Abtei lung IV D-1526/2007 scd/boi {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Afghanistan, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung / Verfügung vom 25. Januar 2007, N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1526/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus B._______, Provinz Parvan, verliess Tschaharrekar – die Hauptstadt der Provinz – nach eigenen Angaben Mitte Juni 2005 bzw. zu Beginn des Herbstes 2005. Auf dem Landweg sei er via Kabul und Kandahar über Pakistan sowie Iran und weitere ihm unbekannte Länder am 3. Oktober 2005 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 7. Oktober 2005 fand die summarische Befragung im EVZ statt. Am 11. November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, mit den ausländischen Angriffen im Herbst 2001 auf die Taliban sei sein mit an der Front kämpfende Vater vermutlich umgebracht worden bzw. verschollen. Sein älterer Bruder sei danach durch die erneut an die Macht gelangenden Mudjaheddin festgenommen und der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt worden; seither sei sein Bruder ebenfalls verschollen. Eineinhalb Monate später, sei er selber erstmals von den Mudjaheddin festgenommen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte und die Waffen versteckt halte. Bei einer erneuten Verhaftung sei ihm bereits unterstellt worden, er selber halte die Waffen versteckt im Hause. Die Mudjaheddin hätten ihm vorgeschrieben weiterhin zur Verfügung zu stehen und zu kooperieren. Für ihn und seine Familie (Mutter, Schwester und Onkel) sei es spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie in B._______ künftig nicht mehr sicher leben könnten. So hätten sie vor drei Jahren im Monat Zaur 1381 (April/Mai 2002) B._______ verlassen, um in (...) unterzutauchen. Sie hätten dort während drei Jahren unbehelligt leben können, bis der Beschwerdeführer eines Tages im Sommer durch die Mudjaheddin, Leute der (...) Partei, auf offener Strasse verhaftet und an den offiziellen Sitz des Mudjaheddin-Kommandanten namens (...) in den Bezirk (...) geführt worden sei. Vermutlich sei er von seinem Cousin namens (...) denunziert worden. Zufolge einer verbalen Auseinandersetzung betreffend den Vater, sei er die ersten zwei Tage brutal zusammengeschlagen worden. Danach habe man ihn in das D-1526/2007 vom Mudjaheddin-Kommandanten kontrollierte Gefängnis in der Region (...) gebracht. Während seiner dreimonatigen Haft habe er das Vertrauen eines Wächters gewinnen können, so dass ihm dieser den Kontakt zur Familie ermöglicht habe. Mit Hilfe der Mutter und des Onkels, die den Wächter mit 5000 Dollar bestochen hätten, sei ihm Ende August 2005 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der Folge sei er in die Provinzstadt Tschaharekkar gegangen, wo er für drei bis vier Tage im Hause der Mutter geblieben sei, um schliesslich aus seiner Heimat auszureisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Januar 2007 – eröffnet am 31. Januar 2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Gleichzeitig D-1526/2007 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 30. April 2007. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 24. April 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur D-1526/2007 summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann daher verzichtet werden. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich seien, teils der Logik des Handels widersprächen und daher unglaubhaft seien. So habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, wann er Afghanistan verlassen habe und wie oft er durch die Mudjaheddin festgenommen worden sei. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der dreimonatigen Festnahme sowie die Personen, die ihn im Sommer 2005 festgenommen haben sollen, vage und undifferenziert ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen entbehrten somit der Substantiierung. Zudem sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Gefängnis der Mudjaheddin als realitätsfremd einzustufen und sein anschliessendes Verhalten mit jeder Logik des Handelns unvereinbar. D-1526/2007 3.2 In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, seine bei den Befragungen zu Protokoll gegebenen Aussagen bezüglich der Ungenauigkeit der Zeitangaben seien nicht widersprüchlich und darauf zurückzuführen, dass der afghanische Kalender nicht dem westlichen entspreche, weshalb sich Unklarheiten ergeben könnten. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass er Häufigkeitsangaben nicht das gleiche Gewicht beimesse wie Behörden es tun würden. Die ihm vorgeworfene Vagheit der Äusserungen hinsichtlich der dreimonatigen Festnahme sei damit zu begründen, dass ihm bei der ersten Befragung keine diesbezüglichen Fragen gestellt worden seien, und er zudem befürchtet habe, den in der Heimat zurückgelassenen Vater durch seine Angaben zu gefährden. Anlässlich der zweiten Befragung habe er die Clanzugehörigkeit der ihn festnehmenden Mudjaheddin nennen können sowie den Namen des Kommandanten und dessen Stammort. Die vom BFM eingestufte realitätsfremde Flucht aus dem Gefängnis sei in Afghanistan mittels Bestechung von Gefängniswächtern üblich. Dass er sich nicht über die Bestechungssumme bei den Befragungen geäussert habe, sei darauf zurückzuführen, dass man ihn nicht über den Ursprung der Summe gefragt habe. 3.3 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist. In der Tat sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes und der Häufigkeit der Festnahmen durch die Mudjaheddin mehrfach widersprüchlich ausgefallen. 