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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 D-1534/2021

22 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,070 parole·~35 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1534/2021

Urteil v o m 2 2 . November 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2021.

D-1534/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder, Kurden aus E._______, verliessen ihren Heimatstaat Syrien am 18. Februar 2019 Richtung Türkei und ersuchten mit Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Tante (N […]) am (…) 2019 beim Schweizerischen Generalkonsulat in F._______ um humanitäre Visa. Am (…) 2019 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft befragt. Am 25. Juni 2019 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz. B. Am 7. Juli 2019 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein und begaben sich zur Tante der Beschwerdeführerin. Am 11. Juli 2019 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. C. Am 17. Juli 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder im Bundesasylzentrum (…) erfasst. Am 5. August 2019 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) der Beschwerdeführerin und die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG der beiden älteren Kinder statt. Am 23. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen einlässlich angehört. D. Mit Verfügung vom 29. August 2019 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder ins erweiterte Verfahren ein. E. Am 9. Oktober 2019 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin im erweiterten Verfahren statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Arbeitsstelle bei der (…) aufgeben müssen, weil man von ihr verlangt habe, nach H._______ zur Arbeit zu kommen. Aufgrund der unsicheren Lage beziehungsweise der Gefahren auf dem Arbeitsweg habe sie dies nicht tun wollen, worauf sie ihre Stelle am 1. Januar 2016 verloren habe. Sie habe deshalb in der Folge ihren Ehemann unterstützt, der ein grosses (…) besessen habe. Am 18. März 2018 sei E._______ (von durch die Türkei unterstützten Rebellen) eingenommen worden, worauf in der Stadt Chaos ausgebrochen sei. Die Miliz sei in ihre Strasse gekommen und habe alle Wohnungen durchsucht. Ein Milizionär habe von ihrem Mann das

D-1534/2021 Mobiltelefon verlangt und ihm mit einer Handgranate gedroht. Sie habe dies durch einen Türschlitz beobachten können, als sie sich mit den Kindern im Keller versteckt habe. Einmal habe die Miliz alle elektronischen Geräte aus ihrem Haus entwendet. Am 28. März 2018 sei ihr Ehemann zusammen mit einem Nachbarn zu seinem Geschäft gegangen. Dabei sei er von der Miliz mitgenommen worden, wie ihr der Nachbar berichtetet habe. Diese hätten ausserdem den Laden geplündert. Zweieinhalb Monate später, ungefähr am 17. Juni 2018, sei er nach einer Lösegeldzahlung von 2000 USD wieder freigekommen und nachhause zurückgekehrt. Er habe berichtet, dass er in Haft gefoltert worden sei. Ihr Ehemann habe keinerlei politische Verbindungen gehabt, aber die Miliz habe sich die Ländereien und das Eigentum der Familie aneignen wollen. Da sie wohlhabend gewesen seien, habe man ihnen alles weggenommen. Während der Inhaftierung ihres Ehemannes habe sie immer wieder Drohanrufe der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) erhalten, die ihre Familie als Verräter bezeichnet habe, weil sie nach dem Abzug der kurdischen Kämpfer in E._______ geblieben seien. Sie hätten aber nirgendwo hingehen können. Die türkische Regierung habe ihnen vorgeworfen, sie würden mit der PYD kooperieren, weil sie in E._______ geblieben seien und auch das syrische Regime habe ihr gekündigt, weil sie nicht mehr nach H._______ zur Arbeit gegangen sei und sie beschuldigt habe, für die PYD zu sein. Die Lebensbedingungen in E._______ seien zunehmend schwieriger geworden, insbesondere die medizinische Versorgung. Sie habe sich dann mit einigen Freundinnen in E._______ und Anwälten und anderen hochgebildeten Leuten zusammengetan, um im Ausland auf die Situation in E._______ aufmerksam zu machen. Sie hätten immer wieder Foto- und Videoaufnahmen von schwerwiegenden Ereignissen in E._______, beispielsweise nach Anschlägen, gemacht. Alle Personen, die solche Aufnahmen gemacht hätten, hätten diese jeweils an eine Anwältin namens I._______ weitergeleitet. I._______ habe diese dann an die Organisation «(…)» in Deutschland weitergegeben. Ihr Ehemann sei nach seiner Freilassung zusammen mit seinem Bruder zum Verwalter gegangen, um eine Anzeige einzureichen. Bei der Rückfahrt sei er angehalten und bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die Anzeige wieder zurückziehen solle. Würde dem nicht Folge geleistet, würde man dafür sorgen, dass sie oder die Kinder verschwinden würden. Weil es kompliziert gewesen sei, eine Anzeige bei den türkischen Behörden wieder zurückzuziehen, habe ihr Ehemann dies nicht getan. Am 10. Oktober 2018 seien rund dreissig bewaffnete Milizionäre zu ihnen nachhause gekommen, in die Wohnung eingedrungen, hätten alles zerbrochen und sie und ihre Kinder angegriffen, geschlagen und beleidigt und ihnen mit dem Tod

