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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 D-1516/2007

3 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,692 parole·~18 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1516/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1516/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft: 8. Juni 2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn, wie andere junge Männer auch, aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, was er verweigert habe. Sie hätten ihn darauf hin ein zweites Mal aufgefordert und ihm in einem Brief gedroht, ihn andernfalls umzubringen. Viele junge Männer seien aus diesem Grund umgebracht worden. Seine Familie habe unter der Situation sehr stark gelitten. In dieser kritischen Situation habe er die Bekanntschaft von C._______ gemacht, welcher Anführer der D._______ im Distrikt E._______ und Mitglied (...) gewesen sei. C._______ habe ihm, wie vielen anderen jungen Männern auch, geholfen und versprochen, sein Leben zu beschützen. Gleichzeitig habe er ihn gefragt, ob er Mitglied der D._______ werden und den Tamilen helfen wolle, welche wegen des Krieges hätten fliehen müssen. Um seiner eigenen Sicherheit willen habe er sich der Partei angeschlossen und sei die letzten Jahre für sie tätig gewesen. Trotz der Friedensgespräche seien in den vergangenen zwei Jahren viele Mitglieder und Sympathisanten der D._______ von den LTTE umgebracht worden. Er sei mehrfach bedroht worden. Sein Leben sei in Gefahr. Im Jahr Y._______ sei C._______ in die Schweiz geflohen und nun gebe es auch innerhalb der Partei Probleme. Er könne nicht nach Hause gehen, weil er immer noch von den LTTE gesucht werde. Im Z._______ hätten ihn zwei unbekannte Männer in seinem Haus in B._______ aufgesucht, um ihn umzubringen. Da sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie seine kranke Mutter bedroht. Kürzlich sei ein Kollege von ihm, welcher mit ihm zusammen Freiwilligenarbeit für die D._______ geleistet habe, erschossen worden, als er seine Eltern in B._______ habe besuchen wollen. Er halte sich durch Vermittlung seiner Schwester zurzeit (...) auf. Er gab die Adresse seiner Schwester F._______ in G._______ an, über welche er erreichbar sei. B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in D-1516/2007 Colombo dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen und an das BFM weitergeleitet. Er wurde aufgefordert, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als seine letzte und bindende Eingabe („final and binding submission“) bis zum 25. Juli 2006 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 (Eingang Botschaft: 24. Juli 2006) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er seine Situation darlegte und betonte, dass er in Sri Lanka nicht sicher sei. Viele Anhänger der D._______ seien erschossen worden und ihm drohe das gleiche Schicksal, wenn nicht schnell gehandelt werde. Sein H._______ sei ein Anführer der D._______ und habe für (...) kandidiert. Die LTTE würden alle Mitglieder und Sympathisanten der D._______ als Feinde anschauen. Ihr Ziel sei es, diese Partei zu zerstören. Er habe sich dieser Partei zugewandt, um sein Leben zu schützen. Er habe sie unterstützt und für sie gearbeitet. Er sei offiziell Mitglied der Partei gewesen und habe in ihrem Büro in E._______ gearbeitet. Als sich die Lage verschlechtert habe und sein Bekannter C._______ die Partei verlassen habe, sei er alleine dagestanden. Er habe sich entschieden, nicht mehr in E._______ zu arbeiten. Unglücklicherweise habe er seine Identitätskarte und andere Dokumente im dortigen Büro gelassen und könne diese aufgrund der mangelnden Sicherheit in seinem Land auch nicht mehr beschaffen. Dies bereue er nun, da er keine Beweise für seine Vorbringen habe. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe verschiedene Dokumente bei, um seine Vorbringen zu stützen. So reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte ein, eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister des Distrikts B._______ mit einer Übersetzung in englischer Sprache, ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Bischofs (...), ein in englischer Sprache verfasstes, undatiertes Schreiben von I._______, in welchem dargetan wird, dass der Beschwerdeführer von zwei unbekannten Männern in seinem Haus aufgesucht worden sei, eine Kopie einer Anzeige bei der (...) sowie ein Schreiben der „German Help Foundation – Sri Lanka“ vom W._______, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei der D._______ gewesen sei und dort freiwillige Arbeit verrichtet habe. D-1516/2007 Zudem reichte die Schwester des Beschwerdeführers bei der Botschaft ein vom 15. September datiertes 2006 Schreiben ein, in welchem sie die Lage ihres Bruders beschreibt und den von ihm geschilderten Hintergrund seines Asylgesuchs bestätigt. