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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2018 D-1524/2016

23 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,105 parole·~21 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1524/2016

Urteil v o m 2 3 . April 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Michel Meier, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N_______.

D-1524/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2012 auf dem Landweg in Richtung C._______. Nach einem (Nennung Dauer) Aufenthalt in D._______ habe er sich nach E._______ begeben, von wo aus er am 8. Mai 2014 nach F._______ gereist sei. Am 1. Juni 2014 sei er illegal in die Schweiz gelangt. Am Folgetag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch. Dort wurde am 24. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 9. März 2015 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei während der Schulzeit im Jahre (...) eines Nachts von fünf Leuten der H._______ (Soldaten der Regierung) verhaftet und nach I._______ ins Gefängnis gebracht worden, da er des Versuchs beschuldigt worden sei, das Land illegal zu verlassen. Dort habe man ihn während (...) Monaten in einer Einzelzelle festgehalten und wiederholt gefoltert. Weil er immer wieder geschlagen worden sei, habe er später kaum gehen können. Nach seiner Entlassung habe man ihn und weitere Personen mit einem LKW nach J._______ gebracht, wo er die militärische Grundausbildung erhalten habe. Anschliessend sei er einer Einheit zugeteilt worden. Man habe ihn als Wächter auf einem Berg im Grenzgebiet zu O._______ eingesetzt, wo sie die Seite zu O._______ beobachtet hätten. Als er während seiner Dienstzeit um Urlaub ersucht habe, sei ihm dies verweigert worden. Aus diesen Gründen habe er sich am (...) unerlaubterweise von seiner Truppe entfernt und über K._______, L._______, M._______ und N._______ nach C._______ begeben. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 – eröffnet am 10. Februar 2016 – erkannte das SEM dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-1524/2016 C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 10. März 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 an und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid betreffend Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2016 – eröffnet am 23. März 2016 – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt der fristgereichten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 24. März 2016 wurde (Nennung Beweismittel) ins Recht gelegt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2016 verwies die Vorinstanz – nebst ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. G. Am 6. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23. Mai 2016 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. Mai 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-1524/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm deswegen Asyl zu gewähren ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1524/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen zur geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang mit der Beschuldigung des Versuchs, aus seiner Heimat illegal auszureisen, seien insgesamt sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Seine Schilderungen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Er habe die angebliche Festnahme schematisch und ohne individuelle Elemente zu Protokoll gegeben. Nicht nachvollziehbar sei der vorgegebene Grund für die Festnahme, zumal er vorgängig keinerlei Kontakt zu heimatlichen Behörden gehabt und auch nie versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Er selber wolle nicht gewusst haben, worauf die Behörden ihre Anschuldigung gestützt hätten. Weiter sei die Schilderung des Gefängnisaufenthalts stereotyp, schemenhaft, einförmig und undifferenziert ausgefallen. Er habe seine Aussagen stets allgemein gehalten und von keinen persönlichen Empfindungen erzählt. Die Ausführungen zur sechsmonatigen Haft würden keine individuellen Erlebnisse und Wahrnehmungen enthalten, welche den Anschein zu erwecken vermöchten, dass er das Geschilderte selber erlebt habe. Sodann seien die Aussagen zur Haftentlassung ebenfalls pauschal und stereotyp ausgefallen. Logisch nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert sei ferner das Vorbringen, wonach er Militärdienst geleistet habe. Obwohl er beinahe zwei Jahre als Wächter an der Grenze zu O._______ stationiert gewesen sei, habe er die dortige Grenzregion nicht hinreichend gut gekannt, weshalb er den langen Weg über M._______ nach B._______ genommen habe, um auszureisen. Diese Erklärung für den langen Umweg bei der Ausreise sei nicht nachvollziehbar, zumal er als Wächter – ausgestattet mit einem Beobachtungsgerät – einen guten Überblick über die Grenzregion hätte haben müssen. Als besondere Erinnerung an die Zeit als Wächter habe er auf Nachfrage angeführt, dass es an einem Tag stark geregnet habe. Nach über zwei Jahren Militärdienst wäre jedoch eine ausführlichere Schilderung zu erwarten gewesen. Seine Erzählungen würden insgesamt keine Realkennzeichen enthalten, welche darauf hindeuteten, dass von einem effektiv selber erlebten Sachverhalt auszugehen sei. Aufgrund der unlogischen und unsubstanziierten Angaben seien die Haft, der Militärdienst und die Desertion als unglaubhaft zu qualifizieren.