D-1534/2021 gedroht. Ihr sei gesagt worden, dass sie (die Miliz) das Recht habe ihre minderjährige Tochter zu verheiraten, weil sie eine Kurdin sei. Ihr Ehemann sei mitgenommen worden. Die Kinder seien traumatisiert von diesem Angriff auf ihr Haus. Beim Schulhaus, welches die Miliz zu einem Stützpunkt umfunktioniert habe, habe sie nach ihrem Ehemann gefragt. Man habe ihr erlaubt, kurz mit ihm zu sprechen. Er habe ihr gesagt, dass sie E._______ zusammen mit den Kindern verlassen solle. Seitdem wisse sie nichts über seinen Verbleib. Bezüglich des Grundes seiner Inhaftierung habe sie einzig von einem Übersetzer erfahren, dass den neuen Besatzern eine Namensliste in die Hände gefallen sei, auf denen alle für die kurdische Verwaltung tätigen Personen erfasst gewesen seien. Da ihr Ehemann in der Nachbarschaftswache tätig gewesen sei, sei er vermutlich auch auf dieser Liste gewesen. Einen Tag später nachts hätten die bewaffneten Gruppen an ihre Türe geklopft. Sie habe gespürt, dass ihr Leben in Gefahr sei und habe es geahnt, dass diese Gruppen betreffend ihre Aktivitäten Informationen erhalten hätten. Sie habe um ihr Leben und das ihrer Kinder wirklich Angst bekommen und nicht mehr dortbleiben wollen. In jenem Moment habe sie den Ernst der Lage begriffen und gewusst, wenn sie so weitermache, werde sie bestimmt getötet. Sie habe deshalb mit ihren kurdischen Nachbarn gesprochen, um ihre Flucht zu organisieren. Sie habe versucht, beim Wali (ein von der Türkei eingesetzter Bürgermeister) ihre legale Ausreise bewilligen zu lassen, was dieser aber abgelehnt habe, obwohl sie einen Termin bei der Schweizer Vertretung in F._______ gehabt hätten. Deshalb hätten sie illegal ausreisen müssen. Am 18. Februar 2019 habe sie mit ihren Kindern Syrien verlassen und sie seien von E._______ aus bei J._______ über die Grenze in die Türkei gereist. E.a B._______, der Sohn der Beschwerdeführerin, brachte seinerseits zur Asylbegründung vor, er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Er sei von Söhnen und Angehörigen der syrischen Miliz und der freien syrischen Armee geschlagen und bedroht worden. Mitschüler hätten ihn als Ungläubigen beschimpft und gehasst. Zuhause seien sie attackiert und sein Vater entführt worden. E.b C._______, die ältere Tochter der Beschwerdeführerin, brachte ihrerseits zur Asylbegründung vor, sie sei ausgereist, weil ihre Familie ausgereist sei. Ihr Vater sei entführt worden. Die Miliz habe ihnen alles weggenommen. Sie habe nicht mehr zur Schule gehen können, da die Situation für die Kurdinnen sehr beängstigend gewesen sei. Sie hätten sie geschlagen und schlecht behandelt und sie gezwungen, den Nikab zu tragen. Zudem seien Mädchen von der Schule entführt worden.

D-1534/2021 E.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, das Familienbüchlein, mehrere Dokumente betreffend die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin auf der (…) und Schulzeugnisse der Kinder ein. F. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche vom 11. Juli 2019 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. November 2019 mit Urteil D-6135/2019 vom 14. Dezember 2020 gut, hob die Verfügung vom 21. Oktober 2019 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass dem SEM eindeutige Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass die Visumsakten der Beschwerdeführenden Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern könnten und hätte deswegen die Visumskaten beiziehen müssen. Die Akten hätten Schreiben enthalten, aus deren Hinweise auf eine geschlechterspezifische Verfolgung hervorgehen würden. Auch anlässlich der Befragung und der Anhörung habe die Beschwerdeführerin diesbezügliche Andeutungen gemacht, sei jedoch weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung zu den Asylgründen oder bei der ergänzenden Anhörung in einem Frauenteam angehört worden. Dadurch sei die aus Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergebende Verfahrensvorschrift, wonach die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt werde, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen, verletzt worden. Es könne in Bezug auf die Beschwerdeführerin deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in einer Frauenrunde nochmals zu den Asylgründen anzuhören. H. Am 25. Januar 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und die ältere Tochter in einem Frauenteam ergänzend an.

D-1534/2021 Dabei führten sie ergänzend aus, dass die Miliz ungefähr drei Tage nach der ersten Mitnahme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in ihre Wohnung eingedrungen sei. Da das Kopftuch der Beschwerdeführerin runtergerutscht sei und die Töchter ohne Kopftuch gewesen seien, seien sie von den Milizionären als Ungläubige bezeichnet worden. Man habe die Beschwerdeführerin an der Hand, den Haaren und der Schulter angefasst. Man habe ihr die Goldkette abgerissen und versucht, sie in ein Zimmer zu zerren. Sie habe sich gewehrt und die Kinder hätten geweint. Dann sei sie von einem Milizionär gestossen worden, dass sie zu Boden gefallen sei. Sie habe dann gesagt: «Nimm was auch immer ihr wollt, fass einfach mich und die Kinder nicht an». Die Kinder hätten geschrien. Als sie hingefallen sei, und ihre Tochter geschrien habe, habe einer von ihnen zu ihrer Tochter gesagt: «Du kommst auch noch dran» und sie am Oberarm gepackt. Die Milizionäre hätten ihre Kinder blau geschlagen. I. Mit Verfügung vom 1. März 2021 – eröffnet am 4. März 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 11. Juli 2019 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, die am 21. Oktober 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. März 2021 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2021 und ein ärztliches Zeugnis vom 24. August 2020 betreffend den Sohn ein.

