet und seine Begründetheit ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Er ist demnach abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1538/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-1538/2021 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2021 D-1538/2021 — Swissrulings