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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2021 D-151/2021

19 gennaio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,257 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-151/2021

Urteil v o m 1 9 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021 / N (…).

D-151/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und angab, er sei am (…) geboren und damit minderjährig, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM am 27. November 2020 eine Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) durchführte, wobei der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, er verfüge über keine Identitätsdokumente, dass sich im Zuge der Befragung herausstellte, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden einen beliebigen – von ihm selbst ausgewählten – Nachnamen angegeben hatte, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit beim B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung des Beschwerdeführers in Auftrag gab, dass die beauftragten Experten in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2020 zum Schluss kamen, aus den durchgeführten Untersuchungen ergebe sich ein Mindestalter von 21 Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von 28 Jahren, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum aufgrund der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten gewährte und unter anderem darauf hinwies, dass das angegebene Alter erheblich von den Einschätzungen des Gutachtens abweiche und von einer bewussten und gravierenden Identitätstäuschung ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 eine Stellungnahme einreichte, wobei er insbesondere beantragte, es sei weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen, eventualiter sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen,

D-151/2021 dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung am 4. Januar 2021 einen Entwurf des beabsichtigten Nichteintretensentscheids zustellte und diese zur Stellungnahme einlud, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. Januar 2021 zum Entscheidentwurf Stellung nahm und unter anderem ausführte, der Sachverhalt erweise sich als nicht vollständig abgeklärt und es könne nicht von einer krassen Identitätstäuschung ausgegangen werden, dass zudem darum ersucht wurde, dem mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 gestellten Antrag betreffend "Volljährigmachung" respektive ZEMIS- Änderung zu entsprechen, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2021 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass es die vom Beschwerdeführer beantragte Erfassung der Personendaten in seinem Sinne ablehnte und festhielt, er werde im ZEMIS fortan als A._______, geb. (…), alias C._______, geb. (…), alias D._______, geb. (…), geführt, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden massiv über seine Identität getäuscht habe, dass er mit diesem Verhalten nicht habe glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe, da es dem SEM nicht möglich sei, die Glaubhaftigkeit seiner Herkunft und Ausreisegründe sinnvoll zu prüfen, dass daher auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, zudem sei das SEM anzuweisen, das Asylverfahren einschliesslich einer Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen,

D-151/2021 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, das SEM benenne als Rechtsgrundlage für den Nichteintretensentscheid Art. 31a Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG, was sich als rechtswidrig erweise, dass Art. 31a AsylG die einzige Rechtsgrundlage für Nichteintretensentscheide darstelle und diese abschliessend regle, wobei es unter anderem um Verfahren gehe, in welchen die Asylsuchenden in einen (sicheren) Drittstaat zurückkehren (Bst. a und c) oder in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für ihr Asylverfahren zuständig sei oder in dem sie um Schutz nachsuchen könnten (Bst. b, d, und e), dass das SEM vorliegend nicht spezifiziere, welche der in Art. 31a Abs. 1 Bst. a – f AsylG aufgelisteten sechs möglichen Varianten einschlägig sein soll und als Grund für das Nichteintreten eine massive Identitätstäuschung benenne, was jedoch seit der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kein Nichteintretenstatbestand mehr darstelle, dass es somit an einer Rechtsgrundlage für den Nichteintretensentscheid fehle und die Verfügung des SEM keine Begründung dafür enthalte, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in einen der in Art. 31a AsylG benannten Staaten möglich sein soll, dass ferner die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der Identitätstäuschung nicht überzeuge und eine einseitige Würdigung zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen werde, welche jegliche Objektivität vermissen lasse, dass das SEM daher nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung verzichten könne und anzuweisen sei, eine Anhörung durchzuführen und dabei sowohl die Asylgründe als auch Wegweisungsvollzugshindernisse vertieft abzuklären, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 14. Januar 2021 bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 14. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

D-151/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),

D-151/2021 dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wozu insbesondere das Recht des Betroffenen gehört, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen, dass mit dem Gehörsanspruch auch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.H.), dass Art. 31a Abs. 1 AsylG verschiedene Tatbestände regelt, bei deren Vorliegen das SEM auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wobei für die Erfüllung der jeweiligen Tatbestände unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht ausführt, welcher der in Art. 31a Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände vorliegend einschlägig sei und inwiefern dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Verknüpfung von Art. 31a Abs. 1 AsylG – ohne Nennung eines Buchstabens und damit einer konkreten Tatbestandsvariante – mit Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG im Ergebnis auf ein Nichteintreten infolge einer Identitätstäuschung hinausläuft, dass dies – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird – seit der Aufhebung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG durch Ziffer I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 mit Wirkung seit 1. Februar 2014 gerade keinen Nichteintretenstatbestand mehr darstellt, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht ausschliessen lässt, dass einer der in Art. 31a Abs. 1 AsylG aufgeführten Nichteintretenstatbestände vorliegen könnte, wobei insbesondere die in Bst. b und c genannten Tatbestandsvarianten in Frage kämen,

D-151/2021 dass das SEM aber für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu prüfen hätte, ob gemäss den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass hingegen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG namentlich abzuklären wäre, ob ein allfälliger Vollzug der Wegweisung in den betreffenden Drittstaat – in der Regel aufgrund einer entsprechenden Rückübernahmezusicherung – auch tatsächlich stattfinden kann, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen einer dieser beiden Tatbestandsvarianten – oder aber einer der anderen Tatbestände von Art. 31a Abs. 1 AsylG – gegeben sind, dass nach dem Gesagten aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, aus welchem Grund respektive gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer mangels Nennung eines der in Art. 31a Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände nicht möglich ist zu erkennen, aus welchen Gründen die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des betreffenden Tatbestands daher offensichtlich ebenfalls nicht möglich ist, dass die Vorinstanz durch dieses Vorgehen die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führt, wobei vorliegend eine Heilung des Mangels auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt,

D-151/2021 dass zudem unklar ist, ob allenfalls die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gestützt auf einen der in Art. 31a Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände erfüllt sind, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt erscheint, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das SEM anzuweisen ist, im Fall der Anwendbarkeit eines der in Art. 31a Abs. 1 AsylG aufgeführten Nichteintretenstatbestände diesen konkret zu benennen und das Vorliegen von dessen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen, dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal derzeit noch nicht feststeht, ob einer der Nichteintretenstatbestände erfüllt ist und somit die Durchführung einer Anhörung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 31a Abs. 1 AsylG sowie Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario nicht erforderlich ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-151/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

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