D-1534/2021 K. Mit Verfügung vom 16. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 6. April 2021 Stellung zu nehmen. L. Am 23. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung der ambulanten psychiatrischen Behandlung der älteren Tochter ein. Diese Beweismittel wurden dem SEM zur Vernehmlassung nachgesendet. M. Am 27. April 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, worin es zu den formellen Rügen Stellung nahm. N. Am 18. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und eine ärztliche Bestätigung von Dr. K._______ aus H._______ betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater ein. O. Mit Schreiben vom 17. November 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ihr Ehemann beziehungsweise Vater in E._______ durch die Terroristengruppe Jabhat al-Nusra verhaftet, gefoltert und am 16. Oktober 2022 wieder freigelassen worden sei. Er sei in einem kritischen Zustand, habe Schmerzen und Angst. Seit dem 3. November 2022 hätten sie keine Neuigkeiten mehr von ihm.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1534/2021 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt. Diese Rügen müssten grundsätzlich vorab geprüft werden. Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfällt, kann die Prüfung dieser Rügen aber unterbleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile

D-1534/2021 von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid einerseits damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden der Asylrelevanz entbehrten und andererseits, weil sie nicht glaubhaft seien. Im Einzelnen führte es aus, die mit Plünderungen verbundenen Hausdurchsuchungen oder die Konfiszierung von Land durch die Verwaltung E._______, hätten die Bewohner E._______ gleichermassen betroffen. Sie hätten berichtet, dass die Miliz eine Strasse nach der anderen durchsucht habe. Bei einer dieser Hausdurchsuchungen sei es zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen. Nach heftiger Gegenwehr habe die Miliz jedoch von der Beschwerdeführerin abgelassen. Weiter habe die Familie von Seiten der PYD anonyme Anrufe erhalten und sie darin als Verräter bezeichnet, weil sie mit der Familie E._______ nach Abzug der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nicht zusammen mit einem Grossteil der kurdischen Bevölkerung verlassen hätten. Auch ihre Nachbarn, die nicht aus der Stadt geflüchtet seien, hätten solche Anrufe erhalten. Diesbezüglich sei aber nichts weiter geschehen. Ausserdem seien ihrem Ehemann über Facebook Drohnachrichten geschickt worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Auszüge eines Nachrichtenverlaufs würden aber mehrheitlichen Kommentare allgemeiner Natur zur Situation in

D-1534/2021 E._______ und keine expliziten Drohungen zeigen, so dass auch diesbezüglich nicht von einer konkreten Bedrohungssituation gesprochen werden könne. Die geschilderten Nachteile seien Ausdruck des syrischen Bürgerkriegs und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Telefonanrufe und der geschilderte körperliche Übergriff vermöchten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Obschon ihr aufgrund der Suche nach ihrem Ehemann verschiedene Unannehmlichkeiten erwachsen seien, könne in Bezug auf ihre eigene Person nicht von einer zielgerichteten persönlichen Verfolgung gesprochen werden. Das behördliche Interesse beschränke sich offensichtlich auf ihren Ehemann und sie selbst sei nie entsprechend belangt oder befragt worden. Zudem mache sie bezüglich der regelmässigen Foto- und Videoaufnahmen von schwerwiegenden Ereignissen in E._______ geltend, sie könne Probleme deswegen bekommen. Als konkreten Anhaltspunkt hierfür habe sie erwähnt, in der Nacht habe jemand versucht die Wohnungstür zu öffnen, was sie von den Nachbarn erfahren habe. Sie glaube, dass sie beobachtet werde. Konkrete und objektive Anhaltspunkte, dass dies mit ihrer dokumentarischen Tätigkeit in Verbindung stehen könne, gebe es keine. So habe sie berichtet, dass sie ohne Grund alle paar Tage vorbeikommen und an die Tür klopfen würden. Bei allen Bewohnern E._______ geschehe dies. Speziell bei denen sie einen Mann mitgenommen hätten, würden sie dies doppelt und dreifach prüfen. Ihre Ausführungen liessen den Schluss nicht zu, dass sie während des Aufenthaltes in E._______ jemals einer konkreten Gefährdung, die über das Mass der allgemeinen Bedrohungslage in der Stadt E._______ hinausgehen würde, betroffen gewesen sei. Ihre Befürchtungen würden nur auf Vermutungen basieren und es gebe objektiv gesehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einem weiteren Verbleib in E._______ in absehbarer Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten und gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die Konsultation der Akten ihrer in der Schweiz lebenden Tante habe keine Hinweise auf eine politische Exponiertheit ihrer Verwandten respektive auf drohende Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben. Aus einem Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführerin und deren ihrer Kinder ergäben sich einige Ungereimtheiten. Bezüglich der letztmaligen Verhaftung ihres Ehemannes am 10. Oktober 2018 würde es Unstimmigkeiten bezüglich der Anwesenheit ihres Sohnes geben und ob dabei etwas und wer mit wem oder nichts gesprochen worden sei (vgl. SEM-Akten […]- 23/6 [nachfolgend A23] F36, F41; A24 F30-F36; A28 F12, F76, F47, F81- F86; A80 F36). Die Beschwerdeführerin habe diese widersprüchlichen Aussagen auf die grosse seelische Belastung ihres Sohnes zurückgeführt,

