Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1538/2011 spn/mah
Urteil v o m 2 3 . März 2 0 11 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (…).
D-1538/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Z._______ mit aktuellem Wohnsitz in Y._______ (Jaffna) – stellte am 10. Mai 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch datiert vom 5. Mai 2010, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 18. Mai 2010 hin – mit Eingabe vom 21. Juni 2010 ergänzte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sich von 1990 bis Ende 1991 in der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert. Im Jahre 2008 habe ihr Mann X._______ mit einem Boot verlassen und gelte seither als vermisst. Am 11. Juni 2008 (gemäss einem eingereichten ärztlichen Bericht und der Eingabe vom 5. Mai 2009) beziehungsweise am 11. Juni 2009 (gemäss der Eingabe vom 21. Juni 2009) habe sie bei einem Luftangriff auf einen Bus ihr linkes Bein verloren. Sie hätten immer wieder umziehen müssen. Als sie in W._______ gelebt hätten, sei am 21. April 2009 ihre Tochter, ihr Bruder und mehrere Verwandte bei einer Explosion einer Granate ums Leben gekommen. Sie selber und ihr Sohn seien dabei verletzt worden. Im Übrigen habe man sie in einem sri-lankischen Militärcamp aufgrund ihrer Tätigkeit bei der LTTE eingehend befragt. Die Behörden seien auch im Besitz eines Familienfotos, einer Kopie ihrer Identitätskarte, der Telefonnummer und ihrer Adresse. Sie sei freigelassen worden unter der Bedingung, dass sie dem Militär auf Verlangen Bericht erstatte. Sie lebe mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern, welche sich davor fürchten würden, dass die Sicherheitskräfte sie eines Tages für eine Untersuchung mitnehmen könnten. Sie wolle Sri Lanka verlassen, um der ständigen Überwachung der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welcher sie im ganzen Land ausgesetzt sei, zu entfliehen und um ihrem Sohn eine gute Zukunft zu bieten. Sie reichte Kopien ihrer Identitätskarte, ihrer Geburtsurkunde, einen Arztbericht des (…) und ein Bestätigungsschreiben des (…) vom 7. Mai 2009 betreffend ihren Sohn ein.
D-1538/2011 B. Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte mit internem Schreiben vom 13. Juli 2010 dem BFM mit, dass sie im vorliegenden Fall mangels hinreichender personeller Ressourcen auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten gedenke. C. Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandtem Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte das BFM mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere komme das BFM zum Schluss, dass sie keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes benötige. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Mit Eingabe vom 15. November 2010 betonte die Beschwerdeführerin nochmals die schmerzlichen Verluste von Familienangehörigen, das anhaltende Leiden sowie den depressiven Gesundheitszustand ihres Sohnes und verlieh ihrer Hoffnung Ausdruck, seitens der Schweizer Botschaft in Colombo persönlich zu ihrer misslichen Lage angehört zu werden. E. Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2011 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 7. Januar 2011 – eröffnet am 27. Januar 2011 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. F. Mit am 24. Februar 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 18. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der Beschwerde legte sie nochmals je eine Kopie ihrer Identi-
D-1538/2011 tätskarte, ihrer Geburtsurkunde, eines Arztberichtes des (…) und eines Bestätigungsschreibens des (…) vom 7. Mail 2009 betreffend ihren Sohn bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer der Amtssprachen des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-1538/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch und dessen Ergänzung vom 21. Juni 2010 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Schreiben des BFM vom 11. Oktober 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Verzicht auf eine Anhörung und die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch gemacht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von der Beschwerdeführerin am 15. November 2010 abgegebenen Stellungnahme rechtsgenüglich erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
D-1538/2011 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. In Anbetracht dessen, dass die Einreise nicht bewilligt werden kann. 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Gewährung der Einreise in die Schweiz setze nach schweizerischer Asylpraxis eine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung voraus. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemachte, ihre Tochter, ihr Bruder und andere Verwandte im Krieg verloren zu haben. Zudem habe sie angegeben, ihr Sohn und sie selber seien verletzt worden, wobei sie zwei Mal getroffen worden sei. Seit 2009 habe sie jedoch keine schwerwiegenden Probleme mehr gehabt. So gravierend jene Tatsachen auch seien, würden sie die Einreise in die Schweiz nicht rechtfertigen, zumal die Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von früher erlittenem Unrecht diene. Im Übrigen würden nur Gründe eine
D-1538/2011 Einreise in die Schweiz rechtfertigen, welche das Leben gefährden würden oder die körperliche und psychische Integrität oder die Freiheit beeinträchtigten, und von einer solchen Intensität seien, dass es der asylsuchenden Person unmöglich sei, ein würdiges oder zumindest erträgliches Leben im Verfolgerstaat zu führen und das einzige Mittel, die Flucht ins Ausland darstelle. In dieser Hinsicht scheine die Befragung, welcher sich die Beschwerdeführerin habe unterziehen müssen, nicht mit der erforderlichen Intensität versehen gewesen zu sein. Schliesslich gingen aus ihren Vorbringen keine Hinweise hervor, dass sie in ihrem Heimatstaat aktuellen schwerwiegenden Benachteiligungen ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schutz im Sinne von Art. 3 AsylG benötige, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert werde. 6.2. In der Beschwerde werden vorwiegend nochmals die bereits geltend gemachten Ereignisse erwähnt. In Ergänzung dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach der Granatenexplosion in einem Militärcamp getrennt von ihrem Sohn befragt worden sei. Auch in Y.______, wo sie sich niedergelassen hätten, seien sie mehrmals für Befragungen aufgeboten worden, wovor sie sich gefürchtet hätten. Ihr Sohn leide deswegen an psychischen Problemen. 7. 7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates drohen. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einem Militärcamp über allfällig vorhandende Verbindungen mit der LTTE befragt worden sind. Diese Massnahmen dienten indessen – wie deren nachträgliche Freilassung belegt – primär dazu, allfällige Verdachtsmomente zu erhärten beziehungsweise zu entkräften. Ihre Entlassung aus dem Militärcamp, weist darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden damals in der Beschwerdeführerin wegen ihrem einjährigen Engagement für die LTTE in den Jahren 1990 bis 1991, keine Gefahr mehr sahen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen asylrelevanten Gründe die sri-lankischen Behörden nach der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärcamp noch haben könnten. Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei unter der Bedingung freigelassen worden, sich bei allfällige Fragen den Behörden zur Verfügung
D-1538/2011 zu stellen und sei an ihrem jetzigen Wohnort Y._______ mehrmals für Befragungen aufgeboten worden, ist festzustellen, dass diesen behördlichen Massnahmen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. 7.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Sohn leide an psychischen Problemen und reicht hierzu eine Kopie eines Arztberichtes ein, der bestätigt, dass ihr damals zehnjähriger Sohn bei einer Explosion einer Granate verletzt wurde und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies wird in Anbetracht dessen, dass nach Angaben der Vereinten Nationen Kinder durch mehrfach erzwungene Vertreibungen, die Nähe zu den Kampfhandlungen und die allgemeine Unsicherheit schwere Traumatisierungen erlitten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation Update vom 1. Dezember 2010, S. 18), nicht bezweifelt. Allerdings vermag dies keinen asylrechtlich relevanten Nachteil zu begründen, wie auch nicht die bedauerlichen Verluste der Familienangehörigen oder der Verlust des linken Beines der Beschwerdeführerin infolge des inzwischen beendeten Bürgerkriegs. 7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i. V. m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-1538/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sarah Mathys
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