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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2020 D-1522/2018

30 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,157 parole·~31 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018

Testo integrale

a Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1522/2018

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).

D-1522/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 1. März 2015 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 9. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um die Gewährung von Asyl ersuchte. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren. Am 18. August 2015 wurde er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Im Nachgang zur Befragung liess der Beschwerdeführer dem SEM Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zukommen. Anfang Februar 2016 reichte er zusätzlich die Kopie einer Taufbestätigung nach, datierend vom (…) 2015 und ausgestellt von der Diözese von B._______. Dabei machte er unter Bezugnahme auf deren Inhalt geltend, er sei nicht am (…), sondern am (…) geboren (Anm.: gemäss Taufschein ist dies das Taufdatum und das Geburtsdatum der […]), womit er aktuell (…) Jahre alt sei. Nach entsprechender Aufforderung reichte er die Bestätigung im Original nach. Vom SEM wurde in der Folge das implizite Gesuch um Berichtigung der Personendaten abgelehnt, verbunden mit der Feststellung, die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem lauteten wie bisher. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Am 19. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Bei dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer einleitend geltend, er sei am (…) geboren worden. Auf seine weiteren Angaben und Ausführungen wird nachfolgend eingegangen. B. Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf C._______, welches elf Kilometer von B._______ entfernt und in der Nähe von D._______ gelegen sei (Anm.: auch E._______, ostsüdöstlich von B._______, auf halber Strecke nach F._______ gelegen). Dort sei er bei seinen Eltern und mit sechs Geschwistern aufgewachsen. Von seinen Geschwistern sei sein ältester Bruder bereits verstorben. Er sei im Militärdienst gefallen, respektive man habe ihnen gesagt, dass er gefallen sei. Tatsächlich wüssten sie aber nicht, ob er gefallen oder auf der Flucht erschossen worden sei. Von den fünf anderen Geschwistern seien zwei im Militär und zwei weitere hielten sich im Ausland auf. Zuhause lebe nur noch sein jüngstes Geschwister. Sein

D-1522/2018 Vater, welcher eigentlich Bauer sei, sei ebenfalls im Militär. Ausser vom Sold des Vaters hätten sie von der Landwirtschaft gelebt. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei aber schlecht gewesen, da ihr Vater kaum zuhause gewesen sei. Da der Beschwerdeführer schon immer religiös gewesen sei, habe er Priester werden wollen. Er sei deshalb nach der (…) Klasse aus der Schule von D._______ ausgetreten und in G._______ in ein Kloster eingetreten, wo weiterhin Schulunterricht stattgefunden habe. Er habe jedoch die Priesterausbildung nach wenigen Jahren wieder aufgegeben, um seine Mutter zu unterstützen, die oft alleine war, und sei nochmals während (…) Jahren in D._______ zur Schule gegangen. Während der 10. Klasse habe er die Schule abgebrochen, um seiner Mutter zu helfen. Nach dem Schulabbruch habe er wegen der Razzien zumeist in der Einöde übernachten müssen. Am (…) 2015, mithin rund einen Monat nach seinem Schulabbruch, sei ihm dann eine behördliche Vorladung zugestellt worden, welche von seinen Eltern entgegengenommen worden sei. Er habe diese in den Händen gehabt und selbst gelesen, diese aus Wut jedoch weggeworfen, weil er keinen Militärdienst leisten wollte. In der Vorladung habe es geheissen, da er die Schule abgebrochen habe, habe er sich innert fünf Tagen in F._______ bei der Polizei zu melden (Hauptort der gleichnamigen Subzoba, (…) ostsüdöstlich von C._______ und D._______ gelegen). Nachdem er dieser Vorladung nicht nachgekommen sei, sei er von den Behörden innert weniger Tage zweimal zuhause gesucht worden. Er habe sich jedoch weiterhin nachtsüber in der Einöde aufgehalten und tagsüber auf dem Feld gearbeitet. Als die Behörden am (…) 2015 ein drittes Mal zu ihm nachhause gekommen seien, sei an seiner Stelle sein Vater mitgenommen und nach F._______ gebracht worden. Sein Vater habe zu diesem Zeitpunkt seinen turnusgemässen Urlaub gehabt. Da sein Vater krank sei, habe der Beschwerdeführer befürchtet, dieser könnte die Haft aus gesundheitlichen Gründen nicht überstehen. Er habe sich daher drei Tage nach der Verhaftung seines Vaters, am Freitag den (…) 2015 in F._______ den Behörden gestellt, worauf sein Vater aus der Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit andern Jungen in einer Halle eingesperrt worden. Dort habe es kaum Verpflegung gegeben und sie seien auch geschlagen worden. Bereits am folgenden Sonntagabend sei ihm die Flucht von dort gelungen. Die Anlage habe sich ausserhalb der Stadt in den Plantagen befunden und sie seien am Tag jeweils zweimal täglich nach draussen gelassen worden, um ihre Notdurft zu verrichten. Dies auch am Sonntagabend, so gegen 20 Uhr, wobei sie an diesem Tag nicht so streng bewacht worden seien. Auf fünfzehn Jungen seien vier