D-1534/2021 wodurch er angefangen habe, «Wirrwarr» zu reden (vgl. SEM-Akte A28 F94). Ihre Entgegnung mute angesichts des klaren Gesprächsverlaufs zwischen dem SEM und dem Sohn unbeholfen an. Weitere Widersprüche gebe es bezüglich des Zustands der Beschwerdeführerin, dem Zeitpunkt, wann die goldene Kette der Beschwerdeführerin weggenommen worden sei und was nach der Verhaftung des Vaters geschehen sei (vgl. SEM-Akten A22 F90, F96-F102, F100-103, F112; A24 F40; A28 F113-F114). Auch bezüglich des Zeitpunktes, wann die Miliz eine sogenannte «Fatwah» ausgesprochen habe, wonach minderjährige Kurdinnen verheiratet werden dürften, würden sich die Tochter und die Beschwerdeführerin widersprechen (vgl. SEM-Akten A22 F74; A28 F105; A79 F31). Es wäre zwar möglich, dass ähnliche Äusserungen der Miliz mehrmals vorgekommen seien. Allerdings wäre dann nicht nachvollziehbar, warum die Tochter nie erwähnt habe, dass nach dem 10. Oktober 2018 nochmals eine Hausdurchsuchung stattgefunden, und explizit verneint habe, dass nach der Entführung ihres Vaters im 2018 noch irgendetwas Spezielles passiert sei (vgl. SEM-Akte A24 F40-F41). Auffallend sei zudem, dass ihre Tochter anlässlich der Anhörung vom 5. August 2019 nicht erwähnt habe, sie sei von der Miliz geschlagen worden, während die Beschwerdeführerin erklärte, die Miliz habe bei der Hausdurchsuchung im März 2018 die Kinder so heftig geschlagen, dass sie blaue Flecken davongetragen hätten (vgl. SEM-Akte A79 F42). Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 25. Januar 2021 habe die Tochter plötzlich ebenfalls davon gesprochen, dass sie und ihr Bruder «schrecklich geschlagen worden seien» (vgl. SEM-Akte A80 F31). Nicht nur falle diese späte Angleichung der Aussagen der Tochter an die Darlegungen der Beschwerdeführerin auf, auch sonst erstaune die plötzlich deckungsgleiche Schilderung des Vorfalls vom März 2018, sogar praktisch im selben Wortlaut. Allerdings hätten sie beide unterschiedlich wiedergegeben, was die Milizen in dieser Situation mit ihnen gesprochen hätten (vgl. SEM-Akten A79 F42-F46; A80 F31). Auch erstaune, dass die Tochter plötzlich wortwörtlich ein Gespräch wiedergeben könne, welches die Beschwerdeführerin draussen mit der Miliz geführt habe, nachdem sie diesen nachgelaufen sei, obschon ihre Tochter in der Wohnung geblieben sei (vgl. SEM-Akte A80 F30). Dies deute alles stark darauf hin, dass sie beide ihre Aussagen vor der ergänzenden Anhörung nochmals aufeinander abgeglichen hätten. Insgesamt ergäben sich zahlreiche Widersprüche, so dass davon auszugehen sei, dass sich die Ereignisse um die Verhaftung des Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht so zugetragen hätten, wie von ihnen dargestellt. Auf die entsprechenden Vorbehalte hin habe die Beschwerdeführerin die Unterschiede auf die seelische Belastung der Kinder oder auf die Vermischung der Ereignisse zurückgeführt, was angesichts

D-1534/2021 der doch gravierenden Ungereimtheiten nicht zu überzeugen vermöge. Die Widersprüche würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und damit an der vorgebrachten Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters durch die Miliz erhärten. Folglich ergäben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte, dass ihnen selbst und bedingt durch die vorgebrachte Verhaftung des Ehemannes beziehungsweise Vaters künftige Nachteile erwachsen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM habe erst in der Vernehmlassung im ersten Beschwerdeverfahren die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nachgeschoben. Ferner sei auf die Verschleppung des Verfahrens durch das SEM zu verweisen. Dies habe dazu geführt, dass die korrekt durchgeführten Anhörungen erst drei Jahre nach den die Flucht auslösenden Ereignissen stattgefunden hätten. Zudem stütze sich das SEM zur Behauptung der Unglaubhaftigkeit einerseits auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und andererseits auf die Tatsache, dass beide übereinstimmende Aussagen gemacht hätten. Die ältere Tochter sei im Zeitpunkt der die Flucht auslösenden Ereignisse (…) Jahre alt gewesen. Es sei absurd, ihre Aussagen drei Jahre später als entscheidrelevant zu bezeichnen. Es sei offensichtlich, dass die Tochter, welche unter psychischen Problemen leide und in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe, und am 25. Januar 2021 von 9:30 Uhr bis um 15:30 Uhr auf die Anhörung gewartet habe, massivem psychischen Druck habe standhalten müssen, was sie anlässlich der Anhörung kundgetan habe (vgl. SEM-Akte A80 S. 2). Sie habe beispielsweise ausdrücklich angegeben, dass sie nicht wisse, wann ihr Vater zum zweiten Mal entführt worden sei (vgl. SEM-Akte A80 F28). Absurd sei, dass die Fragen des SEM anlässlich der Anhörung ab Seite 4 darauf ausgerichtet gewesen seien, möglichst detaillierte Schilderungen zu erlangen (vgl. SEM-Akte A80). Es sei willkürlich die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gestützt auf angebliche Widersprüche betreffend Details wie beispielsweise das Wegreissen der Kette zu begründen. Zudem hätten ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die angeblichen Widersprüche vorgehalten werden müssen. Es sei offensichtlich, dass die Tochter in ihrer Erinnerung Details zur Festnahme ihres Vaters verwechselt beziehungsweise vermischt habe. Es sei offensichtlich, dass dies wichtige Realkennzeichen – nicht Unglaubhaftigkeitsmerkmale – darstellen würden. Von einer im Zeitpunkt der Ereignisse (…) Jahre alten Jugendlichen könne nicht erwartet werden, dass sie die traumatisierenden Erlebnisse detailliert auseinanderhalten könne, insbesondere nicht nach drei Jahren. Die Kinder waren sowohl im Zeitpunkt der traumatisierenden

