Abtei lung IV D-1523/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1523/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens aus Suleymaniya, suchte am 10. März 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. April 2006 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situation im Irak als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 4. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am 13. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 9. April 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 6. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine D-1523/2008 vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werde, da die Wegweisung in den Nordirak nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 7. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes der Einwohnergemeinde C._______ vom gleichen Tag zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 13. März 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 7. April 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen- D-1523/2008 den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-1523/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Da mit Verfügung vom 27. April 2006 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung geltend mache, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zwar geltend, aufgrund der unsicheren und instabilen politischen und sozialen Situation im Nordirak wäre er bei einer Rückkehr dorthin gefährdet. Im Grundsatzurteil des Bundesver- D-1523/2008 waltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) wurde jedoch festgehalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.3.2 Der alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Suleymaniya (Provinz Suleymaniya), wo er eigenen Angaben zufolge D-1523/2008 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 17. Dezember 2005 gelebt und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise gelegentlich als Lastenträger gearbeitet hat. Zudem leben seine Eltern, zwei seiner Brüder sowie seine vier Schwestern in Suleymaniya, womit er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Schweiz ab Februar 2007 gelegentlich als Erntehelfer beziehungsweise als Aushilfe in einem Schlachthof gearbeitet. Angesichts seines Alters (geb. (...)) und seinen früheren beruflichen Tätigkeiten ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, dürfte die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er derart unter einer Knieverletzung leide, dass ihm die berufliche Integration in seiner Heimat nicht möglich sei. Dazu ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach keine ärztliche Diagnose vorliege, welche Arbeitsunfähigkeit wegen eines Kniedefektes attestiere. Auch auf Beschwerdestufe hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Arztzeugnis eingereicht. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich seit dem Jahre 2005 bestehenden Knieprobleme – wie bereits erwähnt, ab Februar 2007 gelegentlich als Erntehelfer beziehungsweise als Aushilfe in einem Schlachthof gearbeitet hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-1523/2008 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfügung vom 27. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 6.2 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1523/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 9