D-1522/2018 Wächter gekommen. Dies habe ein anderer Junge zur Flucht genutzt, und er habe sich spontan ebenfalls zur Flucht entschieden. Der Beschwerdeführer sei dabei von einem Wächter kurz festgehalten und auf die Stirn geschlagen worden, habe aber dennoch entkommen können. Zum Teil zu Fuss und zum Teil mit Auto oder Bus sei er über Keren nach Hagaz, Akurdet, Tekreret, Forto Sawa, Girmayka bis nach Kassala im Sudan gelangt. Zum weiteren Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei im Mai 2015 – finanziert von seinem in Khartum lebenden Bruder – vom Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Nachdem er auf See gerettet und nach Italien gebracht worden sei, sei er in die Schweiz weitergereist. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere machte er im Rahmen der Befragung vom 18. August 2015 geltend, er verfüge über keine Identitätskarte. Er sei zwar noch in der Heimat volljährig geworden, er habe sich aber keine solche ausstellen lassen. Dabei stellte er in Aussicht, sowohl seinen Schulausweis als auch seinen Taufschein beizubringen. Wie vorstehend aufgezeigt, reichte er in der Folge Kopien der Identitätspapiere seiner Eltern und eine nach seiner Ausreise ausgestellte Taufbestätigung nach. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er im Nachgang zur Anhörung als weiteres Beweismittel in Kopie (zwei Fotos) ein Schulzeugnis nachreichte, worin der Abschluss der (…) Klasse verzeichnet ist. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2018 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In

D-1522/2018 prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde derweil auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an die Rechtsvertreterin, den Nachweis der diesbezüglichen Befähigung zu erbringen. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 5. April 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 28. März 2018 unter Vorlage erst eines Teils der mit Verfügung vom 16. März 2018 einverlangten Unterlagen geltend gemacht hatte, sie erfülle die Voraussetzungen nach Art. 110a Abs. 3 AsylG, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 zum Nachreichen der noch fehlenden Unterlagen und ergänzenden Angaben aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie am 26. April 2018 nach, worauf dem Gesuch um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin mit Verfügung vom 30. April 2018 entsprochen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-

D-1522/2018 det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Da sich das SEM massgeblich auf das Vorliegen von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag beruft, bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass die Befragung zur Person vom 18. August 2015 tatsächlich eher kurz ausfiel und auch nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (…), sondern in Tigrinya geführt wurde. Da jedoch insgesamt nichts dafür spricht, es sei an dieser Stelle zu schwerwiegenden Verständigungsproblemen gekommen, bestehen für das Gericht keine Hinweise auf eine mögliche Gehörsrechtsverletzung. Der Tatsache der bloss kurzen Befragung nicht in der Muttersprache bleibt jedoch im Rahmen der materiellen Prüfung der Gesuchsvorbringen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend, E. 5). Da im Weiteren der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt erscheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft. Einerseits habe er widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Abläufen der Ereignisse gemacht. So habe er an der Anhörung angegeben, nach der Zustellung der militärischen Vorladung hätten die eritreischen Behörden noch zweimal nach ihm gesucht, was er an der Befragung nicht geltend gemacht habe. Weiter habe er an der Befragung einerseits ausgeführt, Eritrea bereits am 1. März 2015 ver-