D-1534/2021 Ereignisse wie auch im Zeitpunkt der Anhörung noch sehr jung. Weiter hätten sie den Besuch der bewaffneten Miliz bei sich zu Hause im Wesentlichen gleich geschildert. Die Verhaftungen hätten sich innert kürzester Zeit ereignet. Zudem sei auf die gesundheitlichen Probleme des Sohnes zu verweisen (vgl. Arztzeugnis von Dr. L._______, (…)spital vom 24. August 2020), woraus hervorgehe, dass er an einem Morbus Basedow, einer autoimmunvermittelten Überfunktion der Schilddrüse leide, die er zwingend behandeln lassen müsse. Die Nebenwirkungen der Behandlungen seien gross und er leide unter diesen Beschwerden. Es sei offensichtlich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu seinem Gesundheitszustand zugetroffen hätten und bei der Würdigung der Aussagen hätten berücksichtigt werden müssen. Bezüglich des Kellers handle es sich nicht um einen Widerspruch. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass die Hälfte des entsprechenden Raums oberhalb und die andere Hälfte unterhalt der Erde gewesen sei (vgl. SEM-Akte A28 F117). Es sei frappant, dass das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit mit Mutmassungen begründet habe. Das Profil der Beschwerdeführerin sei aussergewöhnlich komplex und von der besonderen Situation in E._______ geprägt. Das SEM habe die gesamten Umstände nicht vollumfänglich gewürdigt und sich auf eine Zerstückelung der Vorbringen sowie auf das Weglassen eines wesentlichen Teils beschränkt. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten beide zu einflussreichen und wohlhabenden Familien gehört, und hätten in E._______ ausgeharrt, um ihr Eigentum zu schützen. Der Bruder des Ehemannes habe sich im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Verwalters für E._______ durch die Türkei engagiert und sei bis heute verschollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich auch gegen die Besatzer gewehrt. Der Ehemann sei gezielt verhaftet und massiv gefoltert und erst nach mehreren Monaten gegen Bezahlung freigelassen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, mit der Selbstverwaltung, der PYD gearbeitet zu haben. Zudem hätten die Besatzer hinterlassene Listen der PYD mit Namen gefunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien von sämtlichen Seiten verfolgt worden. Das syrische Regime suche die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichtantretens und der Kündigung der Arbeitsstelle in H._______, weil sie die PYD unterstütze. Der Ehemann sei wegen dem Reservedienst von den syrischen Behörden gesucht worden. Die extremistischen Milizen und die türkischen Einheiten hätten die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann verdächtigt, mit der PYD zusammenzuarbeiten. Diese wiederum habe die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann beschuldigt, mit der Türkei zusammenzuarbeiten. Die von allen Seiten bedrohte Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen nicht ausreisen können und sich noch mehr engagiert. Im Rahmen der zweiten Verhaftung des

D-1534/2021 Ehemannes seien sie und ihre Kinder gezielt von den türkischen Besatzern bedroht und misshandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei beim Besuch ihres Ehemannes am Haftort erkennungsdienstlich erfasst (Ausweis, Fingerabdrücke) worden. Zudem habe sich ihr Ehemann beim türkischen Wali über die Miliz beschwert. Auf Facebook seien nach der Verhaftung zahlreiche feindliche Kommentare erschienen. Zudem werde auf die eingereichten Fotos verwiesen. Der Beschwerdeführerin habe jeden Moment die gezielte Verhaftung, Misshandlungen beziehungsweise Entführung und das Verschwinden lassen oder die Hinrichtung gedroht. Sie seien deshalb im Zeitpunkt der Ausreise gezielt asylrelevant verfolgt worden. Weiter argumentiere das SEM mehrfach, dass die Verfolgung nicht asylrelevant sei, da andere Personen in E._______ unter vergleichbaren Problemen gelitten hätten. Die Asylrelevanz einer Verfolgung sei nicht abhängig davon, ob auch andere Personen gezielt individuell verfolgt worden seien. In E._______ seien nach dem Einmarsch der türkischen Armee und islamistischen Extremisten sehr viele Personen sehr gezielt verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe gezielte Drohungen gegen sie und die Kinder erwähnt. Sie und die Kinder seien geschlagen worden und den Kindern sei gesagt worden, es sei ihr Recht, die Kinder zu töten, da sie Ungläubige seien. Das SEM habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt der Ausreise in E._______ eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass die türkisch kontrollierten Extremisten und die entsprechenden Behörden in E._______ über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin informiert seien ([…]). Aus der Bestätigung des (…) Zentrums gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in E._______ als Aktivistin tätig gewesen sei und die Zweigstelle mit wichtigem Dokumentationsmaterial beliefert habe. Das (…) Zentrum versuche ausdrücklich zu erreichen, dass die Beschwerdeführerin als (…) Syrien über ihre Erlebnisse berichte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Anwältin der Organisation (…) sei in der Zwischenzeit gezielt mit dem Tod bedroht worden und habe ebenfalls aus E._______ flüchten müssen. Der zuständige Wali hab der Beschwerdeführerin zudem die Ausreise verweigert, weshalb sie gezwungen gewesen sei, illegal auszureisen. Damit habe sie gegen Ausreisebestimmungen verstossen. Zudem würden Berichte eindeutig bestätigen, dass die Heimatregion der Beschwerdeführenden von Islamisten kontrolliert werde und Plünderungen, Enteignungen und Vergewaltigungen an der Tagesordnung stünden. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Das Profil der Beschwerdeführerin als politische Aktivistin und Ehefrau eines kurdischen Mi-