3.3.1 So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum, er habe Afghanistan im Sommer 2005 d.h. Mitte Juni verlassen (Akte A1/6 S. 6), was mit der Aussage im Rahmen der kantonalen Anhörung, er habe Tschaharrekar zu Beginn des Herbstes 2005 verlassen (Akte 10/21 S. 7), unvereinbar ist. An der Widersprüchlichkeit der Aussagen vermag auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der westliche und afghanische Kalender seien ungleich, weshalb sich Unklarheiten ergeben könnten, nichts zu ändern. Die rund dreimonatige Differenz zwischen den unterschiedlichen Angaben "Sommer 2005" und "Anfang Herbst" bleibt auch mit dem afghanischen Kalender bestehen, denn der Beschwerdeführer hat eben gerade keine Daten genannt, die allenfalls zu Ungereimtheiten hätten führen können. Somit bietet dieses Argument offensichtlich keine Erklärung für den Widerspruch. D-1526/2007 3.3.2 Machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Oktober 2005 geltend, er habe vor der Festnahme und der anschliessenden dreimonatigen Haft keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A1/6 S. 5), gab er anlässlich der kantonalen Befragung vom 11. November 2005 zu Protokoll, bereits in B._______ mehrere Male (vgl. A10/20 S. 8) bzw. zwei Mal (vgl. A10/20 S. 11) festgenommen und abgeführt worden zu sein. Diese Widersprüchlichkeit der Angaben versucht der Beschwerdeführer mit dem Argument, er messe Häufigkeitsangaben nicht das gleiche Gewicht bei, wie Behörden es tun würden, zu entkräften. In der Beschwerdeeingabe gibt er sodann an, insgesamt vier Mal festgenommen worden zu sein. Diese neue Version erweitert die ungenauen Angaben und trägt nicht dazu bei, die diesbezüglichen Widersprüche aufzulösen. Im Gegenteil, diese – nachgeschobene – Version würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in Tschaharekkar festgenommen und nach (...) gebracht, nach zwei Tagen Haft und heftigen Zusammenschlagens freigelassen, bevor er erneut durch die Mudjaheddin festgenommen und anschliessend inhaftiert worden wäre. Diese Schilderung entbehrt jeder Logik und findet zudem keine Stütze in den Akten. 3.3.3 Die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der dreimonatigen Festnahme und den damit zusammenhängenden Umständen versucht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit der Furcht vor einer möglichen Gefährdung seines in Afghanistan zurückgebliebenen Vaters zu erklären. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, ist indessen der Vater im Herbst 2001 bei Angriffen der ausländischen Truppen möglicherweise gefallen, seither jedenfalls verschollen ( A1/7 S. 3, A10/20 S. 8). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist somit offensichtlich nicht vereinbar mit dessen Angaben anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer mehrfach geschilderte Festnahme und anschliessende Inhaftierung sowohl bei der ersten Befragung, der ausführlichen Anhörung und in der Beschwerdeschrift unterschiedlich ausgefallen sind. So wurde der Beschwerdeführer gemäss der ersten Version in (...) festgenommen und nach (...) gebracht, wo er während drei Monaten inhaftiert gewesen sein will, bis ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei (vgl. A1/7 S. 4). Die zweite Version unterscheidet sich darin, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei Tage im offiziellen Bezirksamt in (...) festgehalten, D-1526/2007 geschlagen und erst später nach (...) bzw. (...) gebracht worden sei (vgl. A10/20 S. 11 f.). Die dritte Version gemäss Beschwerdeeingabe unterscheidet sich zu den zwei vorhergehenden darin, dass der Beschwerdeführer 2005 zweimal festgenommen worden sei. Die Vorbringen sind als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer einen zentralen Fluchtgrund – das angeblich brutale Zusammenschlagen während der zweitägigen Haft in (...) – erst bei der einlässlichen Anhörung erzählte und nicht bereits im Zeitpunkt der summarischen Befragung im EVZ (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 3.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeinstanz als realitätsfremd eingestuften Flucht, wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein, die Bestechung von Wächtern sei in Afghanistan üblich und somit nicht realitätsfremd. Dass er sich nach der Flucht zu seiner Mutter begeben habe, um das Notwendige für die Reise einzupacken und sich von ihr zu verabschieden, entspreche ebenfalls der Wahrheit und sei deshalb erklärbar. Diese unsubstanziierten und pauschalen Einwendungen sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Mutter jederzeit mit einer erneuten Festnahme rechnen musste und ein solches Verhalten daher realitätsfremd sei. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind eine andere Beurteilung herbeizuführen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung D-1526/2007 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-1526/2007 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parvan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und deren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. 5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parvan. Er genoss eigenen Angaben zufolge eine vierjährige Schulbildung, arbeitete später auf dem familiären Landbesitz und betrieb in der Folge in (...) während drei Jahren einen kleinen Zigarettenstand (A10/20, S. 7; A 1/7, S. 5). Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Provinz Parvan; der Onkel mütterlicherseits bewirtschaftet die Ländereien in B._______ (A1/7, S. 6). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges D-1526/2007 familiäres Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der zitierten Praxis verfügt. An dieser Einschätzung vermögen die unbelegten und in keiner Weise substanziierten Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach das Haus möglicherweise zerstört worden sei (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4.2, A10/20 S. 6), nichts zu ändern. Der Vollzug der Weisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerdeschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-1526/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N (...) (Kopie zu den Akten) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 12