D-1524/2016 Zudem sei die obige Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente nicht abschliessend, wobei an dieser Stelle auf weitere Ausführungen zu verzichten sei. Aufgrund der Aktenlage könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente jedoch erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden und daher als subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu qualifizieren seien, sei er von der Asylgewährung auszuschliessen. 4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe es im Rahmen einer Gesamtwürdigung unterlassen, die Gründe, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Sie habe lediglich vier Punkte aufgegriffen und als unglaubhaft erachtet, ohne auf die zahlreichen Beispiele in seinen Ausführungen einzugehen, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung sprechen würden. Er habe in diesem Zusammenhang alle ihm gestellten Fragen vollständig beantwortet. Trotz zahlreicher Fragen und wiederholter Erzählungen habe ihm kein einziger Widerspruch zum Vorwurf gemacht werden können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine eindeutigen, exakten und klaren Schilderungen zu wenig Substanz enthalten sollten. Hinsichtlich der Begründung seiner Inhaftierung liege es auf der Hand, dass das angeführte Motiv seiner Festnahme nicht auf einer rechtmässigen Grundlage beruhe. Es sei bekannt, dass die eritreische Regierung Zivilpersonen aus nichtigen Gründen inhaftiere. Er besitze daher keine Möglichkeit, die Festnahme nachvollziehbar zu begründen. Wegen der im Gefängnis erlittenen Folter leide er noch heute unter seinen (Nennung Verletzungen). Aufgrund seiner Herkunft aus B._______ kenne er nicht nur die O._______, sondern auch die Grenze zu C._______. Da die Grenze zu O._______ stärker bewacht worden sei und er sich aufgrund seiner Arabisch-Kenntnisse in C._______ besser habe zurechtfinden können, sei er nicht nach O._______, sondern nach C._______ geflüchtet. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe auszugehen.

D-1524/2016 Ferner habe man ihn unrechtmässig inhaftiert und während der (Nennung Dauer) Untersuchungshaft mehrmals gefoltert. Er sei zwangsrekrutiert worden und in der Folge aus dem Militärdienst desertiert. Bereits in Eritrea habe er schwere Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden ihm solche mit höchster Wahrscheinlichkeit erneut drohen. In Ermangelung einer inländischen Fluchtalternative sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, der Beschwerdeführer habe zu Recht angeführt, dass eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen ihn sprechen würden, vorzunehmen sei. Eine Sachverhaltsdarstellung sei dann glaubhaft, wenn die positiven Elemente überwiegen würden. Das SEM komme in Berücksichtigung sämtlicher Aspekte – also auch unter den in der Beschwerdeschrift angeführten Faktoren – zum Schluss, dass die positiven Elemente nicht überwiegen würden. Vielmehr bleibe der Eindruck bestehen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, oder dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht in der dargelegten Form ereignet hätten. Zur Rüge, das SEM habe es unterlassen, auf die zahlreichen Beispiele in seinen Ausführungen einzugehen, sei darauf zu verweisen, dass das SEM nicht verpflichtet sei, auf jede einzelne Aussage eines Asylgesuchstellers einzugehen. Die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Glaubhaftigkeitselemente – welche im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien – vermöchten die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Bei der in der Beschwerdeschrift angeführten Interaktion zwischen seiner Mutter und den Soldaten sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht wach gewesen, weshalb er am besagten Dialog selber nicht teilgenommen habe. Dieser könne daher nicht als Realkennzeichen betrachtet werden. Die in der Beschwerdeschrift unter Punkt 17 aufgeführte Interaktion zwischen ihm und einem Soldaten sei möglicherweise als Realkennzeichen zu deuten. Jedoch vermöge dieses positive Element die negativen Glaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen. 4.4 In seiner Replik bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung und machte geltend, er habe wiederholt detailliert und erlebnisnah von den Geschehnissen erzählt. Oftmals habe er ungefragt Informationen, welche über die eigentliche Fragestellung hinausgegangen seien, gegeben. Diese jeweils spontane Angabe von vermeintlich unnötigen und theoretisch nicht für die Beantwortung der Frage entscheidenden Elementen in seinen Ausführungen spreche für tatsächlich Erlebtes. Bezüglich der ihm angelasteten unsubstanziierten Angaben müsse als anschauliches