D-1534/2021 litärdienstpflichtigen verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch. 5.3 In der Replik wurde ergänzt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide und am 27. Januar 2021 von den türkischen Behörden in F._______ in die von Islamisten kontrollierte Provinz M._______ deportiert und der dortigen bewaffneten Miliz übergeben worden sei. Er sei zwar freigelassen worden, müsse sich aber jeden Moment zur Verhaftung beziehungsweise Untersuchung bereithalten. 6. 6.1 Das SEM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung, die Ereignisse um die Verhaftung des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden und die Verhaftung als solche auch. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM stützte sich hinsichtlich der als widersprüchlich beurteilten Aussagen zwischen den Beschwerdeführenden auf Anhörungsprotokolle, welche nicht in einem geschlechterspezifischen Team erfolgt sind (vgl. A22, A24, A28), weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil D-6135/2019 vom 14. Dezember 2020 ans SEM zurückgewiesen hat. Der Sachverhalt wurde in diesen Protokollen nicht rechtmässig erstellt, weshalb sich das SEM darauf in der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden abstützen darf. Unbeachtet lässt das SEM auch, dass das Bundesverwaltungsgericht im obengenannten Urteil festgehalten hat, dass die von Dr. med. N._______ im Arztbericht vom 18. Juli 2019 betreffend den Sohn (vgl. Akte A26) festgestellte Nervosität und Unruhe sowie eine allfällige Entwicklungsverzögerung und eine leichte Verhaltensauffälligkeit hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Sohnes zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer leidet an einem Morbus Basedow, einer autoimmunvermittelten Überfunktion der Schilddrüse. Die Anhörung des damals minderjährigen Beschwerdeführers fiel rudimentär aus. Dennoch hat er ausgeführt: «Ausserdem kamen sie zu unserem Haus und attackierten uns. Sie schlugen uns und nahmen unsere persönlichen Sachen mit. Sie nahmen meinen Vater auch mit» «Wer hat das gemacht?» «Die bewaffneten Gruppen. Ich weiss bis jetzt nicht, wo sich mein Vater aufhält.

D-1534/2021 […]» (vgl. Akte A23 F32 f.). Damit stimmen seine Aussagen im Kerngeschehen überein mit denjenigen seiner Mutter und älteren Schwester. Zu Jahreszahlen und Zeitpunkten war der Sohn nicht fähig, Angaben zu machen (vgl. Akte A23 F10, F17-F21). Zudem spricht der Sohn, als hätte es nur eine Entführung des Vaters gegeben, und es wurde bei ihm nicht genauer nachgefragt. Der Detaillierungsgrad der Fragen und Antworten ist viel zu schwach, um daraus wesentliche Widersprüche abzuleiten. Bezüglich der Unstimmigkeiten der Tochter wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tochter im Zeitpunkt der ersten Anhörung, welche Divergenzen zu den Aussagen der Mutter aufweisen soll, (…) Jahre und bei den Geschehnissen in E._______ (…) Jahre alt gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass mit Kindern, welche das 14. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Regel keine Anhörungen durchgeführt werden, ist es nicht angebracht, die Aussagen der damals (…)-jährigen Beschwerdeführerin, welche zudem noch nachweislich psychische Probleme hat, bis ins kleinste Detail auf Abweichungen zu überprüfen, wie es das SEM hinsichtlich des Zeitpunktes des Wegreissens der Kette oder der Ausrufung der Fatwah getan hat. Im Kern stimmen die Aussagen der Mutter und ihrer beiden älteren Kinder nämlich überein. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Miliz aufgrund ihrer kurdischen Ethnie den Vater entführte, bei ihnen zuhause vorbeigekommen ist, geplündert, den Vater mitgenommen und sie attackiert hat, nennen alle. Ferner berücksichtigte das SEM viel zu wenig, dass es aufgrund der mehrmaligen Besuche der Miliz schwierig ist, im Nachhinein, das heisst Jahre später, die einzelnen Geschehnisse dem jeweiligen Besuch zuzuordnen. Folglich führt dies dazu, dass ein Ereignis einem früheren oder späteren Besuch zugeordnet wird. Zudem wurde vom Rechtsvertreter zu Recht gerügt, dass den Kindern zu den angeblichen Divergenzen der Aussagen zu deren der Mutter das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), erübrigt sich jedoch eine weitere Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Insgesamt haben die Beschwerdeführerin und auch die Tochter in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt, wie sie während der türkischen Operation Olivenzweig im Frühjahr 2018 in E._______ ausgeharrt haben, als türkische Truppen und mit ihnen verbündete bewaffnete syrische Gruppen und kriminellen Banden in die Stadt einfielen, welche die kurdischen Truppen aufgegeben haben, als es zu den Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung gekommen ist. Die Schilderungen sind gespickt mit Realkennzeichen und stimmen mit den in verschiedensten Berichten beschriebenen Situation überein. Die Vorbringen sind als glaubhaft zu erachten.