D-1522/2018 lassen zu haben. Andererseits wolle er sich aber am (…) 2015 bei den Behörden gemeldet haben, wobei er in diesem Zusammenhang an der Anhörung vom (…) 2015 gesprochen habe. Laut seinen Angaben an der Befragung sei sein Vater zudem zwei Wochen nach Zustellung der Vorladung verhaftet worden, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dies sei nach vier Wochen gewesen. Insgesamt habe er sowohl an der Befragung als auch an der Anhörung zur Chronologie der Ereignisse immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht, obwohl ihm mehrmals die Gelegenheit zu einer korrekten Darlegung geboten worden sei. Neben diesen Widersprüchen habe er die geltend gemachte Haft in F._______ und seine angebliche Flucht von dort wenig genau beziehungsweise wenig überzeugend geschildert. Im Anschluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis gemäss Referenzurteil D-7898/2018 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Alter von (…) Jahren verlassen, ohne dass eine vorgängige Einberufung für den Militärdienst nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wäre. Folglich sei davon auszugehen, dass er aus irgendwelchen Gründen nicht dem Nationaldienst unterstanden habe, er diesen allenfalls schon geleistet habe und er diesbezüglich auch zukünftig nichts zu fürchten habe. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang äusserte es sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK, welche es bejahte. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er dem SEM unter Verweis auf entsprechende Aktenstellen entgegenhielt, soweit Widersprüche bestanden hätten, hätten diese im Rahmen der Anhörung allesamt aufgelöst werden können, was vom damaligen Sachbearbeiter zumindest in einem Punkt ausdrücklich anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang wies er einerseits darauf hin, dass seine Befragung effektiv nur summarisch erfolgt sei, mit fünfzig Minuten nur kurz gedauert habe und die Anhörung erst viel später durchgeführt worden sei, wobei auf den unterschiedlichen Charakter dieser beiden Interviews zu verweisen sei. Andererseits verwies er

D-1522/2018 darauf, dass einer der vom SEM als zentral angerufenen Widersprüche sich schon innerhalb seiner Befragung geklärt habe. So habe er anlässlich der Befragung zwar angegeben, dass er am 1. März 2015 nach H._______ gereist sei, sich allerdings später korrigiert, dass dieses Datum das Datum des (…) gewesen sei. An der Befragung sei er lediglich gefragt worden, ob er schriftliche Vorladungen bekommen habe, deshalb habe er nur die schriftliche Vorladung angegeben und die zwei anschliessenden Besuche der Sicherheitsbehörden nicht erwähnt. Einer Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit hielten seine Vorbringen stand, zumal keine diametralen Widersprüche in der Abfolge der Ereignisse und damit der Konsistenz seiner Vorbringen erkennbar seien, sondern höchstens mindere Unsicherheiten, welche denn auch aktenkundig vom damaligen Sachbearbeiter als kleinere Widersprüche bezeichnet worden seien. Bei der Festlegung der Daten sei es lediglich innerhalb desselben Monats (…) 2015 zu Widersprüchen gekommen. Schliesslich seien ihm unzählige Fragen gestellt worden, so dass er schliesslich völlig verwirrt worden sei. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen bestritt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend die mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen zur geltend gemachten Haft in F._______ und seiner Flucht von dort. Hierzu sei auf die über eine A4 Seite einnehmende, ausführliche freie Erzählung anlässlich der Bundesanhörung zu verweisen. Zudem verwies er im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung auf entsprechende Aktenstellen und wiederholte dabei im Wesentlichen seine Vorbringen von der Anhörung. Wiederum unter Verweis auf entsprechende Aktenstellen verwies er sodann auf das Vorliegen deutlicher Realkennzeichen und Detailangaben im Zusammenhang mit der Ausreise. Vor diesem Hintergrund seien seine Angaben sehr wohl detailliert und lebensnah ausgefallen. Vom SEM wiederum seien alle positiven Sachverhaltselemente konsequent unberücksichtigt gelassen worden, weshalb keine korrekte Würdigung der rechtserheblichen Sachverhaltselemente vorliege. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zur Sache hielt der Beschwerdeführer fest, es sei zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da er diese auch im Lichte der Praxis gemäss Referenzurteil D-7898/2015 erfülle. Er sei nicht nur illegal ausgereist, sondern in seinem Fall kämen auch weitere Faktoren hinzu. So habe er zwei Brüder, welche bereits geflohen seien, und sein Vater sei seinetwegen in Haft gewesen. Von daher sei seine Familie den militärischen Behörden aus mehrfachen Gründen bekannt, und er dürfte daher im Falle einer Rückkehr als missliebige Person einem erheblichen Bestrafungsrisiko aus asylrelevanten Gründen ausge-