D-1524/2016 Beispiel auf Frage 156 in der Anhörung aufmerksam gemacht werden. Nachdem sich die Vorinstanz über die eigentlichen Gründe der Verhaftung wundere, habe er dem SEM – auch sich kritisch hinterfragend – geantwortet, dass er sich die Gründe seiner Verhaftung ebenso wenig erklären könne. Die Tatsache, dass er die willkürlichen Verhaltensweisen des eritreischen Regimes nicht zu deuten vermöge, dürfe nicht als schematisches Verhalten aufgefasst werden. Der Vorwurf unsubstanziierter, stereotyper und pauschaler Äusserungen wirke bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Vorweg ist die ist die sinngemäss Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es im Rahmen einer Gesamtwürdigung unterlassen, die Gründe, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, gegeneinander abzuwägen. 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

D-1524/2016 5.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden und als zentral zu erachtenden Sachverhaltselemente (Festnahme und Haft; Gefängnisaufenthalt; Haftentlassung; Militärdienst; Desertion) ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Im Rahmen seiner Prüfung erachtete es die wesentlichen Sachverhaltselemente überwiegend als nicht glaubhaft (vgl. act. A15/8 S. 3 f.). Sodann fand die Erkenntnis, wonach eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht ausgeschlossen werden könne und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, er jedoch infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen sei, bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme Berücksichtigung (vgl. act. A15/8 S. 5). 5.1.3 Aufgrund der Ausführungen in E. 5.1.2 und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) – ist im Übrigen zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 5.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die sinngemässen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, als unbegründet.

D-1524/2016 5.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Vorliegend ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten, auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Punkte in seiner Rechtsmitteleingabe plausibel zu erklären vermag. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene im Kern vor, er habe die ihm gestellten Fragen detailliert, erlebnisnah, widerspruchsfrei, genau und vollständig beantwortet sowie auch Interaktionen geschildert. Der vorinstanzliche Vorhalt vager, unsubstanziierter, unlogischer und fehlende Realkennzeichen enthaltender Darlegungen sei daher nicht zutreffend. Diesbezüglich ist Folgendes anzuführen: Wohl weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zur geltend gemachten Festnahme, zur Haft sowie zur Entlassung aus derselben, zum Militärdienst und zur vorgebrachten Desertion etliche Einzelheiten auf. Sie bleiben dennoch in vielen Punkten vage, oberflächlich sowie detailarm und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und den Umständen der Haft, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er habe sich hinsichtlich der Festnahme genau geäussert und die exakte Interaktionsschilderung zwischen seiner Mutter und den Soldaten der H._______ wiedergeben können, ist dem entgegenzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge zunächst noch gar nicht wach gewesen sei, als die