D-1534/2021 6.2 Das SEM geht sodann in der Verfügung davon aus, dass der Verfolgung durch die Besatzer die nötige Gezieltheit und Intensität fehlt, um asylrechtlich relevant zu sein. Auch dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. 6.2.1 Aus verschiedensten Berichten geht hervor, dass die türkischen Besatzer und die Miliz in Afrin systematisch gegen Kurden vorgegangen seien, und diese terrorisiert hätten, um sie zu vertreiben und arabische Flüchtlinge anzusiedeln. In einigen Berichten wird auch erwähnt, dass es bei der Operation Olivenzeig um eine ethnische Säuberung in Afrin gegangen sei. Der österreichische Politikwissenschaftler Thomas Schmidinger schrieb: "Ziel der Türkei ist es dabei nicht nur Afrin zu erobern und die YPG/YPJ zu vertreiben, sondern die gesamte Region ethnisch zu säubern." […] "Ziel der Türkei ist es nicht nur Afrin zu erobern, sondern die kurdische Bevölkerung […] zu vertreiben oder diese zu töten, die kurdische Kultur und Sprache in dieser Region auszulöschen und stattdessen protürkische arabische und turkmenische Siedler anzusiedeln." (vgl. Schmidinger Thomas, Kampf um den Berg der Kurden: Geschichte und Gegenwart der Region Afrin, 2018, S. 11; auch: Van Wilgenburg, Wladimir et Austin Holmes, Amy / The Washington Post, The international community must stop Turkey’s ethnic cleansing plans in northern Syria, 11.10.2019, «https://www.washingtonpost.com/opinions/2019/10/11/international-community-must-stop-turkeys-ethnic-cleansing-plans-northern-syria/» abgerufen am 21.08.2023; Al-Monitor [Washington], Turkey faces growing Kurdish insurgency in Syria's Afrin, 04.03.2019, «https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/03/Afrin-human-rights-turkey-fsa-war-crimes.html» abgerufen am 21.08.2023; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], 19.03.2018, Kurden-Vertreibung in Afrin – «Die Freude an der Demütigung ist gross», abgerufen am 21.08.2023). Dass bei den Plünderungen und Konfiszierung von Land alle Bewohner E._______ gleichermassen betroffen gewesen seien, wie das SEM in der Verfügung ausführte, stimmt so nicht. Aus verschiedenen Berichten geht eindeutig hervor, dass insbesondere die kurdische Bevölkerung darunter litt. Auch die Opfer von Entführungen sind meistens kurdischer Ethnie oder auch wohlhabende, einflussreiche Zivilisten, wie Ärzte, Geschäftsmänner und Händler (vgl. Al- Monitor a.a.O.; UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/42/51], 15.08.2019, Ziff. 66 «https://undocs.org/A/HRC/42/51» abgerufen am 21.08.2023; UNHRC, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70],

D-1534/2021 31.01.2019, Ziff. 66 «https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf» abgerufen am 21.08.2023; UN Büro des Menschrechtskommissars, Pressebericht vom 11.09.2019, Escalating violence and waves of displacement continue to torment civilians during eighth year of Syrian conflict, abgerufen am 21.08.2023). Es kann jedoch vorliegend offengelassen werden, ob vor dem dargelegten Hintergrund die kurdische Bevölkerung E._______ im Zusammenhang mit der Operation Olivenzweig einer Kollektivverfolgung ausgesetzt war. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden sind abgesehen von ihrer kurdischen Ethnie auch aus anderen Motiven ins Visier der Besatzer gefallen. Es handelt sich bei ihnen um eine wohlhabende einflussreiche Familie, die über Geschäfte und Land mit Olivenbäumen besass, wodurch sie einerseits das Augenmerk der Besatzer auf sich zog. Zudem ist der Bruder des Ehemanns wegen seines Engagements, als es um die Einsetzung eines türkischen Walis ging, verschollen. Aus Berichten geht hervor, dass einerseits finanzielle Motive aber auch politische Motive für Verhaftungen und Entführungen in E._______ verantwortlich sind. Vermehrt würden Personen – insbesondere Kurden – verfolgt, welche Kritik an der Präsenz der türkischen Streitkräfte oder ihrer Verbündeten äussern (vgl. Amnesty International, Syria: Turkey must stop serious violations by allied groups and its own forces in Afrin, 02.08.2018, «https://www.amnesty.org/en/latest/news/2018/08/syria-turkey-must-stop-serious-violations-by-alliedgroups-and-its-own-forces-in-Afrin/» abgerufen am 21.08.2023; Voice of America [VOA], Rights Groups: Abuses on the Rise in Syria’s Afrin, 01.06.2019, «Rights Groups: Abuses on the Rise in Syria’s Afrin [voanews.com]» abgerufen am 21.08.2023). Der Beschwerdeführer zeigte seine Anzeiger beim Wali an und ihm wurde vorgeworfen, die PYD unterstützt zu haben. Zudem engagierte sich die Beschwerdeführerin beim Sammeln von Beweisen für Kriegsverletzungen für die Organisation (…). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ausführte, dass die Miliz Strasse für Strasse durchkämmte und plünderte, aber bei ihnen wurde zusätzlich der Ehemann beziehungsweise Vater entführt und gefoltert, weil ihm vorgeworfen wurde, dass er mit der PYD zusammengearbeitet habe. Weil er sich dagegen mit einer Anzeige wehrte, wurde die Familie erneut von Milizen aufgesucht und er mitgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde zwar selbst nicht mitgenommen, führte aber aus, dass sie danach als alleinstehende Frau mit Kindern insbesondere von der Miliz weiter aufgesucht worden sei (vgl. SEM-Akte A28 F112). Die Beschwerdeführerin musste Fingerabdrücke und ihre Identitätskarte beim Besuch ihres Ehemannes im Gefängnis hinterlegen, wodurch sie den Besatzern bekannt

