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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2017 D-1505/2017

21 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,723 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1505/2017

Urteil v o m 2 1 . März 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Äthiopien, und ihre Tochter C._______, geboren am (…), Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Badenerstrasse 16, 8004 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (…).

D-1505/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6854/2015 vom 13. November 2015 abwies, wobei unter anderem die Zuständigkeit der Schweiz im Rahmen des Dublin-Systems aufgrund der geltend gemachten angeblichen Heirat mit D._______ verneint wurde, weil die diesbezüglichen Aussagen vage, missverständlich und teils widersprüchlich seien, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. November 2015 unbekannten Aufenthalts war, das SEM am 22. Januar und 11. Februar 2016 einem Wiederaufnahmegesuch vom 20. Januar 2016 beziehungsweise Remonstrationsbegehren vom 10. Februar 2016 des Dublin Office Liechtenstein unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens nicht entsprach und am 29. August 2016 die Schweizer Behörden die Beschwerdeführerin nach Italien überstellten, dass das SEM am 4. Januar 2017 vom Migrationsamt des Kantons E._______ in Kenntnis gesetzt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte, dass die Vorinstanz in der Folge beauftragt wurde, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ am 3. Januar 2017 eine Befragung der Beschwerdeführerin durchführte, dass sie dabei unter anderem aussagte, sie sei am 23. Dezember 2016 von Italien herkommend in die Schweiz gelangt und habe sich gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ gemeldet, dass sie anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, „Wo muss ich hin, muss ich zur „Stazione Centrale“?“ (vgl. K 1/8 S. 2),

D-1505/2017 dass sie G._______, welchem von der Vorinstanz am 2. August 2011 Asyl gewährt worden war, als ihren Freund und Kindsvater bezeichnete, dass das SEM am 4. Januar 2017 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass G._______ am 26. Januar 2017 vom Migrationsamt des Kantons E._______ zur geltend gemachten Beziehung zur Beschwerdeführerin befragt wurde, dass sie am 1. Februar 2017 beim SEM ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2017 die Gelegenheit bot, sich zur allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung dorthin schriftlich zu äussern, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 17. Februar 2017 erklärte, zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verweise sie auf die Eingabe vom 1. Februar 2017 („Grundsatz der Einheit der Familie, katastrophale Unterbringungssituation für besonders verletzliche Personen in Italien“), dass sie am (…) im H._______ Kantonsspital ihre Tochter C._______ zur Welt brachte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 23. Februar 2017 explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2017 – an die Adresse des Rechtsvertreters versandt am 2. März 2017 und frühestens eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,

D-1505/2017 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2017 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-1505/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA

D-1505/2017 SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2016, nach rechtskräftig ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2015, nach Italien rücküberstellt wurde, dass sie gemäss eigenen Angaben am 23. Dezember 2016 von Italien herkommend erneut in die Schweiz gelangte, dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von dieser unbestritten ist,

D-1505/2017 dass das SEM am 4. Januar 2017 die italienischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am 23. Februar 2017 gutgeheissen wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht wird, die Vorinstanz habe trotz offensichtlicher Hinweise keine hinreichende Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorgenommen und sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin soeben erst ein Kind zur Welt gebracht habe und somit zu einer besonders verletzlichen Personenkategorie gehöre und zu beachten sei, dass der Kindsvater als anerkannter Flüchtling hier in der Schweiz lebe, dass sie in der Schweiz über verwandtschaftliche Beziehungen relevanter Natur verfüge, so sei der Kindsvater ihr Verlobter, der sie insbesondere hinsichtlich der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstützen könne, dass sie hingegen in Italien über kein Beziehungsnetz verfüge, dass sodann unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2013 auf Mängel im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem verwiesen wird, dass sie und ihr Kind in Italien weder eine angemessene Unterkunft noch eine gesundheitliche Versorgung erhalten würden, dass zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) gerügt wird, so habe die Vorinstanz die vorrangige Berücksichtigung des Kindswohls vollständig unterlassen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens zu negieren, dass bezüglich der sinngemässen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine

D-1505/2017 unvollständige Feststellung des Sachverhalts ergeben, zumal sich die Vorinstanz hinlänglich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, sich sowohl ausführlich zur geltend gemachten Beziehung mit G._______ äusserte beziehungsweise darlegte, aus welchen Gründen sie sich nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen kann, als auch umfassend begründete, inwiefern eine dem Wohl des Kindes entsprechende und rechtskonforme Rücküberstellung nach Italien gewährleistet ist, dass das SEM zwar im Zusammenhang mit der Partnerschaft zu G._______ zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6854/2015 vom 13. November 2015 verwies, im damaligen Verfahren indessen eine Beziehung zu D._______ zu prüfen war, dass dieser Umstand jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, da die weiteren Erwägungen des SEM in Bezug auf G._______ inhaltlich korrekt sind, dass bezüglich des Einwands, die Beschwerdeführerin verfüge in Italien über kein soziales Netz, hingegen lebe in der Schweiz ihr Verlobter, der ihr hinsichtlich der Erziehung des gemeinsamen Kindes behilflich sein könne, festzuhalten ist, dass, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dieser die Anforderungen an Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht zu erfüllen vermag, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Familienangehörige unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner gelten, die eine dauerhafte Beziehung führen, welche bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass ihr angeblicher Verlobter G._______ anlässlich der Befragung vom 26. Januar 2017 explizit erklärte, die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz kennengelernt zu haben, dass er weiter ausführte, sie seien „nicht zusammen“, sie sei „einfach eine Freundin“ von ihm, hingegen zu einem späteren Zeitpunkt erklärte, die Beschwerdeführerin heiraten zu wollen, da Kinder besser mit ihren Eltern zusammen sein sollten (vgl. K 5/3 S. 1 f.), dass, unabhängig von einer allfälligen zukünftigen Heirat, die Beschwerdeführerin ihren Verlobten erst in der Schweiz kennenlernte, die Beziehung zu ihm in ihrem Herkunftsland noch nicht bestand und diese aus den vom

D-1505/2017 SEM zutreffend dargelegten Gründen weder als dauerhaft noch als tatsächlich gelebt zu werten ist, weshalb die Voraussetzungen an Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als nicht erfüllt zu qualifizieren sind und deshalb ein Selbsteintritt in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder aufgrund einer Verletzung von Art. 8 EMRK in casu auszuschliessen ist, zumal die angebliche Vaterschaft von G._______ nicht feststeht, dass ergänzend festzuhalten ist, dass für die Beschwerdeführerin während der Dauer eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens keine Anwesenheitspflicht in der Schweiz besteht und sie dieses im Ausland abzuwarten hat, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus

D-1505/2017 in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Bericht der SFH aus dem Jahr 2013 nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016 S. 8., D-5686/2016 vom 3. Oktober 2016 S. 8), dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, sie und ihr Kind würden weder eine angemessene Unterkunft noch eine gesundheitliche Versorgung erhalten, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),

D-1505/2017 dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit Schreiben vom 23. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert haben (vgl. K 16/1), dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist, dass sich auch damit die Rüge der ungenügenden Sachverhaltserstellung als unbegründet erweist und der entsprechende Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die eigens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, und im Übrigen hinsichtlich der sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von einer Verwurzelung hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste, dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Mängel im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-1505/2017 dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde der Beschwerdeführerin die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), und in diesem Zusammenhang erneut auf die hinreichende Garantie der italienischen Behörden für eine familien- und kleinkindgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes vom 23. Februar 2017 zu verweisen ist, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass die Mitgliedstaaten auch verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien die Beschwerdeführerin bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und ergänzend festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist

D-1505/2017 und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1505/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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