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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2012 D-1512/2010

4 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,032 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1512/2010/wif

Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…), Äthiopien, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N_______

D-1512/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Äthiopien – am 10. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Januar 2010 im B.________ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 9. Februar 2010 im Wesentlichen angab, als aktives Mitglied der C.________ vor den Parlamentswahlen im Mai 2005 Jugendliche für die Unterstützung der C._______ mobilisiert zu haben, dass unbekannte Männer ihn mehrmals dazu aufgefordert hätten, seine politischen Aktivitäten aufzugeben und er am 25. September 2005 von der Polizei verhaftet und im Gefängnis mehrmals verhört und misshandelt worden sei, wobei ihm der Polizeioffizier D._______ eines Nachts seine Verlobte nackt vorgeführt habe, worauf er ihn Ohnmacht gefallen sei, dass er sich nach seiner Haftentlassung auf Kaution vom 30. Oktober 2005 an D.________ habe rächen wollen und etwa neun Tage später D.________ verfolgt und mit dem Messer auf ihn eingestochen habe, wobei D._______auf ihn geschossen habe, dass er am nächsten Tag vor der Polizei nach Nairobi, Kenia geflüchtet sei und dort bei Verwandten gelebt habe, dass er in der Folge mit einem Visum nach Sambia gereist sei und sich dort für sieben Monate aufgehalten habe, bevor er nach Südafrika gelangt sei, wo er um Asyl ersucht habe, dass er ungefähr ein Jahr später in Johannesburg Zeuge von gewalt tätigen Auseinandersetzungen zwischen drei Freunden von ihm und einem ihm unbekannten Landsmann geworden sei, worauf er sich in eine andere Stadt in Südafrika begeben habe, dass er auch an seinem neuen Wohnort vom genannten Landsmann behelligt worden und die Polizei in der Folge untätig geblieben sei, dass ihm, zurückgekehrt nach Johannesburg, sein äthiopischer Reisepass, seine Identitätskarte und sein C._______Parteiausweis gestohlen worden seien, worauf seine Mutter ihm in Addis Abeba eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen und ihm zugestellt habe,

D-1512/2010 dass er am 26. Dezember 2009 Südafrika verlassen habe und nach einer zweiwöchigen Schifffahrt nach Marseille und danach mit einem Auto am 10. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Identitätskarte, ein Dokument der südafrikanischen Asylbehörden mit seinem Namen und am 22. Februar 2010 einen Mitgliedsausweis der CUD, alle im Original, einreichte, dass das BFM mit auf den 23. Februar 2010 datierter, gleichentags eröffneter Verfügung das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2010 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 2. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass der Beschwerdeführer in der Folge den Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbrachte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Mai 2010 ein Bestätigungsschreiben für seine geltend gemachte Anstellung bei der Stadtregierung von E._______ einreichte,

D-1512/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, den vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 beim BFM eingereichten Mitgliedausweis der C.________ in ihrem Entscheid vom 23. Februar 2010 nicht berücksichtigt und insofern den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat, dass das BFM indessen im Rahmen des Schriftenwechsels das Versäumte nachgeholt hat, indem es das genannte Beweismittel in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2010 hinreichend gewürdigt und seine Begründung insofern vervollständigt hat, dass sich der Beschwerdeführer ebenso zur Vernehmlassung replikweise äussern konnte (vgl. Stellungnahme vom 12. Mai 2010),

D-1512/2010 dass, da dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung zukommt, dem Beschwerdeführer durch die anfängliche Unterlassung der Vorinstanz nunmehr kein Rechtsnachteil mehr erwächst, das unter diesen Umständen der gerügte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann und daher kein Grund besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende sinngemässe Beschwerdeantrag abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 6. April 2010 die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, als Mitglied einer Partei der C.______ Koalition von den Sicherheitsbehörden behelligt worden zu sein und wegen eines Angriffs auf einen Polizeioffizier behördlich gesucht zu werden, zu Recht und mit hinreichender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur C.______ Koalition, wie vom BFM zutreffend ausgeführt, teils tatsachenwidrig, teils unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise die C._______ obwohl eine Koalition von vier Parteien, als eine Partei bezeichnet hat, deren englische Bezeichnung mit (…) statt (…) angab und im Weiteren geltend machte, die Parteien seien nach dem Parteizusammenschluss aufgelöst worden, obwohl diese auch nach der Koalitionsbildung fortbestanden haben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die vorinstanzlichen Argumente nicht näher eingeht, sondern lediglich in seiner Replik zu erklären versucht, weshalb er vom Zusammenschluss von acht statt vier Parteien gesprochen habe, eine Entgegnung, welche die genannten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermag, dass die Beweiskraft des eingereichten Mitgliedausweises der (…) vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gering ist, zumal, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung erörtert, nicht mit Be-

D-1512/2010 stimmtheit feststeht, ob solche Ausweise überhaupt ausgestellt worden sind, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben für die geltend gemachte Anstellung des Beschwerdeführers bei der Stadtregierung von Addis Abeba mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den Asylvorbringen nicht relevant ist, dass im Weiteren auch die Schilderung des Angriffs des Beschwerdeführers auf einen Polizeioffizier D._______widersprüchlich ausgefallen ist, machte der Beschwerdeführer doch abweichend von seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er den Polizeioffizier in einer Kneipe angegriffen habe und danach aus der Kneipe gerannt sei (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend, auf D._______eingestochen zu haben, als dieser die Kneipe verlassen habe (vgl. A8 S. 8), dass somit das BFM die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur C.________ Koalition und die damit verbundenen Vorbringen zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, dass schliesslich dem Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit alleine aufgrund dessen angeblicher früherer Zugehörigkeit zur C._______in seinem Heimatstaat zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevanten Nachteile drohen würden, dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-1512/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Äthiopien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Vorarbeiter im Baugewerbe bestritten hat und im Weiteren über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde durch die Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzgefährdende Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte ist, dessen Gültigkeit verlängert werden kann,

D-1512/2010 dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1512/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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