D-1522/2018 setzt sein. In seinen abschliessenden Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug unter Berufung auf den ihm in der Heimat drohenden Militärdienst als mit Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK unvereinbar, mithin unzulässig, zumindest aber als unzumutbar. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen ist, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten zu verweisen. 3.3 In seiner Vernehmlassung bekräftigte das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen, die geltend gemachte Refraktion und illegale Ausreise sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Vor diesem Hintergrund setzte sich das SEM zur Hauptsache mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK auseinander, wobei es an seiner bereits bezogenen Position festhielt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Ausführungen auf die Akten verwiesen werden. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die vorinstanzliche Vernehmlassung enthalte keine neuen Erwägungen, weshalb an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1522/2018 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Rahmen seiner Beschwerde als Refraktär dar, und er verlangt vor diesem Hintergrund die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Profils. Es besteht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Anlass zur Annahme, er habe im Zeitpunkt seiner eigenen Angaben zufolge Ende März 2015 erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mir den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-1522/2018 5.3 Das SEM hat richtigerweise erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen vermögen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die Vorbringen insgesamt chronologisch nicht in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer machte sowohl während der Befragung als auch während der Anhörung wiederholt unterschiedliche Angaben zu den Daten der verschiedenen Ereignisse. Zwar weist er in der Beschwerde richtig darauf hin, dass es dabei lediglich zu kleineren Datumsabweichungen gekommen sei und alles innerhalb des Monats (…) 2015 stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund könnten die Widersprüche als nicht diametral bezeichnet werden. Ausschlaggebend ist aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer stets konkrete Daten nannte, seine Angaben im Laufe des Verfahrens jedoch ständig änderte und den Rückfragen des Sachbearbeiters anpasste. Der Sachbearbeiter merkte denn an der Anhörung auch an, es scheine, der Beschwerdeführer rette sich von Frage zu Frage (vgl. A24 F123). Der Wiederspruch, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zunächst angab, er sei am 1. März 2015 ausgereist und später aber angab, er habe sich am (…) 2015 bei den Behörden gemeldet, ist klar als diametral zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer korrigierte sich denn auch nicht, wie in der Beschwerde angegeben, sogleich, sondern passte seine Angaben auf Rückfrage des Sachbearbeiters an (vgl. A5 S. 7). Auch dass er an der Befragung die zwei Besuche der Behörden zwischen der Zustellung der Vorladung und der Mitnahme des Vaters nicht erwähnte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zwar hat die Befragung einen summarischen und anderen Charakter als die Anhörung und ist vorliegend mit fünfzig Minuten eher kurz ausgefallen und überdies nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Doch selbst vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er die weiteren für sein Asylgesuch zentralen Besuche der gefürchteten Sicherheitsbehörden auch schon bei der Befragung erwähnt hätte. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er nur nach der schriftlichen Vorladung gefragt worden sei, ist nicht zutreffend. Er wurde aufgefordert, seine Vorbringen frei zu schildern und erwähnte die Besuche dabei nicht (vgl. A5 S. 6f.). Dass er aus der Frage, wann er die Vorladung erhalten habe, geschlossen habe, dass er nur die schriftliche Vorladung erwähnen müsse, vermag nicht zu überzeugen. Auch dass er an der Anhörung auf einmal angab, sein Vater sei vier Wochen nach der Zustellung der Vorladung verhaftet worden, passt nicht in die Chronologie der Ereignisse und ist als diametraler Widerspruch zu bezeichnen. Dass der Sachbearbeiter an der Anhörung von kleineren Widersprüchen sprach, ist vielmehr auf die Bemühung zurückzuführen, ein angenehmes Anhörungsklima zu schaffen. Rückschlüsse auf die Relevanz