D-1524/2016 Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien und mit seiner Mutter gesprochen hätten (vgl. act. A10/18 S. 5 unten), weshalb seine entsprechenden Ausführungen auch nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen und demnach – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – kein Realkennzeichen darstellt. 5.2.2 Sodann ist der angeführte Grund, warum er im Sommer (...) verhaftet worden sei, auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass in Eritrea willkürliche Festnahmen nicht ausgeschlossen werden können, vorliegend als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. So war der Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitpunkt der Festnahme ein (...)-jähriger Schüler mit festem Wohnsitz und ohne jeglichen vorgängigen Behördenkontakt. Alleine der Faktor, dass er sich den Grund für seine Festnahme auch nicht erklären könne, vermag die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht plausibel aufzulösen. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis, er leide noch heute unter den erlittenen (Nennung Verletzungen und Hinweis auf Narben), nichts zu ändern, zumal er diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat, die entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen belegen könnten. Ausserdem ist aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Ausführungen zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer die geltend gemachten Narben an (...) auf andere als die behauptete Weise zugezogen haben muss. Dass er bezüglich seines Militärdienstes eine Interaktion mit einem Soldaten geschildert habe (vgl. act. A10/18 S. 11 F 114), die als Realkennzeichen gewertet werden könnte, vermag die zahlreichen unsubstanziierten Aussagen in keiner Weise aufzuwiegen. Zudem ist auch diese Interaktionsschilderung praktisch frei von jeglichen Gemütsbewegungen, obwohl er sich in der geschilderten Situation in einer äusserst misslichen Lage respektive in einem schlechten Zustand befunden haben will. 5.2.3 Weiter wendete er zum Vorhalt, die Erklärung für den Umweg bei der Ausreise sei nicht nachvollziehbar ausgefallen, Folgendes ein: Unerwähnt geblieben sei, dass er aufgrund seiner Herkunft aus B._______ nicht nur die O._______, sondern auch die Grenze zu C._______ kenne. Er habe den Weg in Richtung C._______ und nicht nach O._______ gewählt, weil es an der Grenze zu O._______ mehr Leute von der H._______ gegeben habe und er sich sicher gewesen sei, dass er dort ums Leben kommen würde. Ausserdem habe er sich aufgrund seiner Arabisch-Kenntnisse in C._______ besser zurechtfinden können. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So wird aus diesen zunächst nicht ersichtlich, woher der Beschwerdeführer von der erhöhten Präsenz der H._______ an der

D-1524/2016 Grenze zu O._______ gewusst haben will. Ausserdem ist angesichts der über (...) km langen Grenze von O._______ zu Eritrea nicht glaubhaft, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, unbemerkt die relativ nahe Grenze zu O._______ zu überqueren. Nachdem die Muttersprache des Beschwerdeführers auch in O._______ gesprochen wird, ist sodann nicht einsichtig, weshalb es ihm nur in C._______ – und nicht auch in O._______ – hätte gelingen sollen, sich zurechtzufinden. 5.2.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP als Grund für die Desertion und die Flucht aus seiner Heimat nebst dem Gefängnisaufenthalt auch in zentraler Weise den Umstand hervorhob, dass ihm im Militärdienst kein Urlaub gewährt worden sei. Dies habe bei ihm zur Erkenntnis geführt, dass es in Eritrea keine Gerechtigkeit gebe und er selber entscheiden müsse, worauf er geflohen sei (vgl. act. A3/13 S. 8). Das Motiv des verweigerten Urlaubs von der Dienstpflicht wurde von ihm aber in der folgenden Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Anlässlich derselben führte er lediglich an, er habe sich täglich Gedanken gemacht, wann er endlich von diesem Ort weggehe, und dann ein Fest des Bataillons zur Flucht benutzt (vgl. act. A10/18 S. 13 f.). 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, seine Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihm ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Er ist daher von einer Asylgewährung auszuschliessen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1524/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mit vorliegendem Urteil erwächst diese vorläufige Aufnahme in Rechtskraft. Weitere Ausführungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung 22. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen. Am 24. März 2016 wurde die Fürsorgebestätigung ins Recht gelegt. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1524/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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