D-1534/2021 war. Die Beschwerdeführenden erlitten deshalb aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und des damit zusammenhängenden Vorwurfs, sie hätten mit der PYD zu tun gehabt, und weil sie sich gegen die Besatzer wehrten, sowie ihrem Einfluss und Vermögen in E._______ gezielt ernsthafte Nachteile durch die Miliz. 6.2.3 Hinsichtlich der Intensität der Besuche wurden die Beschwerdeführenden geschlagen und bedroht. Einerseits wurde gedroht, den Sohn und die ältere Tochter mitzunehmen, andererseits, dass die ältere Tochter auch als Minderjährige zwangsverheiratet werden könne. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Vergewaltigungsversuch unternommen, wobei die Besatzer auch vorbrachten, dass die ältere Tochter auch noch «drankomme». Anlässlich der Anhörung in der Frauenrunde erzählte sie auch, dass Hand an sie und die Tochter gelegt und sie selber zu Boden geworfen worden sei und sie sie in ein Zimmer hätten verschleppen wollen. Sie machte zwar keine Vergewaltigung geltend, sondern nur eine versuchte Vergewaltigung. Aus den Akten und insbesondere aus Antwort 46 der Anhörung in einer Frauenrunde geht jedoch hervor, dass es zu Übergriffen gekommen ist und auch gedroht worden ist, ihrer Tochter dasselbe anzutun (vgl. SEM-Akte A79 F46). Es handelte sich um ein Ereignis, welches der Beschwerdeführerin und auch der älteren Tochter, welche an psychischen Problemen leidet, stark zugesetzt hat. Die Miliz terrorisierte die Beschwerdeführenden. Aufgrund des mehrmaligen Aufkreuzens der Miliz und den ausgesprochenen Drohungen weisen diese Vorbringen durchaus die nötige Intensität auf. 6.2.4 Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht vergewaltigt und die beiden älteren Kinder bis zur Ausreise nicht mitgenommen worden sind, mussten sie jederzeit damit rechnen, dass dies beim nächsten Besuch der Miliz geschehen könnte. Der Ehemann beziehungsweise Vater war immer noch inhaftiert, weshalb auch keine Anzeichen bestanden, dass der Druck auf die Beschwerdeführenden nachlassen würde. Die Beschwerdeführerin und die beiden älteren Kinder hatten deshalb im Ausreisezeitpunkt auch eine objektiv begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen. Aus dem Bericht des UN-Human Rights Council (vgl. UNHRC, [A/HRC/45/31], vom 14.08.2020, S. 13) geht hervor, dass insbesondere die Situation der kurdischen Frauen prekär sei, welche durch Brigaden der Syrian National Army (SNA) einer ständigen Angst ausgesetzt seien, welche sie dazu veranlasse, ihre Häuser nicht zu verlassen. Frauen und Mädchen seien verhaftet, vergewaltigt und sexuell misshandelt worden. Ein ehemaliger Richter in Afrin habe bestätigt, dass Mitglieder der SNA mit Vergewaltigung und

D-1534/2021 sexueller Gewalt während Hausdurchsuchungen belastet, aber nicht verurteilt und nach wenigen Tagen wieder entlassen worden seien. Berichtet werde auch von Zwangsheirat und Entführungen von kurdischen Frauen in E._______. Angesichts dessen, dass E._______ immer noch unter der Kontrolle der türkischen Besatzer ist, müssten die Beschwerdeführenden auch im heutigen Zeitpunkt mit asylrelevanten Nachteilen rechnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19. Oktober 2022). 6.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in E._______ aufgrund einer Kombination von frauenspezifischen Gründen, ihrem familiären Profil, ihrem politischen Engagement und der kurdischen Ethnie einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Besatzer und Milizionäre ausgesetzt waren und auch heute mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative kann angesichts der derzeitigen Lage in Syrien ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.9 [als Referenzurteil publiziert]). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden glaubhaft gemachte Verfolgung asylrechtlich erheblich ist. Die Beschwerdeführerin und die beiden älteren Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da den Akten überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen, ist folglich das jüngste Kind der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm ebenfalls Asyl zu gewähren. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. März 2021 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-1534/2021 10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 2600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1534/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. März 2021 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-1534/2021 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 D-1534/2021 — Swissrulings