D-1522/2018 der Widersprüche lassen sich daraus nicht ziehen. Auch der lange Zeitraum zwischen der Befragung und der Anhörung vermag die Widersprüche nicht überzeugend aufzulösen, zumal diese auch innerhalb der Befragung beziehungsweise der Anhörung bestanden. Dass dem Beschwerdeführer an der Anhörung diverse Fragen gestellt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass seine Angaben ständig voneinander abwichen und der Sachbearbeiter sich bemühte, eine Chronologie herzustellen. So gab er dem Beschwerdeführer abschliessend noch einmal die Gelegenheit, genaue Angaben zu den Ereignissen zu machen, worauf der Beschwerdeführer gar keine Daten mehr nannte (vgl. A24 F116). 5.4 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere auch aus der ausgesprochenen Substanzarmut in Bezug auf seine Schilderungen der Haft und der daraus erfolgten Flucht. Zwar wird in der Beschwerde wiederum richtig darauf hingewiesen, dass die freie Erzählung an der Anhörung über eine A4 Seite einnahm. Während der Beschwerdeführer aber zunächst sehr ausführlich von seiner schulischen Laufbahn, dem Aufenthalt im Kloster und dem Schulabbruch sowie später zu seiner Ausreise berichtete, sind seine Aussagen zur Verhaftung, der Haft und der Flucht sehr allgemein gehalten und kurz. So beschränkten sich diese Ausführungen in freier Rede gerade mal auf elf Zeilen (vgl. A24 F61). Und auch auf Rückfragen gab er durchwegs unsubstanziierte und ausweichende Antworten sowohl zur Verhaftung und der darauffolgenden Haft als auch zur Flucht (vgl. A24 F82 ff.). Zur Flucht gilt es überdies festzuhalten, dass er diese überaus unplausibel schilderte, indem er angab, er habe die Flucht eines anderen bei geringer Anzahl Wärter spontan genutzt, um selber zu fliehen. Dabei sei er zunächst von einem Wärter festgehalten worden, habe aber dennoch fliehen können, indem er sich zunächst hinter einem Kaktus versteckt habe. Der Wärter, obwohl mit einem Gewehr bewaffnet, habe nicht geschossen beziehungsweise auf Rückfrage gab er an, er glaube, dieser habe dann noch geschossen (vgl. A24 F88 ff.). Angesichts des Umgangs eritreischer Sicherheitsbehörden mit Deserteuren und Refraktären ist diese Aussage nicht nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass Plausibilitätsüberlegungen aufgrund kultureller Unterschiede mit Vorsicht anzustellen sind. Die diversen Aktenverweise in der Beschwerde auf Realkennzeichen und Detailangaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.5 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schülerausweis. So gab er an, die neuen Schülerausweise für das kommende Schuljahr würden erst nach

