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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 D-1520/2009

13 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,562 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1520/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N 433 983. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1520/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak), am 12. August 2002 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2004 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2004 mit Beschluss dvom 27. Juni 2005 abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer diese am 15. Juni 2005 zurückgezogen hatte, dass er gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde vom 11. November 2005 am 27. Juli 2005 in den Heimatstaat zurückgereist war, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2008 erneut verliess und am 4. Juli 2008 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 4. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. November 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz gegen in den Drogenhandel involvierte Personen ausgesagt, denen seine Identität offengelegt worden sei, dass sich am 20. Juni 2008 bei seinem Vater Unbekannte nach ihm erkundigt hätten, die mit ihm noch eine Rechnung zu begleichen hätten, wobei sein Vater beschimpft und geschlagen worden sei, dass diese Personen wohl im Auftrag der Personen gehandelt hätten, gegen die er bei der Schweizer Polizei ausgesagt habe, dass er um sein Leben gefürchtet und den Irak deshalb verlassen habe, D-1520/2009 dass der Beschwerdeführer am 24. November 2008 beim BFM seinen Reisepass, seinen Nationalitätenausweis, zwei weitere Ausweise und die Shippingpapiere einreichen liess, dass ein Fingerabruckvergleich bei den deutschen Behörden gemäss einer Mitteilung der Bundespolizeiinspektion Konstanz vom 7. Januar 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer unter der Identität C._______, geboren (...), am 13. Februar 2002 nach Deutschland eingereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, das am 28. November 2002 abgelehnt worden sei, dass er seit dem 30. September 2002 unbekannten Aufenthalts gewesen, am 30. April 2008 in Deutschland wieder aufgegriffen worden und zuletzt vom 8. Mai 2008 bis zum 5. Juni 2008 inhaftiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben der deutschen Behörden in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2009 bestätigte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen zum zweiten Asylgesuch seine Aufenthalte in Deutschland verschwiegen, womit er seine Mitwirkungs- und die Wahrheitspflicht verletzt habe, weshalb seine Glaubwürdigkeit generell erschüttert werde, dass er geltend gemacht habe, die Personen, die bei seinem Vater vorgesprochen hätten, hätten mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet, dass es ihm unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre, mehrere Jahre unbehelligt in der Provinz B._______ zu leben, dass überdies keine Hinweise darauf bestünden, dass seine Verfolger ihn in einer durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft zu treffen gesucht hätten, D-1520/2009 dass offenkundig sei, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass das am 12. August 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 27. Juni 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1520/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, wobei diese diese Bestimmung jedoch D-1520/2009 keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 8. November 2004 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer materiellen Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde im Irak von Kriminellen aus Rachsucht gesucht, weil er diese in einem Strafverfahren, das in der Schweiz durchgeführt worden sei, belastet habe, dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen festzuhalten ist, dass allfälligen Racheakten durch vom Beschwerdeführer belasteten, in den Drogenhandel verwickelten Kriminellen kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich befürchteten Nachteilen von Vornherein asylrechtlich keine Relevanz zukommt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1520/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt (20. Juni 2008), an dem er von Beauftragten der Kriminellen zu Hause gesucht worden sein soll, was ihn zum Verlassen des Iraks bewogen habe, nachweislich und eingestandenermassen bereits in Europa aufhielt, dass er nämlich bereits am 30. April 2008 in Deutschland aufgegriffen wurde und sich bis zum 5. Juni 2008 dort in Haft befand, dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, er wäre nach Verbüssung der Haft in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz in den Irak zurückgekehrt, D-1520/2009 dass für die weiteren, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Argumente auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit den Ausführungen in seiner Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits bei den Befragungen geltend gemachten Sachverhalts beschränken, die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen auszuräumen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der vorstehend angeführten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, zumal seine Vorbringen, wonach ihm Kriminelle nach dem Leben trachten, als unglaubhaft zu werten sind, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 – 6.7), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Mitglied der "Demokratischen Partei Kurdistans" (KDP) ist, weshalb er zusätzlich auf die Schutzgewährung der lokalen Behörden vertrauen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als D-1520/2009 dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5), dass der Nordirak mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar, dass sich der gemäss den Akten gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Provinz B._______ aufgehalten hat (vgl. Akte A1/8 S. 1 und B1/10 S. 1 f.), dass seine Eltern und fünf Geschwister nach wie vor in B._______ wohnhaft sind, so dass er im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte B1/10 S. 3), dass er acht Jahre lang die Schule besuchte, gelernter Schreiner ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt(vgl. Akte B1/10 S. 2), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und er im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-1520/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das eingereichte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1520/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11

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