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch an das BFM. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu. F. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. Januar 2007 an die Botschaft (Eingang Botschaft: 12. Februar 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2007 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) (recte: an das Bundesverwaltungsgericht) übermittelt, wo sie am 28. Februar 2007 einging. Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seiner Aktivitäten für die D._______ sei sein Leben auf dem Territorium der ganzen Insel in Gefahr. Es sei ihm nicht möglich, in seiner Heimatstadt B._______ bei seiner Familie zu sein. Auch im Süden Sri Lankas könne er keine Zuflucht finden. Bei seiner Schwester, welche (...) lebe, könne er nicht bleiben. In Sri Lanka komme es täglich zu Zwischenfällen, bei welchen Menschen von bewaffneten Gruppen entführt und umgebracht würden. Die Regierung könne keine Garantie für den Schutz seines Lebens geben. Er legte seiner Beschwerde zudem ein Schreiben von Rev. (...) ein, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer der Gemeinde von (...), zugehöre und an den Aktivitäten der Kirchgemeinde beteiligt gewesen sei. Er habe, um eine Anstellung bei der Regierung zu erhalten, die D._______ unterstützt. Deshalb sei sein Leben nun in Gefahr. Seitdem müsse er versteckt leben. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde sodann ein Dokument einer Polizeistation und dessen mit D-1516/2007 „A Kidnap“ bezeichnete Übersetzung bei. Er habe bei der städtischen Polizei in J._______ Anzeige erstattet, weil er, als er seine Schwester in G._______ habe besuchen wollen, von fünf unbekannten Männern gewaltsam in einen weissen Lieferwagen gezerrt worden sei. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn geschlagen. Da sie von der Polizei gesehen worden seien, hätten sie ihn frei gelassen. Schliesslich legte der Beschwerdeführer drei Kopien von Zeitungsartikeln über die Lage in Sri Lanka bei. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2009 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständ- D-1516/2007 lich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine vom 20. Januar 2007 datierte, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist somit, abgesehen vom sprachlichen Mangel, form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus prozessökonomischen Gründen wird auf ein Zustellung vor Erlass des Urteils verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 2. März 2009 mit dem Urteil zugestellt. 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden D-1516/2007 Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 2.2 2.2.1 Im vorliegenden Fall führte die schweizerische Vertretung in Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 8. Juni 2006 durch. Indessen wurde er mit Schreiben vom 23. Juni 2006 aufgefordert, seine Asylgründe zu konkretisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2006, seiner Ergänzungen vom 5. Juli 2006 sowie der eingereichten Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung erübrigte; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 2.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 22. Dezember 2006 den Verzicht auf eine Befra- D-1516/2007 gung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 2.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2009 auf den Standpunkt, die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Unterlagen samt Begleitschreiben am 11. Oktober 2006 an das BFM überwiesen. In der Folge sei das Gesuch im BFM einer ersten Überprüfung unterzogen worden. Diese habe ergeben, dass die vorliegenden Akten für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausreichen würden. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der durch die grosse Arbeitslast bedingten schwierigen Verhältnisse bei der Schweizer Botschaft, welche einen effizienten Umgang mit den vorhandenen Ressourcen geboten habe, habe das BFM in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darauf verzichtet, eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo einzufordern. Zudem sei – was zum Zeitpunkt des Entscheides der gängigen Praxis entsprochen habe –, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Verzicht auf die Durchführung einer Befragung verzichtet worden. Diese Praxis sei im Übrigen während Jahren von der Beschwerdeinstanz geschützt worden und sei erst fast ein Jahr nach dem Entscheid über das in Frage stehende Einreise- und Asylgesuch mit BVGE 2007/30 in Frage gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht nicht durchwegs der in BVGE 2007/30 umschriebenen Praxis gefolgt sei und Beschwerden abgewiesen habe, obschon den Beschwerdeführern in den entsprechenden Auslandverfahren kein rechtliches Gehör im Sinne des erwähnten Urteils gewährt worden sei. In materieller Hinsicht lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer sein Asyl- und Einreisegesuch mit seiner Furcht vor Verfolgung seitens der LTTE und seitens Unbekannter begründe, was angesichts seines Bezuges zur D._______ durchaus verständlich sei. Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklung in Sri Lanka vermöge diese Furcht jedoch keine Schutzbedürftigkeit seitens der Schweiz zu begründen. Es könne nämlich mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch D-1516/2007 nehmen könne und – soweit dies möglich sei – auch erhalte. Dass er selber davon ausgehe, im Heimatland Schutz zu erhalten, sei im Übrigen einem im Beschwerdeverfahren eingereichen Polizeirapport zu entnehmen, welcher belege, dass er nach einem Vorfall im W._______ die Polizei um Schutz vor Verfolgung seitens Unbekannter ersucht habe. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, es sei dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm im vorliegenden Fall vor Entscheidfällung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, kein Nachteil erwachsen resp. dass die Einhaltung dieses in BVGE 2007/30 stipulierten Grundsatzes zu keinem für ihn besseren Ergebnis geführt hätte. 2.2.4 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass – soweit ersichtlich – zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines BFM-Entscheides, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung D-1516/2007 des BFM datiert vom 22. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 2.2.1 ausgeführt – als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was er auch getan hat. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mit- D-1516/2007 hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit 2006 kontinuierlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 E. 7.2 S. 10 ff.). Es besteht insbesondere ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für junge tamilische Männer im Norden und Osten des Landes (vgl. a.a.O., E. 7.3 S. 18). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die D._______ unterstützt. Es ist allerdings fraglich, ob er die vorgebrachten Nachteile, welche ihm wegen seiner Unterstützung der D._______ zugefügt worden seien, tatsächlich erlitten hat, beschränken sich seine Schilderungen doch auf allgemeine und pauschale Hinweise. Auch die eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen liegen lediglich Kopien von Dokumenten bei, zum anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachten Nachteile tatsächlich erlitten hat, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden. Die geltend gemachten Nachteile weisen vorliegend nicht die erforderliche Intensität auf, um den Anforderungen an die Erteilung einer Einreisebewilligung zu genügen. Der Beschwerdeführer kann zudem grundsätzlich bei den Behörden in Sri Lanka um Schutz ersuchen, denn der srilankische Staat ist willens, Personen, die von den LTTE oder von Unbekannten bedroht bzw. verfolgt werden, Schutz zu gewähren. So hat denn der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben die einheimische Polizei um Schutz ersucht. Für die Beurteilung einer Wahrscheinlichkeit zukünftiger Gefährdung des Beschwerdeführers durch die LTTE ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie den Akten zu entnehmen ist, keine exponierte Stellung in der D._______ einnahm und aus Sicht der LTTE nicht über ein hohes Profil als Mitglied dieser Partei verfügen dürfte. Sodann kann der Beschwerdeführer auf eine inländische Fluchtalternative D-1516/2007 verwiesen werden, steht es ihm doch offen, wie das BFM zutreffend ausführte, sich in einen anderen Teil des Landes zu begeben und sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo die Sicherheitslage grundsätzlich besser ist als in vom Bürgerkrieg unmittelbar betroffenen Distrikten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits in den Süden des Landes verlegte und sich zeitweise bei (...) in G._______ aufhält. Selbst wenn eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers durch die LTTE nicht auszuschliessen wäre, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreise, wie vorgehend in E. 4.2 dargelegt wurde, restriktiv zu umschreiben sind und die Schwelle hierfür praxisgemäss hoch anzusetzen ist. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er sei mit C._______ bekannt, welcher ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersuche. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1516/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 2. März 2009 in Kopie) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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