D-1522/2018 dem ersten Halbjahr des Schuljahrs ausgehändigt. Wer in dieser Zeit in eine Razzia gerate, werde zuerst einmal festgehalten, bis die Schule bestätigt habe, dass diese Person dort auf der Schule angemeldet sei (vgl. A24 F73 ff.). Diese Aussagen sind vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Gerichts über die tatsächlichen Verhältnisse in Eritrea nicht nachvollziehbar. Der Einzug in den Nationaldienst erfolgt über die zwölfte Schulklasse in Sawa. Wer die Schule vorher abbricht, läuft Gefahr, bei einer der zahlreichen Razzien eingezogen zu werden. Es ist deshalb von eminenter Wichtigkeit, den Schülerausweis stets auf sich zu tragen, um bei einer Razzia den aktuellen Schulbesuch beweisen zu können und nicht verhaftet zu werden. Schliesslich scheint es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2015 die Schule abbrach, um seiner Mutter zu helfen, und bereits am (…) 2015 das Aufgebot für den Militärdienst erhielt. Ergänzend gilt es zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Befragung teils anderslautende und zudem in sich widersprechende Angaben zum Reiseweg gemacht hatte: nachdem er zuerst angegeben hatte, seine Reise habe am (…) 2015 in C._______ begonnen zu haben, brachte er auf Nachfrage hin vor, die Reise habe er am (…) 2015 von F._______ gestartet zu haben. Gleichzeitig gab er an, er sei zuerst per Fahrzeug nach H._______ gereist, von wo er zu Fuss nach B._______ gelangt sei. Das wäre allerdings der verkehrte Weg; wenn schon, dann hätte er von B._______ nach H._______ reisen müssen, wie in der Anhörung beschrieben. Fraglich scheint schliesslich, dass der Beschwerdeführer angab, C._______ liege in der Subzoba B._______ (vgl. A5 S. 3), er sich aber gemäss dem Aufgebot im Hauptort der benachbarten Subzoba F._______ hätte melden müssen (vgl. A24 F70). 5.6 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse von einer ausgesprochenen Substanzarmut geprägt und lassen sich nicht in eine zeitliche Chronologie bringen, zumal der Beschwerdeführer im Laufe der Befragung und der Anhörung zwar Daten nannte, diese aber ständig wieder anpasste. 5.7 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise einer konkret anstehenden Rekrutierung entzogen hätte, geschweige denn, dass er nach Missachtung eines konkreten Aufgebots inhaftiert und in der Folge aus der Haft geflohen wäre. Es sind keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt ersichtlich.

D-1522/2018 6. Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea mutmasslich ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. 6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant die Möglichkeit ist, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). 6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe zwei Brüder, welche bereits geflohen seien, und sein Vater sei seinetwegen in Haft gewesen. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da sich auch von daher kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal ergibt, welches den Beschwerdeführer von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden

D-1522/2018 würde. Die Haft seines Vaters ist als Element seiner unglaubhaften Ausreisegründe zudem ebenfalls als nicht glaubhaft zu erachten. 6.3 Nach vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-

D-1522/2018 den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 8.2.2 Vom Beschwerdeführer wurde namentlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offengelassen wurde (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.

D-1522/2018 8.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O., E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 8.3.2 Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss – anders als geltend gemacht – nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist und dessen Familie – seine Eltern und immerhin noch eines von fünf Geschwistern – weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Auch wenn die Familie laut dem Beschwerdeführer mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu kämpfen hat, so verfügt er doch am Heimatort weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Ausland verfügt er zudem über zwei Geschwister, welche ihn unterstützten können, wie es der eine bei der Ausreise des Beschwerdeführers schon getan hat. Es ist ihm zuzumuten, zusammen mit seiner Familie wiederum in der Landwirtschaft

D-1522/2018 zu arbeiten. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass er seine Priesterausbildung in Eritrea fortsetzen könnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 8.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen. 8.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich seither geändert hätten. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit der Replikeingabe vom

D-1522/2018 5. April 2018 hat sie eine Kostennote eingereicht, in welcher (bereinigt um den ersichtlichen Rechnungsfehler zu eigenen Lasten) ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10,5 Stunden geltend gemacht wird, zu einem Ansatz von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer auf dem resultierenden Betrag. Zusätzlich wird eine Spesenpauschale geltend gemacht, welche nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Der damit ausgewiesene Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als der Sache angemessen zu erkennen, indes wird bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen. Zudem werden vom Gericht praxisgemäss keine Spesenpauschalen vergütet. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Verfahren sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf pauschal Fr. 1‘750.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerbetrag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1522/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1522/2018 — Bundesverwaltungsgericht 30.10.2020 D-1522/2018 — Swissrulings